Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Beschluss vom 15.01.1986; Aktenzeichen 1 Ca 13/85)

 

Tenor

Auf die Durchgriffserinnerung des Klägers wird unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 15. Januar 1986 – 1 Ca 13/85 – der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 9. Dezember 1985 zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Kläger beantragte am 14.6.1984 beim Amtsgericht Bremerhaven den Erlaß eines Mahnbescheides gegen den Beklagten. Durch Beschluß vom 31. Oktober 1984 gab das Amtsgericht Bremerhaven den Rechtsstreit auf Antrag des Antragstellers gemäß § 696 Abs. 1 ZPO an das Landgericht in Bremen ab. Durch Beschluß vom 10. Dezember 1984 erklärte sich das Landgericht Bremen für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung an das Arbeitsgericht Bremerhaven.

Der Beklagte wurde sowohl vor dem Amtsgericht und Landgericht als auch vor dem Arbeitsgericht Bremerhaven von den Rechtsanwälten Apel und Meissner vertreten.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremerhaven vom 19. September 1985 – 1 Ca 13/85 – enthält den Kostenausspruch:

„Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, allein und von den übrigen Kosten 3/4.

Zu einem weiteren verbleibenden Viertel werden dem Beklagten die Kosten auferlegt.”

Mit Schriftsatz vom 9.12.1985 beantragte der Beklagte gemäß § 104 ZPO die Festsetzung der durch die Hinzuziehung eines Prozeßbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von DM 881,79. Durch Beschluß vom 5. Januar 1986 setzte das Arbeitsgericht die Kosten antragsgemäß fest.

Dieser Beschluß wurde den Kläger an 16.1.1986 zugestellt. Der dagegen am 21. Januar 1986 eingelegten Erinnerung wurde von dem Rechtspfleger nicht abgeholfen. Der Richter hält die Erinnerung ebenfalls für unbegründet und hat die Akten dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beklagte beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Erinnerung ist statthaft, sie ist auch form und fristgerecht eingelegt worden. Sie mußte auch in der Sache Erfolg haben.

Die dem Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.

Die Frage der Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei Verweisung des Rechtsstreits von einen unzuständigen ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht war schon immer umstritten (vgl. Zusammenstellung in BB 1969, 1137). Daran hat auch die Einführung des § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG nichts geändert. Während einerseits die Auffassung vertreten wird, durch die Jetzige Gesetzesfassung sei klargestellt, daß die Anwaltsgebühren, die vor der Verweisung an das Arbeitsgericht beim angerufenen Gericht entstanden sind, erstattungsfähig seien und blieben (vgl. LAG Schleswig-Holstein in Kostenrechtsprechung Nr. 26 zu § 12 a ArbGG; LAG München a.a.O. Nr. 28 zu § 12 a ArbGG; LAG Frankfurt a.a.O. Nr. 30 zu § 12 a ArbGG; LAG Stuttgart in NJW 1984 S. 86), sind andere der Meinung, daß § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG nur die sogenannten „Mehrkosten” von der Nichterstattung ausnimmt. Unter „Mehrkosten” seien die Differenzkosten zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und den Kosten, die entstanden waren, wenn der Prozeß sofort bei dem zuständigen Gericht anhängig geworden wäre (vgl. LAG Berlin, Beschluß von 30.6.1983, 7 Ta 47/83; LAG Bremen, Beschluß von 17.4.1984, 1 Ta 16/84; Tschischgale-Satzky „Das Kostenrecht in Arbeitssachen”. 3. Aufl., Rdn. 11; Brill AuR 1980, 367; Wlotzke-Schwedes-Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 12 a Rdn. 4; Rohlfing-Rewolle-Bader, § 48 a Anm. 8 ArbGG).

Das Landesarbeitsgericht Bremen bleibt bei seiner Rechtsprechung wie sie in dem oben genannten Beschluß 1 Ta 16/84 festgestellt ist.

Durch § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist lediglich der früher bestandene Streit dahin entschieden worden, daß die infolge Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten nicht wegen § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen sind. Zu dem Umfang der zu erstattenden Kosten ist damit aber noch nichts gesagt. Nach dem Gesetzeswortlaut „… dadurch entstanden sind, daß …” können damit nur die Mehrkosten gemeint sein, wie es ausdrücklich und richtig auch in dem Urteil des Arbeitsgerichts vom 19. September 1985 festgestellt wird. Der Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung hat im Gesetzgebungsverfahren zu § 12 a ArbGG beschlossen: „In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung wird nunmehr gesetzlich klargestellt, daß dem Beklagten die durch Anrufung einer unzuständigen Gerichtsbarkeit und Verweisung an das Arbeitsgericht entstandenen Mehrkosten zu erstatten sind (BT-Drucksache 8/2535 S. 35, zitiert nach Tschischgale-Satzky a.a.O. S. 187 Anm. 160). „Mehrkosten” werden aber als die Differenz zwischen den Kosten, die dem Beklagten im Rechtsstreit tatsächlich entstanden sind und denjenigen, die ihm bei sofortiger Anrufung des zuständigen Gerichts entstanden waren, definiert (vgl. LAG Baden-Württemberg in AP Nr. 20 zu § 276 Z...

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