Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage der Bemessung der Lebensalterstufe bei der tariflichen Vergütung nach § 27 BAT-O für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände nach dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses vom Land auf den Landkreis im Zuge der brandenburgischen Funktionalreform

 

Normenkette

BAT-O-K § 27; BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Urteil vom 05.06.1996; Aktenzeichen 2 Ca 827/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen 6 AZR 240/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 05.06.1996 – 2 Ca 827/96 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Streit der Parteien geht um eine Frage, nach welcher Stufe der Vergütungsgruppe V b des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände (im folgenden BAT-O-K) der Kläger zu vergüten ist.

Der am … geborene Kläger war seit dem als Vermessungstechniker im … des Landes Brandenburg bzw. dessen Rechtsvorgänger beschäftigt. Im Dezember 1994 erhielt der Kläger beim Land Brandenburg eine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe V b Lebensaltersstufe 45 des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (im folgenden BAT-O-BL), die in der Grundvergütung 2.802,62 DM brutto/Monat betrug.

Zum 01.01.1995 wurden gem. § 1 des Gesetzes zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf Landkreise und kreisfreie Städte (Art. 5 des ersten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg (Erstes Funktionalreformgesetz – 1. BbgFRG) vom 30.06.1994 GVBl I S. 230) die Aufgaben nach dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz, die bis dahin von den staatlichen Kataster- und Vermessungsämtern wahrgenommen wurden, auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen und das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wurde vom Beklagten übernommen. Der Beklagte zahlte dem Kläger die Grundvergütung der Vergütungsgruppe V b Stufe 8 BAT-O-K, die im Januar 1995 2.802,62 DM betrug.

Mit Schreiben vom … forderte der Kläger von dem Beklagten eine Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe V b Stufe 10 BAT-O-K, was der Beklagte ablehnte.

Mit seiner am … beim Arbeitsgericht … eingegangenen Klage hat der Kläger Bezahlung nach der Stufe 10 der Vergütungsgruppe V b BAT-O-K vom Beklagten begehrt.

Er hat vorgetragen,

da das Arbeitsverhältnis gem. § 4 Abs. 4 des Gesetzes zu den Grundsätzen zur Funktionalreform im Land Brandenburg (Funktionalreformgrundsätzegesetz – FRGGBbg) (Art. 1 des 1. BbgFRG) auf den Beklagten übergegangen sei, seien auch alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis übergegangen. Zu diesen zähle auch die bisherige Beschäftigungszeit und damit die Einstufung in die Lebensaltersstufe. Der Kläger müsse so behandelt werden, als habe er die vorausgegangene Zeit bereits bei dem Beklagten verbracht. Eine Neueinstellung liege nicht vor. Es sei ein Fall des § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.392,20 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 25.03.1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen,

durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten sei ein neues Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Eingruppierung habe nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabsatz 2 a bb BAT-O-K unter analoger Anwendung des § 19 Abs. 2 BAT-O-K zu erfolgen. Dadurch werde jede Schlechterstellung vermieden, es erfolge aber auch keine ungerechtfertigte Besserstellung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Grundvergütung des Klägers richte sich nach § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabsatz 2 a bb BAT-O-K. Er sei bei dem Beklagten am 01.01.1995 eingestellt worden. Die Einstellung sei im öffentlichen Dienst die Eingliederung eines Arbeitnehmers in die Dienststelle. Der Begriff „Einstellen” sei von der Bedeutung her zielgerichteter als „Anstellen”. Letzterer weise auf den Vertragsbeginn, ersterer auf die Zuordnung und Eingliederung in eine organisatorische Einheit hin. Dem ständen nicht die Bestimmungen des FRGGBbg entgegen. Diese griffen nicht in die Vergütungsstruktur des Beklagten ein. Auch § 19 Abs. 2 BAT-O-K spreche nicht dagegen, da dieser sich auf, die Dienstaltersstufe der Grundvergütung nicht auswirke.

Wegen des weiteren Inhalts des Urteils im einzelnen wird auf dieses (Bl. 55–62 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 25.06.1996 zugestellte Urteil am 12.07.1996 Berufung eingelegt und diese am 06.08.1996 begründet.

Er trägt vor,

das Arbeitsgericht habe den Einstellungsbegriff des § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabsatz 2 a bb BAT-O-K verkannt. Da der Beklagte den Kläger übernommen habe, liege keine Einstellung vor. § 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabsatz 2 a bb BAT-O-K gelte von seinem Regelungsgehalt ...

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