Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes. baugewerbliche Tätigkeit. Darlegungslast

 

Leitsatz (amtlich)

1) Zur Darlegungs- und Beweislast der ZVK bezüglich des fachlichen Geltungsbereichs im Sinne von § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12.11.1986.

2) Zur Einordnung von Arbeiten im Bereich des Heizungs- und Sanitärhandwerks sowie des Maler- und Tischlerhandwerks in baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV.

 

Normenkette

VTV - Bau § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 19.07.1996; Aktenzeichen 67 Ca 50988/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.1998; Aktenzeichen 10 AZR 248/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Juli 1997 – 67 Ca 50.988/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Zeitraum von April 1991 bis Juli 1993 sowie von Januar 1994 bis Juni 1994 einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe betrieben hat und deshalb zur Zahlung von Beiträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer an die Klägerin verpflichtet ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte betrieb in dem fraglichen Zeitraum ein mit „Ingenieurbetrieb für Innenausbau” beschriebenes Unternehmen. Vom Betrieb des Beklagten wurden in der Zeit von April 1991 bis Juli 1993 sowie in der Zeit von Januar 1994 bis Juni 1994 unter anderem folgende Tätigkeiten ausgeführt:

  • Fliesenverlegearbeiten;
  • Trockenbauarbeiten in Form von Erstellung von Leichtbauwänden;
  • Deckenverkleidungsarbeiten, d.h. Anbringen von im Handel fertig bezogenen Platten bzw. Panälen nebst Unterkonstruktionen an Decken;
  • Ausführung von dauerelastischen Verfugungen;
  • Montage von im Handel fertig bezogenen Fenstern.

Daneben wurden Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten, Malerarbeiten und Tischlerarbeiten ausgeführt.

In den Prüfberichten des Arbeitsamtes Magdeburg vom 19. März 1992 und 1. September 1993 (Bl. 6 bis 8 d.A.) bezüglich der Winterbauumlage gemäß § 186 a AFG wurde jeweils unter anderem ausgeführt, daß bei dem Beklagten als Arbeitgeber des Baugewerbes anhand der Lohnunterlagen die im einzelnen genannten lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte festgestellt worden seien, die zur Umlageberechnung zu melden gewesen seien. In einem Schreiben des Landesarbeitsamtes Sachsen-Anhalt-Thüringen vom 18. November 1994 (Bl. 35 d.A.) heißt es unter anderem, daß nach den Feststellungen des Arbeitsamtes Magdeburg der Betrieb des Beklagten in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 nicht in die produktive Winterbauförderung einzubeziehen sei. Entsprechendes wurde dem Beklagten mit einem Schreiben des Arbeitsamtes Magdeburg vom 12. März 1996 (Bl. 34 d.A.) mitgeteilt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Betrieb des Beklagten im fraglichen Zeitraum vom betrieblichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 erfaßt worden sei. Sie hat behauptet, daß die Arbeitnehmer des Beklagten zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit in den Jahren 1991 bis 1994 Fliesenverlegearbeiten. Trockenbauarbeiten, Deckenverkleidungsarbeiten verrichtet sowie dauerelastische Verfugungen ausgeführt und Fenster montiert hätten und sich insoweit auf die im einzelnen benannten und im Klagezeitraum bei dem Beklagten beschäftigten Arbeitnehmern als Zeugen bezogen. Überdies hat sie sich auf das Zeugnis eines ihrer Mitarbeiter – Herrn … S. – bezogen, der anläßlich eines Betriebsbesuches sämtliche Ausgangsrechnungen des Klagezeitraumes eingesehen habe und daher bestätigen könne, daß die baulichen Leistungen gegenüber den vom Betrieb ebenfalls ausgeführten Heizungs- und Sanitärinstallations- sowie den Maler- und Fußbodenverlegearbeiten überwiegen würden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 103.709,49 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat das Vorbringen der Klägerin für nicht ausreichend und einer Beweiserhebung nicht zugänglich erachtet und vorgetragen: Es treffe nicht zu, daß der überwiegende Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf die von der Klägerin genannten baulichen Leistungen entfallen sei. Das Gros der Arbeiten habe bei den Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten sowie den danach folgenden Maler- und Fußbodenverlegearbeiten gelegen, da die Heizungs- und Sanitäranlagen durchweg nicht mehr dem heutigen Standard entsprochen hätten. Hierzu seien im großen Umfang Klempner- und Dachklempnerarbeiten, aber auch Tischlerarbeiten angefallen. So seien zum Beispiel Schiebetüren selbst nach Maß gefertigt und eingebaut worden, da die meisten Häuser...

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