Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 03.08.1995; Aktenzeichen 1 BV 79/95)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 03.08.1995 – 1 BV 79/95 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des Verfahrens nach § 99 BetrVG um die zutreffende Eingruppierung von vier Gruppenführern in den ETV (Eingruppierungstarifvertrag), der den bisherigen für die gewerblichen Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn geltenden LTV abgelöst hat.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) hat die Facharbeiter K., S., W. und G., die als qualifizierte Facharbeiter hw II in den LTV der Deutschen Bundesbahn eingruppiert waren, auf einen Arbeitsplatz eines Gruppenführers versetzt. Der Versetzung hat der Betriebsrat zugestimmt, er hat allerdings der von der Arbeitgeberin vorgesehenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 7 des ETV widersprochen. Er hält die Entgeltgruppe E 8 für zutreffend (wegen der Einzelheiten des Schriftwechsels der Beteiligten wird auf den Anlage 1 – 9 zur Antragsschrift = Bl. 6 – 13 d.A.) verwiesen.

Auf die Verweigerung der Zustimmung in allen vier Fällen hat die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren eingeleitet.

Der Mitarbeiter K. ist als Gruppenführer für Fräs- und Dreharbeiten in der Meisterei 36 eingesetzt. Er steht einer Gruppe von Facharbeitern vor, die alle bislang als qualifizierte hochwertige Handwerker im Sinne des Hochwertigkeitsverzeichnisses, das im Betrieb des Arbeitgebers galt, nach Lohngruppe III des LTV bezahlt wurden.

Der Mitarbeiter S. ist als Gruppenführer für die Montage von Dieselmotoren in der Meisterei 31 tätig. Die Facharbeiter, die seiner Gruppe angehören, sind überwiegend in die Entgeltgruppe 7 des ETV eingruppiert. Die von ihnen ausgeführten Arbeiten sind im örtlichen Hochwertigkeitsverzeichnis erfaßt.

Der Mitarbeiter W. ist Gruppenführer für die Reparatur von Tank- und Speisewasserbehältern in der Meisterei 23. Ihm unterstehen 6 Mitarbeiter. Von diesen sind 5 von Beruf Schlosser oder Klempner. Die Gruppe erledigt Arbeiten, die im örtlichen Hochwertigkeitsverzeichnis erfaßt werden.

Der Mitarbeiter G. ist Gruppenführer für die Aufarbeitung von Achstrieben in der Meisterei 29. Er steht einer Gruppe von Facharbeitern vor, die Schlosserarbeiten ausführen, die ebenfalls im örtlichen Hochwertigkeitsverzeichnis erfaßt sind.

In der allgemeinen Arbeitsplatzbeschreibung für Gruppenführer von Arbeitsgruppen der Arbeitgeberin vom Februar 1995 heißt es u.a.:

„Beachten der allgemeinen Anweisungen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit.

Führen der Arbeitsgruppe durch Arbeitsverteilung, fachliche Anleitung und Arbeitsaufsicht.

Sicherstellen der Abwicklung der Arbeitsaufträge nach den Arbeitsunterweisungen, den technischen Mitteilungen und den geltenden Regeln der Technik sowie sonstigen Anweisungen.

Durchführung der vollständigen und fristgerechten Erledigung von Aufträgen nach den vereinbarten Zielen wie Qualität und Termine.

Informieren des Vorgesetzten über

  • Störungen an Maschinen und die Notwendigkeit der Instandsetzung sowie
  • über fällige Wartungsfristen an Maschinen und Prüffristen für Werkzeuge.

Wirtschaftlicher Umgang mit Betriebsmitteln und Material.

Anforderungen

Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweieinhalb Jahren (Regelausbildung) als qualifizierter Facharbeiter.

Erweiterte Fachkenntnisse durch mehrjährige Tätigkeiten im Ausbildungsberuf und im Aufgabengebiet.

Genaue Kenntnisse der Sicherheitsanweisungen für die Arbeitsplätze des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches.

Eingruppierung: Entgeltgruppe E 7 ETV”

In weiteren allgemeinen Arbeitsplatzbeschreibungen für Maschinenschlosser und artverwandte Berufe und für Zerspanungsmechaniker und artverwandte Berufe ebenfalls vom Februar 95 werden folgende Anforderungen definiert:

Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens 2 ½ Jahren (Regelausbildung) als Industriemechaniker bzw. Zerspanungsmechaniker oder in einem artverwandten Beruf.

Die Kenntnisse werden regelmäßig in der Berufsausbildung vermittelt. Bei einem Einsatz im Gedinge wird eine Einarbeitungszeit von 12 Tagen gewährt (§ 8, Nr. 1.1.1 Gedinge-Vereinbarung für Ausbesserungswerkstätten).

Genaue Kenntnisse der arbeitsplatzbezogenen Sicherheitsanweisungen.

Genaue Kennntnisse der Eingruppierung, Entgeltgruppe E 6 ETV

Die Arbeitgeberin hat die von ihr beabsichtigte Eingruppierung für zutreffend gehalten, weil ein Gruppenführer gemäß Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 des ETV dieser zugeordnet sei.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

wegen der Eingruppierung der Arbeitnehmer

  1. Herrn W. K. als Gruppenführer für Fräs- und Dreharbeiten in der Meisterei 36,
  2. Herrn W. S. als Gruppenführer für die Montage von Dieselmotoren in der Meisterei 31,
  3. Herrn W. W. als Gruppenführer für die Reparatur von Tank- und Speisewasserbehältern in der Meisterei 23

    und

  4. Herrn G. G. als Gruppenführer für die Aufarbeitung von Achstrieben in der Meisterei 29

    die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur Eingru...

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