Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung nach BAT

 

Leitsatz (amtlich)

zum Begriff des „Leiters” bzw. der „Leiterin” einer öffentlichen Bücherei mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 Bänden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr

 

Normenkette

BAT Anl. 1a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 11.10.1996; Aktenzeichen 86 Ca 36.078/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen 4 AZR 564/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Oktober 1996 – 86 Ca 36.078/95 – geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Eingruppierung. Der Streit geht insbesondere darum, ob die Klägerin Leiterin einer öffentlichen Bücherei mit einem Buchbestand von mindestens 25.000 Bänden und durchschnittlich 100.000 Entleihungen im Jahr im Sinne der Vergütungsgruppe IV a. Fallgr. 6 a der Vergütungsordnung Bund/Länder zum BAT-O ist, oder ob sie, wie das beklagte Land meint, nur einen Teil einer solchen Bücherei leitet und in Vergütungsgruppe IV b, Fallgr. 10 a eingruppiert ist.

Die 1954 geborene und der ÖTV angehörende Klägerin hat im Juli 1979 an der Fachschule für Bibliothekare Leipzig die staatliche Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staatliche Allgemeinbibliotheken und Gewerkschaftsbibliotheken abgelegt Seit 1983 ist sie als Bibliothekarin in einer öffentlichen Bibliothek … im Stadtbezirk Weißensee von (Ost-)Berlin beschäftigt, seit 1985 als Leiterin der unter der genannten Anschrift untergebrachten Bibliothekseinrichtung. Durch Urkunde vom 1. Juli 1994 hat ihr das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplombibliothekar (Fachhochschule) zu führen; diese Urkunde hat die Klägerin am 6. September 1994 ihrer Personalstelle vorgelegt.

Die Parteien haben zuletzt unter dem 8. Januar 1992 die beiderseitigen Rechte und Pflichten in einem schriftlichen Vertrag (Kopie Bl. 11 f. d.A.) fixiert, in dem die Klägerin als „Leitende Bibliothekarin” bezeichnet wird und in dem eine allgemeine Bezugnahme auf den BAT-O und die ergänzenden und ändernden Tarifverträge enthalten ist; als Vergütungsgruppe ist die Gruppe IV b genannt. Durch Schreiben vom 21. März 1992 (Kopie Bl. 13 d.A.) teilte die zuständige Abteilung Personal und Verwaltung der Klägerin mit, sie sei, nach Überprüfung, mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in Vergütungsgruppe IV a, Fallgr. 1 b eingruppiert; dies korrigierte das Bedies korrigierte das Bezirksamt sodann durch eine Änderungskündigung mit Datum vom 26. März 1993 (Kopie Bl. 14 f. d.A.) zum 30. September 1993, mit der der Klägerin für die Zeit danach wiederum nur eine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b angeboten wurde, da die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV a/1 b irrtümlich erfolgt sei. Diese Änderungskündigung hat die Klägerin akzeptiert und wird seit dem 1. Oktober 1993 wieder nach Vergütungsgruppe IV b vergütet.

Die öffentlichen Bibliotheken in Berlin sind in der Regel so strukturiert, daß jeder Bezirk eine sogenannte Hauptbibliothek unterhält, in der in einem Gebäude sämtliche Printmedien und audiovisuelle Medien für alle Altersstufen und Interessen bzw. Wissensgebiete angeboten werden; daneben werden, wenn erforderlich, Stadtteilbibliotheken unterhalten. Der zentrale Katalog und eine zentrale Zugangsstelle für den Medienerwerb gehört zur Hauptbibliothek. Der Bezirk ... verfügt dagegen nicht über die räumlichen Voraussetzungen der einheitlichen Unterbringung einer Hauptbibliothek. Dort wird zwar auch das komplette Angebot einer Hauptbibliothek unterhalten, jedoch verteilt auf unterschiedliche Standorte, da es an einem geeigneten Gebäude (von ca. 2.000 qm Hauptnutzfläche) mangelt. Was von den übrigen Bezirken in einem Gebäude angeboten wird, verteilt sich in ... auf insgesamt vier Standorte; in der ... ist auf etwa 300 qm Nutzfläche der größte Medienbestand (Printmedien und audiovisuelle Medien) für Erwachsene untergebracht. Daneben gibt es eine sogenannte „Phonothek” (mit Schallplatten, Musikcassetten, CD§s, Sprachkursen, Hörspielcassetten, Musikzeitschriften und Biographien zu Rock- und Popmusik) am Standort ... eine sogenannte „Hauptbibliothek für Kinder” in der G. Außerdem sind drei Stadtteilbibliotheken für Erwachsene, zwei Stadtteilbibliotheken für Kinder und Erwachsene und zwei weitere Stadtteilbibliotheken nur für Kinder vorhanden. Der Zentralkatalog wird am Standort ... unterhalten; dort ist auch der "Zentrale Medienerwerb" untergebracht, den die Angestellte ... leitet, die den einzelnen Einrichtungen den Anteil am jährlichen Etat zuweist und in jedem Einzelfall die letzte Entscheidung über Anschaffungsvorschläge der Leiterinnen der Teileinrichtungen trifft und die Anschaffungen nach außen hin tätigt. Das „Stadtbüchereiamt” ist ebenfalls am Standort Mahlerstraße 4 untergebracht. Amtsleiterin ist Frau …, ihre Stellvertreterin Frau … Letztere ist verantwortlich fü...

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