Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Urteil vom 24.09.1992; Aktenzeichen 3 Ca 1275/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.1996; Aktenzeichen 6 AZR 422/95)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin – 3 Ca 1275/92 – vom 24.09.1992 wird mit der klarstellenden Maßgabe zum Tenor zu 1), daß festgestellt wird, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.10.1992 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O zu zahlen, zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreites einschl. der Kosten der Revision zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der. Klägerin in die Vergütungsgruppe IV b oder IV a BAT-O.

Die Klägerin bestand 1959 die staatliche Abschlußprüfung des Instituts für Lehrerbildung der ehemaligen DDR und erwarb u. a. die Lehrbefähigung für die Unterstufe der Allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule. Im Jahr 1972 erlangte sie zusätzlich den akademischen Grad eines Diplompädagogen der Akademie der pädagogischen Wissenschaften der ehemaligen DDR. Bis zu ihrer Übernahme als angestellte Lehrerin in die Dienste des beklagten Landes unterrichtete sie in der Zeit von August 1959 bis Juli 1970 sowie von August 1976 bis Juli 1979 in den Klassen 1–4 und von August 1979 bis Juli 1991 in den Klassen 5–10 im Fach Deutsch in …. Seit August 1991 setzt sie das beklagte Land als Lehrerin vorwiegend im Fach Deutsch an einer Grundschule in … in der Sekundarstufe I ein. Seit dem 01. Juli 1991 vergütete das beklagte Land die Klägerin unter Berufung auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 (TdL-Richtlinie) nach der Vergütungsgruppe IV b.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft beiderseitiger Tarifbindung u. a. der 1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) einschl. der ihn ändernden und ergänzenden Bestimmungen Anwendung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß sie unter Berücksichtigung der „2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21.06.1991”, auf die die Regelungen des 1. Änderungstarif Vertrages, zum BAT-O verweise, einen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O habe und die TdL-Richtlinien nicht anwendbar seien.

Mit ihrer am 06.04.1992 beim Arbeitsgericht Neuruppin eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, sie ab 01. Januar 1992 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren. Sie hat im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens die Zahlung der Differenzvergütung für die Monate Januar bis September 1992 i. H. v. 2359,32 DM brutto geltend gemacht. Mit dem am 24.09.1992 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Neuruppin dem Leistungsantrag der Klägerin in vollem Umfang entsprochen und darüberhinaus die Feststellung getroffen, daß die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1992 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren ist. Das beklagte Land hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und die Ansicht vertreten, daß die Klägerin nur eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zustehe, da die TdL-Richtlinien anzuwenden seien. Es hat ferner die Auffassung geäußert, daß selbst bei einer Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen der begehrte Anspruch unbegründet sei, weil die Klägerin nur verlangen könne, entsprechend den vergleichbaren Vorschriften für beamtete Lehrkräfte behandelt zu werden.

Vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin am 18.02.1993 klargestellt, daß sich ihr Feststellungsantrag nur auf den Zeitraum ab dem 01.10.1992 beziehen soll. Sie hat zuletzt beantragt

  1. das beklagte Land zu verurteilen, ihr für die Zeit vom Januar bis September 1992 2359,32 DM brutto zu zahlen,
  2. festzustellen, daß das beklagte Land auch für die Zeiträume ab 01. Oktober 1992 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren hat.

Das beklagte Land hat zuletzt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 18.02.1993 hat das beklagte Land die zugelassene Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.04.1994 – 4 AZR 312/93 – die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In seiner Entscheidungsbegründung hat das BAG u. a. ausgeführt:

Die Eingruppierung der Klägerin ergebe sich nach dem ersten Änderungstarifvertrag zum BAT-O, der für die Eingruppierung der Lehrkräfte auf die für beamtete Lehrer geltenden Besoldungsvorschriften verweise, und richte sich nicht nach den TdL-Richtlinien. Für eine Einstufung im konkreten Fall kämen nach der Anlage 1 der 2. BesÜV die Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 11, die den Vergütungsgruppen IV b und IV a BAT-O entsprächen (§ 11 BAT-O)...

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