rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeldbeschluss. Prozessvergleich nach Vollstreckung aus erstinstanzlichem Urteil. Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein rechtskräftiger Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO, aus dem bereits zugunsten der Staatskasse vollstreckt wurde, ist gem. §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO auf Antrag aufzuheben, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben und ein vorher ergangenes, nicht rechtskräftiges Urteil in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 4 i. V. Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos erklärt wurde.

2. Wird ein solcher Zwangsgeldbeschluss aufgehoben, so ist das zugunsten der Staatskasse vollstreckte Zwangsgeld zurückzuzahlen. Die Anordnung der Rückzahlung kann auf Antrag durch das Prozessgericht im Aufhebungsverfahren gem. §§ 776, 775 ZPO erfolgen.

 

Normenkette

ZPO §§ 888, 776, 775 Nr. 1, § 269 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Beschluss vom 12.06.2008; Aktenzeichen 3 Ca 3142/06)

ArbG Bremen-Bremerhaven (Beschluss vom 19.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 3142/06)

 

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten vom 19.06.2008 und des Klägers vom 02.07.2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 12.06.2008 – 3 Ca 3142/06 – abgeändert:

  1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.01.2007 – 3 Ca 3142/06 wird aufgehoben.
  2. Die Staatskasse wird angewiesen, das aus diesem Beschluss vollstreckte Zwangsgeld in Höhe von 3.500,00 EUR an die Beklagte zurückzuerstatten.
 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben im Verfahren 3 Ca 3142/06 über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zum 30.06.2006 ausgesprochenen Kündigung und über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers gestritten.

Durch Urteil vom 17.10.2006 wurde die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und die Beklagte zur vorläufigen Weiterbeschäftigung verurteilt. Nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Kläger am 24.11.2006 einen Antrag gemäß § 888 ZPO gestellt. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 19.01.2007 folgenden Beschluss gefasst:

  1. Gegen die Schuldnerin (die Beklagte) wird zur Erzwingung der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 17.10.2006 – 3 Ca 3142/06 – unter Ziffer 2. ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger (den Kläger) über den 30.06.2006 hinaus als Diplom-Sozialpädagoge weiter zu beschäftigen, ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 3.500,00 festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, 1 Tag Zwangshaft für je EUR 500,–, letzteres zu vollstrecken an dem Vorstandsmitglied P. N..
  2. Im Übrigen wird der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.
  3. Die Schuldnerin trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf EUR 3.500,–.
  5. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss durch Erfüllung abwenden.

Nachdem die sofortige Beschwerde der Beklagten im Verfahren 3 Ta 12/07 erfolglos blieb, ist zu Gunsten der Staatskasse ein Zwangsgeld von 3.500,00 EUR vollstreckt worden.

Im Berufungsverfahren 3 Sa 302/06 ist durch Beschluss vom 22.02.2008 folgender verfahrensbeendender Vergleich gem. § 278 ZPO festgestellt worden:

  1. Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher personenbedingter Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 30.06.2006 beendet und bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet wurde.
  2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 9.500,00 brutto.
  3. Der Kläger wird, da beide Parteien inzwischen davon ausgehen, dass die Gründe, die zur personenbedingten Kündigung geführt haben, nicht mehr vorliegen, ab 01.04.2007 wieder eingestellt zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 10.11.2000 unter Anrechnung einer durchgängigen Betriebszugehörigkeit ab 01.12.1998. Die Parteien sind darüber einig, dass während der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat, keine Ansprüche gegenüber der VBL und sonstiger Rententräger entstanden sind.
  4. Dem Arbeitgeber wird gestattet, aus Annahmeverzug gezahlte Beträge mit der vereinbarten Abfindung zu verrechnen. Dem Kläger wird über die Verrechnung eine Abrechnung erteilt.
  5. Im Hinblick auf die Regelung in der vorstehenden Ziffer 1) ist der Rechtsgrund für die im Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichtes Bremen-Bremerhaven vom 19.01.2007 und das beigetriebene Zwangsgeld entfallen. Mithin verzichtet der Kläger auf seine Rechte aus dem Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichtes Bremen-Bremerhaven vom 19.01.2007 zu Aktenzeichen 3 Ca 3142/06 und wird vorsorglich bei dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 19.01.2007 stellen.
  6. Die Kosten des Berufungsrechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 07.03.2008, eingegangen beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven am 10.03.2008, hat der Kläger gemäß Ziffer 5 des Vergleichs die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom 19.01.2007 beantragt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 03.03.2008, gerichtet zunächst an das Amtsg...

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