Verfahrensgang

ArbG Neuruppin (Urteil vom 29.09.1992; Aktenzeichen 5 Ca 2629/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.07.1994; Aktenzeichen 10 AZR 710/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 29.09.1992 – 5 Ca 2629/92 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten, die sich in Liquidation befindet, seit dem 01.09.1988 im Wachschutz beschäftigt.

Am 24.01.1991 trafen die Beklagte und „Wachschutz N.”, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn R., eine Vereinbarung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:

  1. „Unter Voraussetzung einer Vertragsbindung zwischen dem Wachschutz N. und AG, garantiert der Wachschutz N. die Übernahme von vier geeigneten Wachleuten.
  2. Der Wachschutz N. sichert dem Auftraggeber eine Vollbeschäftigung der zu übernehmenden Arbeitskräfte bis 15.02.1992 zu.
  3. Bei Fortführung der Vertragdauer über den unter Punkt 2 genannten Zeitraum garantiert der Wachschutz N. dem unter Punkt 1 genannten eine Vollbeschäftigung zu.
  4. Unabhängig von der Vertragsdauer zwischen dem Wachschutz N. und AG, unabhängig von der Kostenselbstbeteiligung der eingemieteten Firmen auf dem Gelände von … AG bleibt generell der Inhalt des unter Punkt 3 genannten verbindlich.”

Am 05.02.1991 fand eine Beratung der Beklagten mit dem Wirtschaftsausschuß des bei ihr gebildeten Betriebsrates statt. Dabei wurde die Vorgehensweise bei der Ausgliederung der Betriebswache erläutert. Es wurde unter anderem erklärt, daß die Betriebswache ab 18.02.1991 übernommen wird und durch die „Wachschutz GmbH Berlin” vier Arbeitsplätze geschaffen würden, die auf zwölf Monate durch die „Wachschutz GmbH” gesichert seien.

Am 08.02.1991 nahmen alle Wachschutzleute der Beklagten an einer Versammlung teil, auf der Ihnen mitgeteilt wurde, daß die Wache aufgelöst und der Wachschutz in Zukunft von einer Wachschutzfirma übernommen wird.

Am 12.02.1991 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zum 17.02.1991 aufgelöst wurde.

Ab 18.02.1991 arbeitete der Kläger bei der Wachschutz Berlin Werner Loesch GmbH & Co. KG, Niederlassung N., die am 22.02.1991 in das Handelsregister eingetragen wurde. Diese Firma übernahm Überwachungsaufgaben auf dem Betriebsgelände der Beklagten.

Nachdem vom Kläger und Herrn R. am 01.06.1991 unterzeichneten Arbeitsvertrag wurde er als Wachmann eingestellt. Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, die ersten drei Monate galten als Probezeit. Als Tag der Arbeitsaufnahme wurde der 18.02.1991 genannt.

Nach Vereinbarung eines Interessenausgleiches zum 26.03.1991 wurde der Betrieb der Beklagten zum 30.06.1991 stillgelegt.

Am 04.05.1992 wurde zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat ein Sozialplan abgeschlossen. Dieser enthielt unter anderem folgende Regelungen:

㤠4 Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die nach dem 01.07.1990 von der … AG betriebsbedingt gekündigt oder mit denen ein betriebsbedingter Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.

§ 5 Ausgeschlossene Arbeitnehmer

Keinen Anspruch aus diesen Sozialplan haben

b) Arbeitnehmer, die von den Nachfolgegesellschaften

– Wachschutz GmbH …

übernommen wurden, sofern diese Übernahme in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsbeginn geschehen ist. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang besteht, wenn innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn die Tätigkeitsaufnahme erfolgt.”

Wegen des weiteren Inhalts des Sozialplans wird auf diesen (Blatt 13 bis 19 der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagte lehnte die Zahlung einer Abfindung aus dem Sozialplan an den Kläger ab. Am 21. Juli 1992 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Neuruppin eine Klage eingereicht.

Er hat vorgetragen, er habe einen Anspruch auf eine Abfindung aus dem Sozialplan.

Da dieser auf einem Punktesystem beruhe, um die Abfindung zu ermitteln, könne er keinen bezifferten Leistungsantrag stellen. Deshalb sei eine Stufenklage zu erheben.

§ 5 b des Sozialplans schließe seinen Anspruch nicht aus. Eine Anwendung dieser Vorschrift komme nur dann in Betracht, wenn die Firma Wachschutz Berlin Werner Loesch GmbH & Co. KG ihn gem. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) übernommen habe. Eine solche Übergabe liege nicht vor. Er sei neu eingestellt worden. Ansonsten sei die Ausschlußklausel willkürlich.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe der Abfindung gemäß dem Sozialplan der Beklagten vom 04.05.1992, insbesondere über die zugrundeliegenden Ausgangsdaten und über die Punktzahl sowie den Punktebetrag (Faktor) sowie das der Abfindung zugrundeliegende Rechenwerk und den sich daraus ergebenden Endbetrag der Abfindung zu erteilen.
  2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und die Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern.
  3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziff. 1 und 2 die Beklagte zu verurteilen, ...

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