Leitsatz (amtlich)

Es geht um die Frage, ob der öffentliche Arbeitgeber eine Zulage für einen pauschalierten zusätzlichen Zeitaufwand („Heizerzulage” für Schulhausmeister) einseitig einstellen kann.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 22.07.1996; Aktenzeichen 19 Ca 11.983/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen 5 AZR 178/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juli 1996 – 19 Ca 11.983/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land dem Kläger auch für die Zeit ab 01.10.1995 für einen mit der Bedienung einer Heizanlage verbundenen pauschalierten zusätzlichen Zeitaufwand eine Vergütung zu zahlen hat. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der am 14.02.1935 geborene, seit 1957 beim beklagten Land beschäftigte Kläger wird seit 01.12.1967 auf der Basis eines Arbeitsvertrages vom 14.11.1967 (Bl. 11 d. A.) als Schulhausmeister an der … Oberschule im Bezirk … beschäftigt. Nachdem in dieser Schule eine Ölfeuerungsanlage installiert worden war, betraute das beklagte Land den Kläger mit einem Schreiben vom 29.01.1980 (Bl. 4 d.A.) mit deren Bedienung und wies gleichzeitig darauf hin, daß ihm ab 01.02.1980 ganzjährig der zusätzliche Zeitaufwand von 13 Stunden monatlich nach der Lohngruppe III Stufe 4 vergütet werde. Dies wurde durch eine dem Kläger mit Schreiben vom 23.05.1980 (Bl. 6 d.A.) übersandte Verfügung vom 14.05.1980 (Bl. 5 d.A.) dahingehend korrigiert, daß ihm für die Zeit vom 01.05. bis 30.09. eines Jahres lediglich ein zusätzlicher Zeitaufwand von fünf Stunden monatlich vergütet werde.

Seitdem ist die Heizanlage an der … Oberschule nicht verändert worden; die Art der vom Kläger zu erledigenden Arbeiten hat sich ebenfalls nicht nennenswert geändert.

Mit einem Schreiben vom 23.01.1996 (Bl. 7 d.A.) teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß sich die Dienstanweisung für Hausmeister geändert habe und die Gewährung einer Entschädigung für die Bedienung der Ölfeuerungsanlage rückwirkend ab 01.10.1995 entfalle. Gleichzeitig erklärte das beklagte Land die Aufrechnung mit einer für Oktober 1995 entstandenen Überzahlung in Höhe von 228,80 DM.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land könne diese pauschalierte Zahlung nach 16jähriger Gewährung nicht mehr einseitig einstellen. In tatsächlicher Hinsicht hat er ausgeführt, daß sich der Zeitaufwand für die Bedienung der Ölfeuerungsanlage seit 1980 überhaupt nicht verringert habe, und hat für die Heizperiode 1995/96 aus seiner Erinnerung sieben bis acht außerhalb seiner Dienstzeit aufgetretene Störungen beschrieben (vgl. Bl. 34 ff. d.A.).

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm über den 01.10.1995 hinaus in der Zeit vom 01.10. bis 30.04. monatlich 13 Stunden und in dem übrigen Zeitraum des Kalenderjahres monatlich 5 Stunden zusätzlichen Zeitaufwand zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Änderung der Verwaltungsvorschriften sei der Rechtsgrund dafür entfallen, daß ein pauschalierter zusätzlicher Zeitaufwand für die Bedienung der Heizanlage vergütet werde.

Durch ein Urteil vom 22.07.1996 hat das Arbeitsgericht Berlin der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage entsprochen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem beklagten Land am 30.09.1996 zugestellte Urteil hat es mit einem am 18.10.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 15.11.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Das beklagte Land tritt dem angefochtenen Urteil im wesentlichen mit Rechtsausführungen entgegen.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung mit Rechtsausführungen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze des beklagten Landes vom 15.11.1996 und des Klägers vom 05.12.1996 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung, die frist- und formgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO eingelegt und begründet worden ist, hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen. Denn der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch darauf, daß ihm ein – pauschalierter und möglicherweise auch fiktiver – zusätzlicher Zeitaufwand für die Bedienung der Heizanlage in dem aus dem Schreiben des beklagten Landes von 1980 folgenden Ausmaß vergütet wird. Dieser vertragliche Anspruch konnte dem Kläger einseitig allenfalls durch eine Änderungskündigung genommen wer...

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