Verfahrensgang

ArbG Eberswalde (Urteil vom 18.02.1998; Aktenzeichen 3 Ca 3235/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 18.02.1998 – Az.: 3 Ca 3295/97 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer an die Klägerin zu zahlenden Abfindung.

Die am 15.10.1948 geborene, zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige Klägerin war seit Oktober 1992 bei dem Beklagten, der bis zum 31.12.1996 die „Europäische Jugenderholungs- und Begegnungsstätte W. (EJB)” betrieb, in dieser Einrichtung tätig. Der Beklagte kündigte. Ende September 1996 die Arbeitsverhältnisse mit den in der EJB Beschäftigten, das mit der Klägerin fristgemäß zum 31.12.1996. Ihr letztes monatliches Bruttoarbeitsentgelt betrug 3.413,83 DM.

Die Klägerin erhob eine – Kündigungsschutzklage. Am 04.11.1996 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Eberswalde einen Vergleich, in dem sie sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1996 einigten und der Beklagte sich zur Zahlung einer Abfindung an die Klägerin in Höhe von 8.200,00 DM verpflichtete.

Am 16.12.1996 schloß der Beklagte mit der Grundstücksentwicklungsgesellschaft J. mbH (im folgenden: GEG.) eine Vereinbarung, nach der die GEG die für das Geschäftsjahr 1997 abgeschlossenen Beherbergungsverträge übernahm, der GEG Technik kostenlos übergeben wurde, die GEG die Büroausstattung u. a. kaufte, in Leasingsverträge eintrat und kostenfrei die Küche I und II auf dem Gebäude übernahm. § 2 der Vereinbarung lautete:

„Die G. übernimmt kein Personal vom I.”.

Zuvor hatte der Beklagte dem Geschäftsführer der GEG auf dessen Wunsch eine Liste der Mitarbeiter übergeben, mit denen im Wege eines Vergleichs das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1996 beendet worden war.

Seit dem 01.02.1997 war die Klägerin bei der GEG als Vorarbeiterin zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 2.600,00 DM beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wies eine Befristung bis zum 31.12.1997 auf. Am 12.02.1997 waren weitere 23 frühere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Beklagten bei der GEG oder Wohnungsverwaltungsgesellschaft J. GmbH (WVG), die die Einrichtung betreute, beschäftigt. Die Zahl erhöhte sich am 01.04.1997 um 4 weitere frühere Beschäftigte des Beklagten, zwei andere waren ab dem 01.03. oder 01.04.1997 bei der WVG tätig. Ein ehemaliger Beschäftigter des Beklagten im EJB hatte vor dem 12.02.1997 ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber und fünf weitere nach dem 12.02.1997, aber vor dem 02. Juni 1997 begründet.

Zu den 23 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die vor dem 12.02.1997 neben der Klägerin bei der GEG oder WVG beschäftigt wurden, zählten Frau I. M. und Herr R. M. Sie erhielten die Mitteilung, daß sie eine abgesenkte Abfindung erhalten. Tatsächlich wurde im Dezember 1996 Frau I. M. auf der Grundlage eines am 18.11.1996 abgeschlossenen Vergleichs eine Abfindung von 15.000,00 DM gezahlt. Im Juli 1997 erhielt sie eine weitere Abfindung von 14.987,45 DM, ausgehend von einer Bruttoabfindung von 16.271,00 DM. Nach der Aufstellung der Beklagten hätte die nach dem Sozialplan abgesenkte Abfindung 11.770,00 DM betragen. Herr R. M. erhielt im Dezember 1996 auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs vom 12.11.1996 eine Abfindung von 16.000,00 DM und im Juli 1997 die abgesenkte Abfindung nach dem Sozialplan in Höhe von 16.562,00 DM brutto. Nach Abzug der Steuern zahlte der Beklagte an ihn 14.944,67 DM aus. Die volle Abfindung hätte 26.945/00 DM betragen. Im August 1998 forderte der Beklagte die überzahlten Beträge von beiden zurück.

Nachdem Gespräche zwischen dem Beklagten und dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ergebnislos verlaufen waren, wurde eine Einigungsstelle gebildet. In der zweiten Sitzung der Einigungsstelle am 12.02.1997 wurde eine Regelung paraphiert, auf deren Grundlage eine „abschließende betriebsinterne Ausfüllung des § 2 auf der Grundlage der vereinbarten Eckpunkte versucht werden” sollte. Die Eckpunkte waren u. a. folgende:

  1. „rechnerisches Gesamtvolumen des Sozialplanes 1,8 Mio DM
  2. abgezogen werden die auf die 23 AN entfallenden individuellen Abfindungen, die vom Nachfolgerunternehmen befristet übernommen wurden (Stichtag heute)
  3. addiert wird der Gesamtbetrag von 23 × 15.000,00 DM (Pauschalabfindung), der entsprechend der Relation zur Summe b) auf die Betroffenen AN verteilt wird
  4. die Verteilung erfolgt nach dem Punktwertverfahren.”
  5. des weiteren Inhalts der paraphierten Regelungen im einzelnen wird auf diese (Bl. 137 bis 140 d.A.) Bezug genommen.

§ 2 des im Mai oder Juni 1997 abgeschlossenen Sozialplanes lautete u. a.:

„Alle betriebsbedingt gekündigten Mitarbeiter/innen erhalten eine Abfindung im Sinne der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz und § 3 Ziff. 9 Einkommenssteuergesetz nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1. Die Abfindung berechnet sich auf der Grundlage des Sozialplanvol...

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