Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des Lohntarifvertrags für das Land Bremen für einen Geld- und Werttransporteur

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Interpretation des Wortlauts von § 13 MRTV entsprechend der allgemein rechtlichen Bedeutung ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund der Terminologie „Erfüllungsortprinzip” mit Ort der Erbringung der Arbeitsleistung bei Geldtransporttätigkeiten den Ort meinten, an dem die Arbeitsanweisungen erteilt werden.

 

Normenkette

Entgelttarifvertrag für die Geld- und Wertdienste in Bremen vom 22.03.2009 § 1; Bundesmantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 01.12.2006 §§ 8, 13; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Lande Bremen

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 11.02.2010; Aktenzeichen 5 Ca 5323/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen 4 AZR 782/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 11.02.2010 – 5 Ca 5323/09 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 31.08.2009 eingegangenen Klage macht der Kläger tarifliche Entgeltansprüche geltend.

Der Kläger ist seit dem 13.03.2006 bei der Beklagten als Geld- und Werttransporteur tätig. Zu seinen Aufgaben gehört die Durchführung von Geld- und sonstigen Werttransporten. Der Kläger nimmt seine Tätigkeit als Fahrer und Transportleiter in der Niederlassung Bremen der Beklagten auf, die sich in Bremen in der St. Straße 5 befindet. Dort werden von den Mitarbeitern die Tourenpläne, die Fahrzeugschlüssel sowie Waffen und Munition entgegengenommen. Ferner werden dort die Wagen beladen. Die Werttransportdienste sind in verschiedene Touren eingeteilt. Die Touren des Klägers beginnen sämtlich in Bremen, sie führen zu verschiedenen Kunden in Niedersachsen, angefahren werden vom Kläger aber auch Orte zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen. Nach Beendigung der Touren kommen die Mitarbeiter mit den Fahrzeugen in die Niederlassung Bremen zurück, die Geld- und Wertbehältnisse werden in der Geldbearbeitung eingeliefert, die Waffen und die Munition sowie die Fahrzeugschlüssel werden wieder in der Niederlassung Bremen deponiert. Die Fahrzeuge sind mit GPS und GPRS ausgestattet, sodass die Beklagte zu jeder Zeit Kenntnis von dem genauen Standort des Fahrzeugs hat. Die im Hinblick auf den Verlauf der Routen gewonnenen Daten werden von der Beklagten sechs bis acht Wochen lang gespeichert. Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat ist hieran bislang nicht beteiligt worden. Nicht nur die Arbeitsanweisungen, sondern auch das Arbeitsverhältnis betreffende verwaltungstechnische Fragen wie Abrechnungen und Urlaubsgewährung erfolgen in der Niederlassung Bremen, koordiniert durch den Einsatzleiter, Herrn B..

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden in Folge beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe (Bl. 12 ff. d. A.) Anwendung. Der Kläger wird vergütet nach dem räumlich für das Bundesland Bremen geltenden Entgelttarifvertrag vom 20.03.2009.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage für die Monate Mai und Juni 2009 für 188 Stunden im Mai und für 138 Stunden im Juni den nach dem Entgelttarifvertrag für Niedersachsen geltenden höheren Stundenlohn von EUR 12,34 anstelle der von der Beklagten gezahlten EUR 11,45 geltend für Stunden, an denen er in Niedersachsen beschäftigt war. Die Stundenaufstellung des Klägers ist unstreitig, Gleiches gilt für die sich ergebende Gesamtdifferenz von EUR 290,14 brutto.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Regelung in § 13 des Bundesmantelrahmentarifvertrages vom 01.12.2006 führe dazu, dass er für die in Niedersachsen erfolgten Stunden das Entgelt nach dem niedersächsischen Entgelttarifvertrag zu beanspruchen habe.

§ 13 MRTV dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Zusammenhang mit § 8 MRTV und § 1 ETV HB. § 8 MRTV bestimme nämlich, dass sich die Entlohnung/Vergütung nach dem jeweils gültigen Entgelt-, Lohn- oder Gehaltstarifvertrag der Länder richte. Nach § 1 ETV HB gelte dieser Tarifvertrag fachlich für alle Betriebe, die Geldbearbeitungs-, Geldtransport-, Werttransport-, Sicherheitstransportdienste und Kurier- und Begleitdienste durchführten und im räumlichen Geltungsbereich lägen. Die in § 13 MRTV getroffene Regelung wäre überflüssig, wenn es ausschließlich auf die Lage des Betriebes ankäme. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien eine Nicht-Regelung hätten treffen wollen.

Schließlich sei Sinn und Zweck der in § 13 MRTV getroffenen Regelung, dass Unternehmen, die ihren Sitz in einem anderen Bundesland hätten und an einen Entgelt-, Lohnoder Gehaltstarifvertrag auf niedrigerem Niveau gebunden seien, denselben tariflichen Stundenlohn wie die Unternehmen zahlen müssten, die an den Entgelt-, Lohn- oder Gehaltstarifvertrag des Bundeslandes, in dem der Auftrag ausgeführt werde, gebunden ...

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