Leitsatz (redaktionell)

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.12.1998; Aktenzeichen 85 Ca 54324/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.08.2000; Aktenzeichen 8 AZR 578/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 85 Ca 54324/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien unterzeichneten am 26. Juli 1995 einen Berufsausbildungsvertrag, demzufolge die Beklagte in der Zeit vom 20. September 1995 bis zum 31. August 1998 bei dem Kläger zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin ausgebildet werden sollte. Am 25. Oktober 1996 kündigte die Beklagte den Berufsausbildungsvertrag fristlose zum 31. Oktober 1996, weil sie ihren Wohnsitz nach G. verlegen wollte. Die Klägerin hat ihre Ausbildung bei dem Kläger nach dem 31. Oktober 1996 nicht mehr fortgesetzt.

Zur Überbrückung für den unvorhergesehenen Ausfall der Beklagten konnte der Kläger mit Frau C., einer zuvor in seinem Büro ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfin, ab 1. November 1996 einen zunächst bis zum 20. Dezember 1996 befristeten und dann bis zum 31. Januar 1997 verlängerten Arbeitsvertrag abschließen. Frau C. war nur zu einer Vollzeitbeschäftigung bereit.

Mit seiner am 29. Dezember 1997 eingegangenen Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht, und zwar in Höhe des Betrages der Differenz zwischen der Vergütung, die für die Zeit vom 11. November 1996 bis zum 31. Januar 1997 an Frau C. tatsächlich gezahlt worden ist, und der Vergütung, die für die Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Januar 1997 an die Beklagte zu zahlen gewesen wäre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in erster Instanz überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Durch am 9. Dezember 1998 verkündetes Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist die Klage abgewiesen worden. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 14. Januar 1999 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 15. Februar 1999, einem Montag, die Berufungsbegründung ist – nach Fristverlängerung bis zum 15. April 1999 – am 15. April 1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor:

Unzutreffenderweise habe das Arbeitsgericht das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 16 Abs. 1 BBiG verneint. Zwar sei durch das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. April 1997 – 5 Ca 509/97 und 5 Ca 5345/97 – festgestellt worden, daß die Beklagte zur Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses verpflichtet sei, weil ihre einseitige fristlose Kündigung unwirksam gewesen sei. Das könne aber nicht dazu führen, daß eine Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses verneint werde. Die Beklagte habe ihre Ausbildung nach dem 31. Oktober 1996 nicht wieder aufgenommen. Er, der Kläger, habe seine Ansprüche aus dem Ausbildungsvertrag wegen der mangelnden Vollstreckbarkeit des Titels nicht durchsetzen können. In einem solchen Fall müsse das gleiche gelten wie dann, wenn aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens des Auszubildenden der Ausbildende seinerseits das Ausbildungsverhältnis gekündigt hätte. – Unverständlich sei die Begründung des Arbeitsgerichts, ein Schadensersatzanspruch nach § 16 Abs. 1 BBiG komme nur dann in Betracht, wenn der Vertragstreue Teil den Grund für die Auflösung zu vertreten habe. Die Vorschrift gewähre vielmehr jedem Vertragsteil einen Schadensersatzanspruch, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten habe. Derjenige, der schadensersatzpflichtig sei, müsse schuldhaft gehandelt haben. Im vorliegenden Fall könne allein das Verschulden der Beklagten, die das Berufsausbildungsverhältnis faktisch und rechtlich aufgelöst habe, als Grundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch maßgebend sein.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne er, der Kläger, seinen Schadensersatzanspruch auf die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung stützen, denn die Beklagte habe eindeutig ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt, indem sie im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses keine Arbeitsleistungen mehr erbracht und dadurch einen Schaden verursacht habe. Gegen die Haftung eines Auszubildenden bei Schlechtleistung und erst recht bei vorsätzlicher Nichterfüllung der ihm übertragenen Aufgaben könne nicht eingewendet werden, Auszubildende müßten trotz Eingliederung in den Ausbildungsbetrieb keine produktive Arbeitsleistung erbringen. Vielmehr seien Auszubildende grundsätzlich zur Leistung von Arbeit verpflichtet, wobei der Ausbildungsstand jeweils zu berücksichtigen sei. Die Beklagte habe...

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