Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 30.10.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1114/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 30.10.1997 – 1 Ca 1114/97 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 31.01.1997 nicht zum 31.03.1997 beendet worden ist.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.03.1997 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung, die die Beklagte auf § 1 BeschFG stützt.

Die Parteien haben insgesamt drei befristete Arbeitsverträge, beginnend mit dem 07.03.1996 und endend mit dem 31.03.1997 abgeschlossen, die einen Sachgrund zur Befristung nennen. Im Vertrag vom 15.03.1996 wird als Grund für die Zeitbefristung „zur Abwicklung von Rest- EU und ÜZA” angegeben. Im Vertrag vom 02.08.1996 wird „EU-Vertretung f. L., K., R., H.” angegeben und im Vertrag vom 02.09.1996 ist folgender Grund festgehalten:

„Bis zum Abschluß der Neubemessung aufgrund der beabsichtigten Wiedereinführung der Verbundzustellung bzw. – bis zum Abschluß der Rationalisierungsmaßnahme – Beste Lösung”

Diesem Arbeitsvertrag schließt sich der 4. befristete Arbeitsvertrag vom 31.01.1997 an, bei dem als Grund § 1 BeschFG angegeben ist. Danach ist das Arbeitsverhältnis zeitbefristet bis zum 31.03.1997.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bereits der vorletzte Vertrag sei ohne sachlich rechtfertigenden Grund abgeschlossen worden, so daß er sich seit dem 07.09.1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde. Überdies sei die Befristung des Vertrages vom 31. Januar 1997 unzulässig, da das Beschäftigungsförderungsgesetz solche Befristungen nur erlaube, wenn zu einem vorhergehenden Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang bestehe.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Befristung des Arbeitsvertrages vom 31.01.1997 rechtsunwirksam ist und der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Wirksamkeit der Befristung des vorletzten Vertrages könne nach § 1 Abs. 5 BeschFG nicht mehr überprüft werden. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich eindeutig, daß es zulässig sei, nach einem Arbeitsverhältnis, das nach den Grundsätzen der Rechtsprechung aus sachlichem Grund befristet sei, eine Befristung nach § 1 BeschFG anzuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Bremen hat am 30.10.1997 folgendes Urteil verkündet:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 10.650,00 festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Neufassung des Beschäftigungsförderungsgesetzes auf den Begriff der Neueinstellung verzichte und eine Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von zwei Jahren zulasse. Unzulässig sei eine Befristung nur dann, wenn einem vorhergehenden befristeten Arbeitsvertrag nach Abs. 1 mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestehe. Das vorangegangene Arbeitsverhältnis sei jedoch aus sachlichem Grund befristet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 25 u. 26 d. A.) verwiesen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen wurde dem Kläger am 12.12.1997 zugestellt. Dessen Berufung ging am 08.01.1998, die Berufungsbegründung nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 05.03.1998 beim Landesarbeitsgericht Bremen ein.

Der Kläger wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrages mit Rechtsausführungen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, mit dem letzten Vertrag sei der zweckbefristete Vertrag vom 02.09.1996 lediglich verlängert worden, er sei lediglich ein unselbständiger Annex dieses Vertrages. Der Kläger weist insbesondere darauf hin, daß § 1 BeschFG eine unglückliche Regelung enthalte.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 30.10.1997 abzuändern und

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 31.01.1997 nicht zum 31.03.1997 beendet worden ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 31.03.1997 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 30.10.1997 – 1 Ca 1114/97 – zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Sachvortrages mit Rechtsausführungen.

Die Beklagte trägt vor, mit den befristeten Verträgen, die einen sachlichen Grund aufweisen, sei ein jeweils aus unterschiedliche Gründen entstandener, vorübergehender Arbeitsbedarf ausgeglich...

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