Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 16.11.1993; Aktenzeichen 4a Ca 4089/93)

ArbG Bremen (Urteil vom 27.10.1993; Aktenzeichen 5 Ca 5413/93)

ArbG Bremen (Urteil vom 26.08.1993; Aktenzeichen 8 Ca 8118/93)

ArbG Bremen (Urteil vom 19.07.1993; Aktenzeichen 7 Ca 7102/93)

ArbG Bremen (Aktenzeichen 3 Sa 111/94)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger zu 1.–4. werden die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen vom 19.07.1993 (7 Ca 7102/93), 27.10.1993 (5 Ca 5413/93), 26.08.1993 (8 Ca 8118/93) und 16.11.1993 (4a Ca 4089/93) teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers zu 1.

Sicherheit in Höhe von DM 300.000,– zu leisten und zwar nach Wahl der Beklagten

  • durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
  • durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,
  • durch Verpfändung beweglicher Sachen,
  • durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
  • durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
  • durch Verpfändung von Forderungen, die für eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

2. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers zu 2.

Sicherheit in Höhe von DM 400.000,– zu leisten und zwar nach Wahl der Beklagten

  • durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
  • durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,
  • durch Verpfändung beweglicher Sachen,
  • durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
  • durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
  • durch Verpfändung von Forderungen, die für eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

3. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers zu 3.

Sicherheit in Höhe von DM 330.000,– zu leisten und zwar nach Wahl der Beklagten

  • durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
  • durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,
  • durch Verpfändung beweglicher Sachen,
  • durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
  • durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
  • durch Verpfändung von Forderungen, die für eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

4. Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten des Klägers zu 4.

Sicherheit in Höhe von DM 400.000,– zu leisten und zwar nach Wahl der Beklagten

  • durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
  • durch Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundesstaates eingetragen sind,
  • durch Verpfändung beweglicher Sachen,
  • durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
  • durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
  • durch Verpfändung von Forderungen, die für eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/6, die Beklagte zu 1/3.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Betriebsrentner bei der Beklagten. Sie waren bei der Martin Brinkmann AG beschäftigt und gingen Mitte der 80-er Jahre in den Ruhestand (Kläg. zu 1.–3.) bzw. 1990 (Kläg. zu 4.).

Die Rentenansprüche der Kläger beruhen auf einzelvertraglichen Absprachen.

Im Pensionsvertrag, der mit ihnen abgeschlossen wurde, wird eine Altersrente zugesagt, in einer Höhe, die sich nach den Regelungen in § 2 des Vertrages, für die Kläger, bzw. nach § 3 für dessen Witwe, bemißt. § 2 enthält eine Regelung nach der die Rente den Lebenshaltungskosten entsprechend in bestimmten Abständen angepaßt wird. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf den vom Kläger zu 3. überreichten Pensionsvertrag (Bl. 299 d. führenden Akte) verwiesen.

Zum Zeitpunkt der Klagerhebung betrug die monatliche Höhe der Betriebsrente, die 13 mal jährlich gezahlt wurde, für den Kläg. zu 1. DM 5.535,–, für den Kläg. zu 2. DM 6.701,–, für den Kläg. zu 3 DM 5.815,– und für den Kläg. zu 4. DM 5.890,–

Durch Beschluß der außerordentlichen Hauptversammlung vom 02.03.1992 wurde die … in eine GmbH umgewandelt. Die Umwandlung wurde am 26.05.1992 in das Handelsregister eingetragen.

Die Kläger begehrten innerhalb gesetzlicher Frist Sicherheitsleistung für ihre zukünftigen Pensionsa...

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