Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Urteil vom 16.02.1994; Aktenzeichen 2 Ca 677/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 16.02.1994 – 2 Ca 677/93 abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß die Kündigung vom 24.08.1993 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht zur Auflösung gelangt, sondern fortbesteht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung.

Die Klägerin ist seit dem 01.08.1985 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen mit Schreiben vom 24.08.1993 zum 31.12.1993.

Die Parteien haben zunächst am 26.08.1985 einen befristeten Arbeitsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis am 30.06.1986 enden sollte, geschlossen.

Ein zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Bremerhaven gerührter Rechtsstreit wurde mit einem Vergleich beendet, wonach das Arbeitsverhältnis mit der vereinbarten Befristung endet, die Klägerin eine Abfindung erhält und mit Wirkung vom 01.08.1987 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit unter Anrechnung der bisherigen Beschäftigungszeit begründet wird.

Nach § 1 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als Raumausstattermeisterin angestellt. Die Vergütung sollte nach der Vergütungsgruppe V b BAT erfolgen. Zuletzt wurde die Klägerin nach Vergütungsgruppe IV b BAT bezahlt.

Die Klägerin wurde von der Beklagten, die Träger einer überwiegend durch Mittel des Arbeitsamtes finanzierten Ausbildungseinrichtung ist, überwiegend im Ausbildungsbereich Raumausstattung beschäftigt. Sie wurde zunächst bis 30.06.1986 im Förderlehrgang als Werkstattfachlehrerin im Raumausstatterbereich, vom August 1987 bis April 1990 im selben Lehrgang, von Mai 1990 bis April 1992 in einer Sondermaßnahme, vom 01.09.1992 bis 31.10.1992 im Fußbodenverlegelehrgang für Maler, vom 01.11.1992 bis 18.12.1992 im Förderlehrgang im Bereich Gartenbau als Werkstattfachleiterin und von Februar 1993 bis 31.12.1993 im Sonderprogramm für Raumausstatter beschäftigt.

Im dominanten Beschäftigungsbereich waren zum Zeitpunkt der Kündigung nur noch zwei bzw. drei Auszubildende beschäftigt.

Im Hinblick auf diese Situation beantragte die Beklagte beim Personalrat mit Schreiben vom 03.05.1993 die Zustimmung zur fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zum 30.09.1993. Der Personalrat lehnte diesen Antrag ab. Die Beklagte hat daher mit Schreiben 14.05.1993 gem. § 59 Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 60 BremPVG die Einigungsstelle angerufen.

Am 24.06.1993 tagte die Einigungsstelle unter Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Bremen. Hierbei wurde eine Zwischenlösung getroffen, wonach Arbeitgeber und Personalrat in einem Gespräch mit dem zuständigen Abschnittsleiter beim Arbeitsamt klären sollten, ob der Antrag des Personalrates, die Klägerin als Sozialpädagogin in der Integrationswerkstatt einzusetzen akzeptiert werde. Das Einigungsstellenverfahren wurde solange ausgesetzt. Im Protokoll heißt es, der Personalrat werde nach dem Gespräch mit dem Arbeitsamt seine Entscheidung überdenken Den Parteien wurde anheimgestellt die Einigungsstelle erneut anzurufen.

Am 29.06.1993 fand ein Gespräch mit dem Arbeitsamt, an dem die Beklagte, der Personalrat, und die stellvertretende Frauenbeauftragte beteiligt waren statt. Seitens des Personalrates wurde erklärt, daß die Klägerin für befähigt gehalten werde, die Stelle als Sozialpädagogin in der Integrationswerkstatt auszuüben. Sie habe schon mehrere Anträge auf Umbesetzung als Sozialpädagogin gestellt was jedesmal die Geschäftsleitung mit der Begründung der Nichteignung abgelehnt worden sei. Die Geschäftsleitung wies in diesem Gespräch daraufhin, daß sie nicht bereit sei, im Antrag des Personalrates nachzukommen. Das Arbeitsamt teilte mit, daß das Bild der Leitungsfähigkeit der Klägerin beim Arbeitsamt nicht positiv sei, es sei amtsbekannt, daß man mit der Klägerin nicht einmal in ihrer jetzigen Position als Raumausstattermeisterin zufrieden sei. Dieses Bild beruhe auf Erfahrungen der letzen Jahre, welches sich auch in der letzen Zeit nicht geändert habe. Auf Anfrage wies das Arbeitsamt daraufhin, daß es diese Einschätzung nicht „auf dem Markt” bringen werde. Einen Einsatz als Sozialpädagogin in einer noch schwierigeren Maßnahme, wie den in der Integrationswerkstatt, werde das Arbeitsamt ablehnen mit dem Hinweis, daß es Vertragsbestand sei, eine sozialpädagogische Fachkraft einzustellen. Da der Personalrat nach diesem Gespräch Wert darauf legte noch eine schriftliche Ablehnung durch das Arbeitsamt zu erhalten, schrieb die Beklagte am 29.06.1993 an das Arbeitsamt und bat um eine schriftliche Ablehnung eines Einsatzes der Klägerin als sozialpädagogische Kraft in der Integrationswerkstatt. In dem Schreiben heißt es unter anderem: „in einem heute geführten Gesp...

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