Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am … 1992 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts C. – 2 Ca 983/92 – abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.1991 bis 31.12.1991 eine Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt das beklagte Land.

3. Streitwert: unverändert (868,85 DM)

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin für den Zeitraum 01.07.1991 bis 31.12.1991.

Die am 30.11.1946 geborene Klägerin absolvierte ein vierjähriges Studium an der Universität Leipzig und legte im Juli 1969 das Staatsexamen für das Lehramt der 12-klassigen Oberschule im Fach Staatsbürgerkunde sowie der 10-klassigen Oberschule im Fach Geschichte ab. Zugleich erwarb sie den Grad „Diplom-Fachlehrer für Staatsbürgerkunde und Geschichte”. Auf Blatt 36 und 37 der Akte wird insoweit Bezug genommen.

Nach ihrer Übernahme als Lehrerin in die Dienste des beklagten Landes ist sie spätestens seit dem 01.07.1991 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis im Fach Geschichte der Sekundarstufe I sowie im Fach Deutsch der Jahrgangsstufe 5 eingesetzt. Das Fach Staatsbürgerkunde ist in der Brandenburgischen Stundentafel nicht mehr enthalten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet vereinbarungsgemäß der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 einschließlich der ihn ändernden und ergänzenden Bestimmungen Anwendung.

Für die Zeit ab 01.07.1991 bis 31.12.1991 erfolgte die Vergütung der Klägerin entsprechend der Vergütungsgruppe IV a BAT-O. Als Grundlage hierfür benannte das beklagte Land die Richtlinien vom 24.06.1991 der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten. Mit der Anwendung dieser Richtlinien erklärte sich die Klägerin nur unter dem Vorbehalt einverstanden, daß sie den nach dem Tarifvertrag anzuwendenden Rechtsvorschriften entsprechen. In diesen Richtlinien, die am 01.07.1991 in Kraft traten, heißt es zu den Eingruppierungsmerkmalen unter Abschnitt E I, Vergütungsgruppe VIa (Bl. 47 d.A.):

Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit Lehrbefähigung für ein Fach, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen;

Vergütungsgruppe III:

Lehrer mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit Lehrbefähigung für mindestens zwei Fächer, die Unterricht in den Klassen 5 bis 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen.

Der Erlaß dieser Richtlinien beruhte auf § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungs-TV Nr. 1 vom 08.05.1991 zum BAT-O. In dieser Vorschrift (Bl. 39 d.A.) heißt es:

Die Anlage 1a ist … nicht auf Angestellte anzuwenden, die … als Lehrkräfte … beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde …

Nach einer am 01.01.1992 in Kraft getretenen Änderung der vorgenannten Richtlinien erfolgt die Vergütung der Klägerin seit diesem Zeitpunkt nach Vergütungsgruppe III BAT-O.

Nach vergeblicher Aufforderung mit Schreiben vom 02.12.1991 hat die Klägerin mit der am 19.02.1992 beim Arbeitsgericht C. eingegangenen Klage rückwirkend ab 01.07.1991 einen Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe III BAT-O geltend gemacht und erstinstanzlich hierzu vorgetragen:

Maßgeblich für ihre Eingruppierung seien die Bestimmungen der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV – BGBl. I 1991, 1345), die über Nr. 3 a der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) in Verbindung mit § 11 Satz 2 BAT-O entsprechend Anwendung finde. Hiernach erfülle sie die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe III. Auf eine etwaige arbeitsvertragliche Vereinbarung der Parteien über die Geltung der TdL-Richtlinien könne sich das beklagte Land nicht berufen, da sie – die Klägerin – einen entsprechenden Vorbehalt (Bl. 14 d.A.) erklärt habe. Außerdem habe sie eine Hochschulausbildung in zwei Lehrfächern absolviert. Es könne ihr nun nicht zum Nachteil gereichen, daß in einem dieser Fächer (Staatsbürgerkunde) nicht mehr unterrichtet werde. Da das beklagte Land anderweitige Fächer als zweites Fach anerkenne, selbst wenn es sich hierbei nicht um Fächer mit einem Hochschulabschluß handele, liege außerdem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin (auch) für den Zeitraum 01.07.1991 bis 31.12.1991 die Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen:

Ein...

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