Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Urteil vom 15.05.1997; Aktenzeichen 1 Ca 4749/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15.05.1997 – 1 Ca 4749/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 01.11.1993 auf der Grundlage eines bis zum 31.10.1996 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Cottbus am 28.11.1996 eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht, da es an einem sachlichen Grund fehle. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG keine Anwendung finde, da es sich nicht um eine Befristung i. S. d. Beschäftigungsförderungsgesetzes handele.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen,

daß sie zu dem beklagten Land über den 31.10.1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, daß die Klage bereits wegen der Versäumung der Frist in § 1 Abs. 5 BeschFG abzuweisen sei. Im übrigen bestehe der Sachgrund für die Befristung darin, daß nach einem Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung die Förderung arbeitsloser Schwerbehinderter zum Abbau der Antragsflut durch befristete Einstellungen für den Bereich des Schwerbehindertengesetzes in den Versorgungsämtern ermöglicht werden solle.

Mit Urteil vom 15.05.1997 hat das Arbeitsgericht Cottbus die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 9.660,00 DM festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 01.09.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.09.1997 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, daß § 1 Abs. 5 BeschFG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Aus der Stellung der einzelnen Absätze des § 1 BeschFG folge zwingend, daß die dreiwöchige Klagefrist sich nur auf befristete Arbeitsverträge i. S. d. § 1 Abs. 1–3 BeschFG beziehe. Hätte der Gesetzgeber eine Klagefrist für sämtliche Arten von befristeten Arbeitsverhältnissen schaffen sollen, hätte er dies als Ergänzung des § 4 KSchG oder in einem gesonderten Paragraphen des Beschäftigungsförderungsgesetzes getan.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 15.05.1997 – 1 Ca 4749/96 – festzustellen, daß sie zu dem beklagten Land über den 31.10.1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es tritt der Berufung im wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden, daß die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung nicht mit Erfolg geltend machen kann, da sie die Klagefrist in § 1 Abs. 5 BeschFG nicht eingehalten hat.

1. Im Entscheidungsfall findet die dreiwöchige Klagefrist in § 1 Abs. 5 BeschFG Anwendung. Die folgt aus der Auslegung dieser Vorschrift.

a.) Der Wortlaut ist nicht eindeutig und daher auslegungsbedürftig. Einerseits ordnet er nicht ausdrücklich an, daß die dreiwöchige Klagefrist für jeden Fall der. Befristung gilt. Andererseits ist auch nicht von einer „Befristung nach diesem Gesetz” die Rede, was nahegelegen hätte, wenn Abs. 5 nur für die Überprüfung von Befristungen nach dem BeschFG Anwendung finden sollte.

b.) Die systematische Auslegung spricht mehr für eine Anwendbarkeit der Klagefrist auf alle Befristungsarten.

Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, daß es systematisch näher gelegen hätte, eine allgemeine Klagefrist nicht in den neugefaßten Paragraphen 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes aufzunehmen, sondern in § 620 BGB, § 4 KSchG oder im Arbeitsgerichtsgesetz zu regeln. Aus dem Verhältnis der einzelnen Absätze des § 1 BeschFG zueinander folgt jedoch, daß die Klagefrist sowohl für Befristungen nach dem BeschFG als auch für sonstige Befristungen gelten soll. Denn der Gesetzgeber hat die Klagefrist nicht nach den Absätzen 1 bis 3, die die Besonderheiten der Befristungen nach dem BeschFG regeln, in das Gesetz eingeführt, sondern nach Abs. 4, der auf sonstige Befristungsmöglichkeiten hinweist, so daß sowohl die Befristungen nach den Abs. 1–3 und die Befristungen nach Abs. 4 von der Klagefrist erfaßt werden. Weiterhin spricht Abs. 6 dieser Vorschrift für diese Auslegung. Denn anders als die zeitlich begrenzt (bis zum Ablauf des Jahres 2000) geltenden Befristungsregelungen in den Abs. 1–3 gilt die Klagefrist in Abs. 5 unbegrenzt. Fände die Klagefrist nur...

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