Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei den zu bildenden Arbeitsvorgängen muss der Vortrag des Arbeitnehmers neben den Arbeitsinhalten auch Angaben enthalten zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten, zur Aufgabenverteilung zwischen ihm, seinem Vorgesetzten und anderen Mitarbeitern, ggf. zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder Dritten sowie zur Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben.

2. Unter „technische Ausbildung” ist nach der Vorbemerkung der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigt, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.

3. Ein Elektroinstallateurmeister ist kein „technischer Angestellter” im Sinn der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 bzw. Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT, da er über keine Fachhochschulausbildung verfügt.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 9 Ca 9125/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen 4 AZR 345/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 – 9 Ca 9125/08 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der am … geborene Kläger ist seit dem 02.09.2002 bei der Beklagten beschäftigt. Der Kläger war zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 26.08.2002 in der Zeit vom 02.09.2000 bis 31.08.2005 befristet als Zeitangestellter nach SR 2y BAT beschäftigt. Er war in der Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert. Der Kläger nimmt seit Beginn des Arbeitsverhältnisses elektro- und nachrichtentechnischen Aufgaben im Rahmen der Neubauprojekte Grundinstandsetzung Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal, Umbau der Verkehrszentrale Bremen und Fernsteuerungskonzept Bremen/Fernsteuerung Schleuse Oldenburg wahr.

Der Kläger hat in der Zeit von August 1977 bis Juni 1978 die Fachoberschule für Elektrotechnik in Bremen mit Praktikum bei der S. AG in B. besucht. Von August 1978 bis Februar 1981 hat er die Berufsschule für Elektrotechnik besucht und die Ausbildung zum Elektroinstallateur erfolgreich abgeschlossen. In der Zeit von Februar 1986 bis Januar 1987 hat er den Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung an der Bundesfachlehranstalt für das Elektrohandwerk in Oldenburg besucht und erfolgreich im Januar 1987 die Prüfung als Elektroinstallateurmeister abgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Lebenslauf des Klägers vom 08.11.2007 (Bl. 44 – 46 d. Akte) Bezug genommen.

Mit Datum vom 31.03.2003 nahm die Beklagte eine Dienstpostenbeschreibung vor. Danach gehört zu den Aufgaben des Klägers: „Bau und Unterhaltung des Gewässerbettes und der festen Anlagen (Staustufe Bremen, Schleuse Oldenburg, C-Brücke …) und Bau und Unterhaltung der maschinenbaustechnischen und elektroenergetischen Teile der Anlagen und Fahrzeuge (Schleuse Oldenburg, C-Brücke …)”. Die Anforderungen an den Dienstposten wurden mit „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung als Elektroingenieur oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen” beschrieben. Nach der Dienstpostenbeschreibung stellen sich die Teilaufgaben des Klägers wie folgt dar:

– Entwurfs- bzw. Berichtsaufstellung

25 % der Gesamtarbeitszeit,

– Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen

60 % der Gesamtarbeitszeit,

– Fachbeiträge

15 % der Gesamtarbeitszeit

Wegen der Einzelheiten der Dienstpostenbeschreibung wird auf Bl. 10 bis 13 der Akte. Bezug genommen. Diese Tätigkeiten übt der Kläger auch weiterhin aus.

Mit Datum vom 31.03.2003 nahm die Beklagte eine „Dienstpostenbewertung” vor. Für den Zeitraum vom 02.09.2002 bis 31.08.2003 wurde für den Kläger eine „Tätigkeitsbeschreibung” angefertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 und 15 sowie 17 bis 21 der Akte Bezug genommen.

Mit Änderungsvertrag vom 15.08.2003 wurde der Kläger unter Abänderung seines bisherigen Arbeitsvertrages vom 26.08.2002 in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert. Wegen der Einzelheiten des Änderungsvertrages wird auf Bl. 8 und 9 der Akte Bezug genommen.

Mit Datum vom 27.04.2005 wurde dem Kläger ein Zwischenzeugnis erteilt. Darin heißt es auszugsweise:

„… Herr P. S., geboren am … in B., ist seit dem 01.09.2002 im Sachbereich Neubau des W. in B. als Elektromeister auf dem Dienstposten eines Elektroingenieurs als technischer Angestellter tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde für die Dauer von drei Jahren bis zum 31.08.2005 geschlossen.

Er ist mit den elektro- und nachrichtentechnischen Aufgaben im Rahmen der Neubauprojekte „Grundinstandsetzung Schleusen am Dortmund-Ems-Kanal”, „Umbau der Verkehrszen...

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