Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberzuschuß an Bezieher von Altersübergangsgeld aufgrund einer Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Enthält eine Betriebsvereinbarung eine Regelung, nach der Arbeitnehmer, die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Bezieher von Altersübergangsgeld sind, einen Ausgleichsbetrag erhalten, so endet diese Verpflichtung zur Zuschußleistung noch nicht automatisch mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Möglichkeit des Bezugs von gesetzlichem Altersruhegeld.

2. Es besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers und Beziehers von Altersübergangsgeld einen Antrag auf gesetzliches Altersruhegeld zu stellen.

 

Normenkette

BetrVG § 77; AFG § 249e

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 08.06.1993; Aktenzeichen 4 Ca 697/93)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Frankfurt/Oder vom 08.06.1993 – 4 Ca 697/93 – abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, DM 5308,53 nebst 4% Zinsen seit dem 8.3.1993 zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, DM 589,87 an jedem ersten eines Monats für den Zeitraum des Bezuges von Altersübergangsgeld, beginnend mit dem 1.4.1993 an den Kläger zu zahlen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger einen Ausgleichsbetrag zum Altersübergangsgeld leisten muß.

Der am … geborene Kläger war seit dem 06. November 1957 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten endete sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1991. Mit Datum vom 14. Juli 1991 erhielt er seine letzte Gehaltsabrechnung, auf deren Inhalt, Blatt 79 der Akte, Bezug genommen wird. Seit dem 01. Juli 1991 bezieht der Kläger Altersübergangsgeld. Einen Antrag auf Bewilligung einer Altersrente stellte er bisher nicht.

Aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden die Tarifverträge der Eisen- u. Stahlindustrie in den neuen Bundesländern Anwendung. In § 22 des „Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten, und Auszubildenden in der Stahlindustrie von Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen – Anhalt, Thüringen und Berlin-Ost (MTV-Stahl) vom 25. März 1991” ist unter der Überschrift „Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis” geregelt:

  1. „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt, es sei denn, daß der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Fristen einzuhalten …
  2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle Ansprüche innerhalb eines Monats nach Erhalt der Endabrechnung schriftlich oder zu Protokoll der betrieblich zuständigen Stelle geltend zu machen.

Wird der Anspruch schriftlich abgelehnt, so kann der Anspruch nur innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Ablehnungsbescheides beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Andernfalls ist der Anspruch verwirkt. …”

Am 04. Juni 1991 schlossen die Parteien eine „Einzelvereinbarung über die Gewährung von zusätzlichen betrieblichen Leistungen zu den Altersübergangsregelungen”. Die Ziff. 1 dieser Einzelvereinbarung regelt als „Beginn des Bezuges des Ausgleichsbetrages zum Altersübergangsgeld Juli 1991”. In Ziff. 2 der Einzelvereinbarung wird die „Höhe des Ausgleichsbetrages” mit „DM 477,63 ab Juli 1991” festgelegt. Darüberhinaus bestimmt Ziff. 8 der Einzelvereinbarung, daß

„der Arbeitnehmer verpflichtet (ist). Altersübergangsgeld beim Arbeitsamt zu beantragen. …”;

wegen des weiteren Inhaltes der Einzelvereinbarung wird auf Blatt 7 f der Akte Bezug genommen. Dieser Einzelvereinbarung liegt die Betriebsvereinbarung „über die Gewährung von zusätzlichen betrieblichen Leistungen zu den Altersübergangsregelungen” vom 19. Februar 1991 (im folgenden: BV Altersübergang) zugrunde. Nach Ziff. 1 der Betriebsvereinbarung erhalten

„1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung fristgemäß beendet wurde und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Bezieher von Altersübergangsgeld sind, … in Realisierung der Festlegung des Sozialplans zusätzlich zum Altersübergangsgeld folgende betriebliche Leistung:

1.1. Einen monatlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von

1.1.1. 25% des durchschnittlichen Nettoentgeltes der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1.1.3. Werden Lohnveränderungen durch Tarif Verhandlungen wirksam, wird entsprechend des Prozentsatzes der Lohn- und Gehaltsveränderungen der monatliche Ausgleichsbetrag in Höhe von 25% des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgeltes neu berechnet und gewährt. …”;

hinsichtlich des weiteren Inhalts der BV-Altersübergang wird auf Blatt 27a f. Bezug genommen.

Der Kläger erhielt ab Juli 1991 den vereinbarten Zuschuß in Höhe von 477,63 DM und – aufgrund, einer tariflichen Dynamisierung – ab April 1991 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von DM 589,87. Sei...

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