Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 05.12.1991; Aktenzeichen 8 Ca 8034/91)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.03.1996; Aktenzeichen 1 AZR 590/92 (A))

BAG (Beschluss vom 22.06.1993; Aktenzeichen 1 AZR 590/92)

BAG (Beschluss vom 12.06.1993; Aktenzeichen 1 AZR 590/92)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 05.12.1991 – 8 Ca 8034/91 – wird als unbegründet zurückgewiesen, einschließlich der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger, einschließlich der durch die Streitverkündung entstandenen Kosten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Streits ist die Besetzung der Stelle eines Sachgebietsleiters beim … der Freien Hansestadt Bremen, um die sich sowohl der Kläger als auch die Streitverkündete beworben haben.

Der Kläger ist Diplomingenieur für Garten- und Landschaftspflege. Er arbeitet seit 1973 im … Bremen im Sachgebiet 21, Referat 21-1 als gartenbautechnischer Angestellter (Vergütungsgruppe III).

Ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes (Bl. 5 ff d.A.) sind seine Aufgaben:

„Gestalterische und technische Entwurfsbearbeitung, Kostenberechnung, Verhandlung mit anderen Stellen im Rahmen der zu bearbeitenden Projekte im Bereich des Sachgebietes, wie 21.1. Absatz (= öffentliche Grünanlagen, Botanischer Garten, Gewässergrün, landschaftsbezogene Maßnahmen, Kinderspielplätze, Außenanlagen von Schulen, Krankenhäusern, Kindertagesstätten und sonstigen öffentlichen Gebäuden).

Mitarbeit bei Sonderprojekten.

Schwerpunktmäßige Bearbeitung von landschaftspflegerischen Begleitplänen und Ausführungsplänen.

Betreuung von Bürgerinitiativen.

Fotografische Dokumentation der Bauvorhaben durch eigene Tätigkeit und Einsatz der Landesbildstelle. Sammlung und Archivierung von Schrift- und Bildmaterial über historische Gärten und Parks.”

Der Kläger war ständiger Vertreter des Sachgebietsleiters.

Die Streitverkündete schloß ihr Studium 1967 als Gartenbauingenieurin (grad.) ab und ist seit ihrer Nachdiplomierung durch die FH Osnabrück 1983 ebenfalls Diplomingenieurin für den Bereich der Landschaftspflege. Sie ist seitdem 01.10.1975 gartenbautechnische Angestellte im Sachgebiet 21, Referat 21-2 des … (Vergütungsgruppe III).

Ihre Aufgaben sind nach dem Geschäftsverteilungsplan:

„Gestalterische und technische Entwurfsbearbeitung, Kostenberechnung, Verhandlung mit anderen Stellen im Rahmen der zu bearbeitenden Projekte im Bereich des Sachgebietes, wie 21.1. Absatz (= wie beim Kläger, s.o.). Sonderbepflanzungen, Ausbildung von Bauzeichnern. Auswahl von Baustoffen und Ausstattungen für Außenanlagen im Bereich des Amtes. Preis- und Kostenspiegel im Sachgebiet.”

Frauen sind in der Vergütungsgruppe II a/I b BAT, zu der die hier betr. Sachgebietsleiterstelle gehört, erheblich unterrepräsentiert, insbesondere im Bereich des …

Im Beiblatt zum Amtsblatt Nr. 17 der Freien Hansestadt Bremen vom 24.07.1990 wurde durch die Beklagte die Sachgebietsleiterstelle für das Sachgebiet 21 des … folgendermaßen ausgeschrieben:

„Beim … Bremen ist ab 01.09.1990 die Stelle eines/einer Sachgebietsleiters/Sachgebietsleiterin, Bes.Gr. A 13/Verg.-Gr. II a/I b BAT in der Planungsabteilung zu besetzen.

Das Aufgabengebiet erfaßt u. a.:

  • Planung von öffentlichen Grünanlagen, Gewässergrün, landschaftsbezogenen Maßnahmen, Kinderspielplätzen, Außenanlagen an öffentlichen Gebäuden,
  • Erarbeitung landschaftspflegerischer Begleitpläne,
  • Verhandlungen sowie Abstimmung von Planungen mit anderen Stellen,
  • Betreuung der Aufträge an freie Landschaftsarchitekten.

Voraussetzungen: Dipl.-Ingenieur(in) TU/TH oder FH der Fachrichtung Landespflege.

Erforderlich: Organisations- und Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten, Flexibilität sowie Führungsfähigkeit bei teambezogener Arbeitsweise.

Erwünscht ist mehrjährige einschlägige Berufserfahrung und Kenntnis der bremischen Verwaltungspraxis. In besonderem Maße wird die Fähigkeit und Sensibilität erwartet, politische Interessenkonflikte zu erkennen und Lösungen aufzuzeigen.”

Aufgrund dieser Stellenausschreibung kamen der Kläger und die Streitverkündete in die engere Wahl; die Amtsleitung schlug den Kläger für die Stelle vor.

Der Personalrat verweigerte auch nach einem Vorstellungsgespräch mit den Bewerbern die Zustimmung zur Beförderung des Klägers.

Die angerufene Schlichtung ergab eine Empfehlung für den Kläger. Der Personalrat hat daraufhin die Schlichtung für gescheitert erklärt und die Einigungsstelle angerufen.

Diese entschied 20.02.1991:

„Die Zustimmung des Personalrats zu der Maßnahme der Besetzung der Stelle des Leiters/der Leiterin des Sachgebietes 21 des … mit Herrn K. wird nicht ersetzt.

Begründung:

Die Einigungsstelle ist mehrheitlich der Auffassung, daß beide Bewerber gleiche Qualifikationen für diesen Dienstposten besitzen und daher – auch auf/der Grundlage des Landesgleichstellungsgesetzes – der weiblichen Bewerberin der Vorrang gebührt.”

Dieses Ergebnis teilte die Beklagte dem Kläger am 05.03.1991 mit.

Der Kläger nahm in dieser Zeit ...

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