Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 09.09.1993; Aktenzeichen 1 Ca 1133/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 09.09.1993 – 1 Ca 1133/93 – wird als unbegründet zurückgewiesen,

jedoch wird der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zu 1. u. 2. wie folgt neu gefaßt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 1.3.1993 ein Gehalt nach Vergütungsgruppe 2 a des § 3 des Bundes-Vergütungstarifvertrages für die private Deutsche Entsorgungswirtschaft zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Nettodifferenzbetrag zwischen dem bisher gezahlten Gehalt und dem nach Vergütungsgruppe 2 A des § 3 des Bundesvergütungstarifvertrages für die private Deutsche Entsorgungswirtschaft sich ergebenden Gehalt für die Zeit vom 1.1.1992 bis 28.2.1993 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 13.5.1991 bei der Beklagten „als Kraftfahrer Klass II” eingestellt.

Ziffer 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:

„Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Bundesvergütungstarifvertrag für Städtereinigungsbetriebe, übertarifliche Zulagen werden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen freien Widerrufes gewährt.”

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages – soweit dieser zur Akte gereicht wurde – wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen.

Der Kläger hat am 5. Juni 1986 die Prüfung zum Berufskraftfahrer – Fachrichtung Güterverkehr – erfolgreich abgelegt. Er wird bei der Beklagten auf einem Saugefahrzeug eingesetzt.

Gemäß Ziffer 5 seines Arbeitsvertrages erhält der Kläger eine Stundenvergütung in Höhe von DM 17,03. Diese entspricht ab 1.5.1991 der Vergütungsgruppe 3 des in bezug genommenen Tarifvertrages.

Mit Schreiben vom 23.2.1993 verlangte der Kläger von der Beklagten die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 2 a des Bundesvergütungstarifvertrages. Dieses Begehren wurde von der Beklagten abgelehnt.

Mit Klagschrift vom 6.4.1993, beim Arbeitsgericht am 14.4.1993 eingegangen, verfolgt der Kläger seinen Höhergruppierungsanspruch weiter.

Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen, er erfülle alle Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 2 a des Bundesentgelttarifvertrages. Er bestreite, daß der Bundesmanteltarifvertrag für die Entsorgungswirtschaft und damit die Ausschlußfristen des § 20 dieses Tarifvertrages auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß der Kläger seit dem 01.03.1993 nach Vergütungsgruppe 2 a des Tarifvertrages der privaten Entsorgungswirtschaft in der jeweils gültigen Fassung eingruppiert wird,
  2. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 28.02.1993 die Gehaltsabrechnungen zu korrigieren, und zwar auf der Basis der Vergütungsgruppe 2 a des Tarifvertrages der privaten Entsorgungswirtschaft in den alten Bundesländern unter Beachtung der tarifvertraglichen Erhöhung ab dem 01.05.1993 und Auszahlung des sich aufgrund der korrigierten Abrechnungen ergebenden Nettolohnes.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesvergütungstarifvertrages seien für die Eingruppierung allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend. Die dem Kläger übertragene Aufgabe sei nicht die eines Berufskraftfahrers, sondern die eines Saugefahrzeugführers. Demzufolge habe der Kläger nur Anspruch auf die Vergütungssgruppe 2 b, da in dieser Vergütungsgruppe die Fahrer von Saugefahrzeugen ausdrücklich genannt worden seien. Äußerst vorsorglich weise sie auf § 20 des Bundesmanteltarifvertrages für die Entsorgungswirtschaft hin. Danach seien alle Ansprüche des Klägers vor dem Monat Dezember 1992 verfristet.

Das Arbeitsgericht hat am 9. September 1993 folgendes Urteil verkündet:

  1. Es wird festgestellt, daß der Kläger seit dem 01.03.1993 nach Vergütungsgruppe 2 a des Tarifvertrages der privaten Entsorgungswirtschaft in der jeweils gültigen Fassung eingruppiert ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum 01.01.1992 bis zum 28.02.1993 die Gehaltsabrechnungen zu korrigieren, und zwar auf der Basis der Vergütungsgruppe 2 a des Tarifvertrages der privaten Entsorgungswirtschaft in den alten Bundesländern unter Beachtung der tarifvertraglichen Erhöhung ab 01.05.1992 und Auszahlung des sich aufgrund der korrigierten Abrechnungen ergebenden Nettolohnes.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Der wert des Streitgegenstandes wird auf DM 6.364,80 festgesetzt.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Bl. 66–69 d.A. verwiesen.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 19. Oktober 1993 zugestellt. Die Beklagte hat mit einem am 19. November 1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.1.1994 mit einem am diese...

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