Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 09.07.1996; Aktenzeichen 2 Ca 2017/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.10.1998; Aktenzeichen 9 AZR 726/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 09.07.1996 – Az.: 2 Ca 2017/96 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im wesentlichen über die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, das unstreitig zwischen ihr und dem Kläger bestehende arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis gemäß Ziff. 520.1 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen, abgeschlossen zwischen R. und der IG-Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, mit einer dreimonatigen Mitteilungsfrist zu beenden oder ob nur eine Beendigung aus wichtigen Grund möglich war.

Schon in der ersten Instanz ist unstreitig geworden, daß der Status des Klägers der einer arbeitnehmerähnlichen Person im Sinne des vorgenannten Tarifvertrages ist. Auf das Rechtsverhältnis sind deshalb neben dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen – R. – auch der Urlaubs-Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen – R. – nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien anwendbar.

Der am 25.07.1935 geborene Kläger war zum Zeitpunkt des Zugangs der Beendigungsmitteilung vom 06.09.1995, wegen deren Inhalt auf Bl. 69 d. A. verwiesen wird, im September 1995 mehr als 32 Jahre für die Beklagte als freier Autor tätig.

Der Kläger hat mit einer am 22.01.1996 beim Arbeitsgericht Bremen eingegangenen Klage u.a. die Feststellung begehrt, daß das Vertragsverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person durch die Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 06.09.1995 nicht zum 31.12.1995 beendet worden ist. Schon mit Schreiben vom 06.09. und 27.11.1995 wandte sich der Kläger durch den Landesverband Hamburg des DJV gegen die Beendigungsmitteilung. Mit Schreiben vom 22.12.1995 lehnte die Beklagte eine vergleichsweise Regelung, wonach der Kläger über den 31.12.1995 hinaus weiterhin als arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte tätig sein sollte, ab. Wegen der Inhalte der Schreiben wird auf Bl. 13 ff. d. A. und Bl. 24 d. A. verwiesen.

Der Kläger hat in der ersten Instanz gerügt, daß der Personalrat zu der Beendigungsmitteilung der Beklagten nicht angehört worden sei.

Bis auf das Jahr 1990 hat der Kläger mindestens seit 1969 mehr als die Hälfte seiner erwerbsmäßigen Gesamtentgelte von R. bezogen.

Im Jahre 1990 erzielte der Kläger beim S. Baden-Baden als arbeitnehmerähnliche Person Gesamteinkünfte in Höhe von DM 40.552,00. Auf das Schreiben des S. s vom 26.02.1991, Bl. 58 d. A., wird verwiesen. Der S. bewilligte daraufhin dem Kläger in diesem Schreiben auf Antrag des Klägers aufgrund des Urlaubs-Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen des S. s für das Kalenderjahr 1990 einen Urlaub von insgesamt 20 Tagen für den Urlaubszeitraum vom 18.02. bis 15.03.1991 und zahlte eine Urlaubsvergütung in Höhe von DM 229,11 pro Urlaubstag. R. zahlte für den gleichen Zeitraum Ergänzungsurlaubsentgelt in Höhe von DM 3.140,00. Auf das Schreiben der beklagten Rundfunkanstalt vom 06.03.1991, Bl. 59 d. A., wird verwiesen. Der Kläger hatte im Jahre 1990 bei der Beklagten Gesamteinkünfte in Höhe von DM 39.097,95 erzielt.

Im Jahre 1995 erzielte der Kläger ein Gesamteinkommen in Höhe von DM 89.358,00. Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

R.

DM 50.169,20

S. Baden-Baden

DM 16.012,85

Buchtantiemen

DM 23.175,95

Der Kläger vertritt bzgl. des vom S. im Jahre 1990 gezahlten Honorars die Auffassung, daß er mit der Bezahlung von zwei Sendungen, die er am 25.09.1990 und am 21.10.1990 für den S. produziert hat, die aber erst im Jahre 1991 gesendet wurden, nicht habe rechnen müssen, da der S. diese Sendungen entgegen der üblichen Praxis nicht erst nach der Sendung, sondern bereits nach der Produktion und Ablieferung bezahlt habe. Der Kläger hat für diese beiden Sendungen DM 3.242,00 erhalten.

Die Parteien haben in der ersten Instanz auch noch über Zahlungsansprüche gestritten, die die Beklagte inzwischen erfüllt hat.

Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe gemäß § 5 Rdz. 520.2 des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Personen nur noch fristlos gekündigt werden können. Er habe nämlich das 55. Lebensjahr vollendet und sei mindestens 15 Beschäftigungsjahre für die Beklagte zusammenhängend tätig gewesen. Daß er 1990 beim S. Baden-Baden ein unwesentlich höheres Einkommen als bei R. erzielt habe, sei unerheblich.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe für die mit Schreiben vom 06.09.1995 ausgesprochene Kündigung des arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB gehabt.

Der Kläger hat in der ersten Instanz zuletzt beantragt,

  1. Es wird festgestellt, daß das Vertragsverhältnis des arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiters zwischen den Parteien durch die Beendigungsmitteilung der Beklagten vom 06.09.1995 nicht beendet worden ist,
  2. es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ...

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