Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebs- oder unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. tarifvertraglicher Übernahmeanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem Tarifvertrag die Bildung von Jugend- und Auszubildendenvertretungen in Betrieben vorgesehen, deren ausschließlicher Zweck die Durchführung der Berufsausbildung für andere Betriebe ist, so schafft er damit in einem gesetzlich ungeregelten Bereich zusätzlich eigene Vertretungsstrukturen und Kompetenzen.

2. Sieht dieser Tarifvertrag einen Übernahmeanspruch für Auszubildendenvertreter vor, kommt für den Einzelfall die Prüfung freier Arbeitsplätze nicht auf den Ausbildungsbetrieb, sondern (mindestens) auf das Ausbildungsunternehmen bezogen in Betracht.

 

Normenkette

BetrVG § 78a; Tarifvertrag Mitbestimmung TTC

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen 6 BV 9/04)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 15.11.2006; Aktenzeichen 7 ABR 15/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom15.12.2004 – 6 BV 9/04 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2).

Die beschwerdeführende, antragstellende Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) ist die Dxxxxxxx Txxxxxx AG (künftig: Arbeitgeberin). Die (ehemalige) Auszubildende und Beteiligte zu 2) schloss am 3. Mai 2001 mit der Arbeitgeberin (Technikniederlassung Sxxxxxxxxx) einen Berufsausbildungsvertrag über eine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Die Ausbildung ist bei der Arbeitgeberin Ende 2001 wie folgt neu geordnet worden: Es wurde ein organisatorisch eigenständiger Ausbildungsbetrieb – das Telekom Training Center (TTC) – gebildet, in welchem die gesamte Aus- und Weiterbildung innerhalb des Telekom-Konzerns durchgeführt wird. Diejenigen Auszubildenden, welche ihre Ausbildung vor Gründung des Betriebs TTC begonnen haben, wurden Anfang 2002 in den Betrieb TTC versetzt. Über die Struktur und Wahrnehmung der betrieblichen Mitbestimmung im TTC haben die Arbeitgeberin und die Gewerkschaft ver.di am 26. November 2001 einen Tarifvertrag Mitbestimmung TTC geschlossen. Dieser sieht vor, dass bei den Berufsbildungsstellen des TTC – derzeit 39 im Bundesgebiet – jeweils sog. Auszubildendenvertretungen gebildet werden; auf der Ebene der Leitung des TTC ist nach § 7 Abs. 1 des Tarifvertrags Mitbestimmung TTC eine sog. Konzernauszubildendenvertretung (Beteiligte zu 4) gebildet, welche u.a. mit dem Betriebsrat des TTC (Beteiligter zu 5) zusammenarbeitet. § 3 Abs. 4 Satz 1 des Tarifvertrags Mitbestimmung TTC regelt, dass die §§ 78 und 78a BetrVG auch Anwendung auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen finden (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 18/19 d.A. verwiesen). Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 ist der Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags Mitbestimmung TTC in Kraft getreten, welcher zu § 3 Abs. 4 der tariflichen Regelung eine Protokollnotiz einfügt, in welcher es u.a. heißt (wegen des vollständigen Wortlauts wird auf Bl. 493 d.A. verwiesen):

„§ 3 Abs. 4 … i.V.m. § 78a BetrVG findet nur auf die Auszubildendenvertreter Anwendung, die am 01.05. (Sommer-Prüfung) oder am 01.12. (Frühjahrsprüfung) ordentliche Mitglieder der Auszubildendenvertretungen sind. Die Übernahme ist auf 20 % der Auszubildenden-Übernahmequote je Prüfungslehrgang begrenzt, wobei eine nur geringfügige Überschreitung unschädlich ist. …”

Die Beteiligte zu 2) absolvierte ihre Ausbildung in der Berufsbildungsstelle Pxxxxxx und ist dort ordentliches Mitglied der Auszubildendenvertretung (Beteiligte zu 3). Ihre fachpraktische Ausbildung fand in verschiedenen Niederlassungen der Arbeitgeberin (z.B. in der technischen Niederlassung Sxxxxxxxxx, in der Privatkunden-Niederlassung Pxxxxxx und in der Finanzbuchhaltung Pxxxxxx) statt. Am 20. Januar 2004 bestand sie die Abschlussprüfung. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 hatte sie die Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses „in einem unbefristeten ausbildungsgerechten Arbeitsverhältnis in einem Betrieb der DTAG” verlangt und für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, erklärt, dass sie davon ausgehe, dass eine Weiterbeschäftigung „in einem unbefristeten ausbildungsgerechten Arbeitsverhältnis in einem Betrieb eines Konzernunternehmens der Txxxxxx” erfolge; hilfsweise, dass sie „in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen” sei „und zunächst in VQE/PSA eingesetzt und von dort aus in einen Betrieb vermittelt” werde; hilfsweise, dass „die Übernahme zunächst in die VQE/PSA” erfolge und sie von dort aus „innerhalb eines Jahres in ein unbefristetes konzerninternes Dauerarbeitsverhältnis vermittelt werde”; hilfsweise, „in ein unbefristetes konzernexternes Dauerarbeitsverhältnis vermittelt werde”. „Notfalls” sei sie auch bereit, „in einem befristeten oder einem Teilzeitarbeitsverhältnis oder auf einem nicht ausbildungsgerechten Arbeitsplatz, ggf....

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