Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 02.09.1998; Aktenzeichen 7 Ca 4592/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.09.2001; Aktenzeichen 6 AZR 462/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.09.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder – 7 Ca 4592/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Rechte aus den von der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherungen für die alten Bundesländer abgeschlossenen Tarifen herleiten kann.

Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte im Land Brandenburg beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft der … Die Beklagte ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich laut Arbeitsvertrag nach dem BAT-TgRV-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Bei der im Januar 1991 errichteten Beklagten handelt es sich um den Träger der gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung des Landes Brandenburg. Bei ihr sind, ca. 1.178 Angestellte, 77 Beamte und 61 Arbeiter beschäftigt. Sie übernahm 1991 einen Großteil ihrer Mitarbeiter von der Abteilung Rentenversorgung der ehemaligen DDR-Sozialversicherung. Die wenigsten dieser Mitarbeiter verfügten über eine reguläre Ausbildung im Recht der DDR-Sozialversicherung. Von den 735 Beschäftigten der Hauptverwaltung in Frankfurt/Oder können 20 Mitarbeiter eine Ausbildung in der Sozialversicherung der DDR bzw. der Staatlichen Versicherung vorweisen. Kenntnisse im Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik haben alle übernommenen Mitarbeiter allein aufgrund des Besuchs mehrwöchiger – teilweise mehrmonatiger – Schulungslehrgänge erworben. Auch die Klägerin, die über keine reguläre Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte verfügt, absolvierte eine Anpassungsfortbildung von 188 Stunden und einen weiteren Lehrgang von einem Monat Dauer für Mitarbeiter von Auskunfts- und Beratungsstellen.

Die Beklagte wendet auf ihre Mitarbeiter ganz überwiegend die für die neuen Bundesländer abgeschlossenen Tarifverträge an. 25 Mitarbeiter vergütet sie nach den einschlägigen für die alten Bundesländer abgeschlossenen Tarifverträgen. Von diesen Mitarbeitern hat sie 21 in den Jahren 1991 bis 1995 eingestellt. Sie kamen aus den alten Bundesländern, waren dort alle schon bei einer LVA tätig und wechselten bis auf eine Ausnahme unmittelbar zur Beklagten. Mit allen war für ihre vorangegangene Tätigkeit mit den damaligen Arbeitgebern die Geltung des BAT/TrGV vereinbart. 15 von ihnen waren vor ihrer Einstellung bei der Beklagten schon als Aufbauhelfer eingesetzt. Bis auf eine Mitarbeiterin haben alle erfolgreich eine reguläre Ausbildung als Sozialversicherungsfachangestellte in den alten Bundesländern durchlaufen. Bis auf einen weiteren Mitarbeiter verfügten alle bei ihrer Einstellung bei der Beklagten über eine Berufserfahrung im Sozialversicherungsrecht zwischen sechs und zwanzig Jahren.

Daneben hat die Beklagte 1991 zwei Juristen eingestellt, mit denen sie die Geltung der „West-Tarife” vereinbart hat. Beide haben das 1. und 2. Staatsexamen in den alten Bundesländern abgelegt. Einer hat vor Übernahme durch die Beklagte u. a. sechs Jahre als Anwalt mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht gearbeitet. Der andere war zuvor etwas mehr als ein Jahr als Zivilrichter tätig. Im Jahr 1993 hat die Beklagte darüber hinaus eine Ärztin zu „West-Tarifen” eingestellt, welche nach ihrer Approbation im Jahr 1984 u. a. seit 1986 als Ärztin in einem Klinikum tätig war. Seit August 1996 ist eine weitere Ärztin bei der Beklagten zu „West-Tarifen” beschäftigt, welche nach ihrem Staatsexamen u. a. seit Mai 1987 als Gutachterin und Referentin, seit September 1988 als Leiterin des ärztlichen Dienstes für die LVA Berlin und seit 1991 in deren Auftrag für die Überleitungsanstalt der ehemaligen Sozialversicherung der DDR tätig war.

Bis zum Jahr 1995 standen Mitarbeiter aus den neuen Bundesländern, die einen Ausbildungslehrgang zum Sozialversicherungsfachangestellten oder Verwaltungsinspektoren absolviert haben, für eine Einstellung bei der Beklagten nicht zur Verfügung, Bis September 1996 wurde die Beklagte im Wege der Verwaltungshilfe von zwei Landesversicherungsanstalten aus den alten Bundesländern unterstützt. In den Jahren 1996/97 hat die Beklagte zwei weitere aus Brandenburg stammende Mitarbeiterinnen eingestellt, die bei der BfA in Berlin ausgebildet und anschließend dort gegen „West-Bezahlung” tätig waren. Sie wechselten aus persönlichen Gründen zur Beklagten und werden dort nach „Ost-Tarif” bezahlt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der BAT/TrGV Anwendung findet und die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin rückwirkend ab Juni 1995 Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag für Angestellte für den Bereich der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der gesetzlichen Rentenversiche...

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