Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz des Arbeitgebers bei Entzug des vertraglich auch für Privatzwecke zugesagten Dienstwagens vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Widerruf des Nutzungsrechts nach billigem Ermessen. Berechnung der (Brutto-) Nutzungsentschädigung nach der Tabelle

 

Normenkette

BGB § 325 Abs. 1 S. 1, §§ 315, 249, 251; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.03.1996; Aktenzeichen 85 Ca 1927/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.09.1998; Aktenzeichen 8 AZR 791/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. März 1996 – 85 Ca 1927/95 – teilweise abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.246,– DM brutto zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin wegen des Entzuges des Dienstwagens für die Zeit vom 21. März 1995 bis zum 31. Juli 1995 Schadensersatz zu zahlen.

Die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zur Benutzung eines Dienstwagens ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag vom 04. Juni 1991, aus der Vereinbarung über die Nutzung von firmeneigenen Fahrzeugen vom 04. März 1994 und der Regelung der Reisekostenabrechnung betreffend die Benutzung eines Firmenwagens.

§ 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages lautet:

„Der Angestellten wird ein Firmen-Pkw zur Verfügung gestellt. Sie ist berechtigt, den Dienstwagen im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten und der jeweils gültigen betrieblichen Regelungen auch für private Zwecke zu benutzen. In diesem Zusammenhang ist die Firma jederzeit berechtigt, die o.g. Vereinbarung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Überlassung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben sind. …”

Nr. 10 der Vereinbarung über die Nutzung von firmeneigenen Fahrzeugen lautet:

„Das Recht zur Nutzung des Fahrzeuges endet spätestens bei Beendigung des Anstellungsvertrages

Unabhängig davon hat die Firma jederzeit das Recht, die Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen. Der Übernehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug sofort an die Firma herauszugeben, sobald diese es verlangt.

Wird die Herausgabe des Fahrzeuges durch die Firma verlangt, hat der Übernehmer keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich bzw. Schadensersatz.”

In der Regelung über die Reisekosten ist u.a. festgehalten:

„Den Ihnen zur Verfügung gestellten Firmenwagen können Sie auch für Privatfahrten nutzen. Sämtliche Kosten hierfür werden ebenfalls von der Firma Herlitz getragen (z.B. Benzin, Öl). Innerhalb eines Kalenderjahres stehen Ihnen 5.200 Frei-Kilometer zur Verfügung. Jeder darüber hinaus verfahrene Privatkilometer wird allerdings wie folgt belastet: Diesel 0,36 DM/ Privat-km.

… Bei Mitarbeitern, denen das Fahrzeug aufgrund von Versetzung, Neueinstellung oder Kündigung nicht das komplette Jahr zur Verfügung stand, gilt eine anteilige Jahreskilometergrenze (430 km pro Monat).”

Der Klägerin wurde von der Beklagten ein Diesel-Kfz Marke VW Golf CLD Variant als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Am 10. Januar 1995 begehrte die Beklagte von der Klägerin die Herausgabe des Firmenfahrzeuges. Am selben Tage wurde das Fahrzeug der Beklagten übergeben. Am 12. Januar 1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgemäß zum 31. Juli 1995.

Gegen die Kündigung hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Teilvergleich der Parteien vom 18.05.1995 vor dem Arbeitsgericht haben sich die Parteien u.a. dahin geeinigt, daß das Vertragsverhältnis – unter Freistellung der Klägerin – am 31. Juli 1995 enden wird. Wegen des Entzuges des Firmenfahrzeuges für die Zeit vom 21. März 1995 bis zum 31. Juli 1995 begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in rechnerisch unstreitiger Höhe von 0.246,00 DM.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne von der Beklagten Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Entzug des Dienstfahrzeuges nach der Tabelle von Sanden/Danner beanspruchen. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien vom 04.03.1994 sei insoweit unwirksam, als unter Ziffer 10 der Nutzungsvereinbarung geregelt sei, daß ein Nachteilsausgleich bzw. Schadensersatz nicht beansprucht werden könne, wenn die Beklagte die Herausgabe des Fahrzeuges verlange. Hierin sei ein Vorbehalt des Rechtes zur Teilkündigung zu sehen, was eine unzulässige und deswegen unwirksame Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes bedeute.

Ihrem berechtigten Nutzungsinteresse hätten dringende betriebliche Interessen der Beklagten an der Nutzung des Fahrzeuges für andere Arbeitnehmer nicht entgegengestanden. Auch ohne ihr Dienstfahrzeug hätten den Mitarbeitern der Abteilung Expansion ständig ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. Der Fuhrpark der Beklagten sei bis Ende 1994 stark erneuert bzw. erweitert worden, so daß ausreichende Kapazitäten vorhanden gewesen seien. Weiter hab...

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