Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialkassenverfahren. Treppenbauarbeiten. Schreinerhandwerk. Zimmererhandwerk. Beitragszahlung. Auskunftserteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Treppenbauarbeiten, Zimmererarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 42 VTV-Bau, denn die Tätigkeiten des Treppenbaus sind dem Zimmererhandwerk zugeordnet.

2. Da der Holztreppenbau auch zum Schreinerhandwerk gehört, sind die damit verbundenen Tätigkeiten sowohl baugewerblicher Art nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 41 VTV-Bau als auch Schreinerarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV-Bau.

 

Normenkette

TVG § 1; VTV-Bau § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.09.2004; Aktenzeichen 98 Ca 73309/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 2004 – 98 Ca 73309/04 – dahin abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird,

1. an den Kläger

16.525,62 EUR (sechzehntausendfünfhundertfünfundzwanzig 62/100)

zu zahlen;

2.1

dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formblatt Auskunft darüber zu erteilen, wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2001 bis April 2004 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind und

2.2

für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 37.460,00 EUR (siebenunddreißigtausendvierhundertsechzig) zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Betrieb des Beklagten im Zeitraum von Januar 2001 bis April 2004 dem Geltungsbereich des im streitigen Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe unterfällt und der Beklagte dem Kläger als der tarifvertraglich bestimmten Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes Beitragszahlungen bzw. Auskunftserteilung schuldet. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Mit dem Urteil vom 28. September 2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, den Wert des Streitgegenstandes auf 51.025,62 EUR festgesetzt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des Beklagten unterfalle nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau, obwohl es sich bei der arbeitszeitlich überwiegenden Herstellung und dem Einbau von Holztreppen um Holzbauarbeiten handele, denn es greife die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Ziffer 11 VTV-Bau, nicht jedoch nicht deren Rückausnahmeregelung. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass es sich bei Treppenbauarbeiten um Arbeiten handele, die sowohl vom Schreiner- und Tischlerhandwerk als auch vom Zimmererhandwerk geleistet würden, die im Betrieb des Beklagten hergestellten und eingebauten Holztreppen seien jedoch wegen ihrer Ausgestaltung nicht mehr vom Berufsbild des Zimmererhandwerks erfasst. Außerdem werde der überwiegende Anteil der Arbeiten von gelernten Tischlern ausgeführt. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 89–91 d.A.) Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 1. November 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. November 2004 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die der Kläger mit einem am 17. Dezember 2004 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht die Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Ziffer 11 VTV-Bau in der Fassung des Änderungsvertrages vom 30. November 1995 für nicht einschlägig gehalten habe und macht weiterhin geltend, dass Treppenbauarbeiten sowohl traditionell als auch nach Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 zum Ausbildungsberuf des Zimmerers gehörten und Treppenarbeiten auch nach der VOB Teil C, allgemeine technische Vertragsbedingungen zu Bauleistungen (ATV) zu den Zimmerer- und Holzbauarbeiten (DIN-18334) gehörten. Es bestehe auch keine Tarifkonkurrenz, da der Tarifvertrag des Tischlerhandwerks Sachsen für gewerbliche Arbeitnehmer mangels Abschlusses durch eine tariffähige Partei unwirksam sei. Der Kläger verlangt nunmehr die Zahlung von Mindestbeiträgen auch für den Zeitraum von April 2001 bis November 2001 und legt seiner Berechnung 310,– EUR brutto pro Monat zugrunde.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin mit dem Aktenzeichen – 98 Ca 73309/04 – vom 28. September 2004, zugestellt am 1. November 2004, aufzuheben.
  2. den Beklagten zu verurteilen,

    2.1...

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