Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR als anrechenbare Dienstzeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine tarifliche Regelung, wonach als Dienstzeit zwar

  • Zeiten der Dienstpflicht in der Bundeswehr,
  • Zeiten des Dienstes in der früheren Deutschen Wehrmacht

    (einschl. Waffen-SS und Polizei im geschlossenen Einsatz),

  • Zeiten des Grundwehrdienstes in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR,
  • (Grundwehrdienstersatz-)Zeiten in der Kasernierten

    Volkspolizei und der Transportpolizei der ehemaligen DDR

angerechnet werden, nicht aber

Zeiten des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR

ist willkürlich und deswegen wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam.

Dies gilt umso mehr für eine Regelung, wonach tatsächliche Zeiten im Dienste des Arbeitgebers bei der Berechnung der Dienstzeit allein deswegen keine Berücksichtigung finden, weil sie vor Ableistung des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind.

2. Die Übergangsvorschriften Nr. 1 b und Nr. 1 letzter Unterabsatz des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Postdienst – TV Arb-O – sind nichtig.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; TV Arb-O Übergangsvorschriften Nr. 1b; TV Arb-O Nr. 1 letzter Unterabsatz zum TV für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Postdienst

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 29.06.1993; Aktenzeichen 59 Ca 8928/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.1994; Aktenzeichen 6 AZR 911/93)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juni 1993 – 59 Ca 8928/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten. Postdienstzeiten des Klägers bei der Deutschen Post sowie Zeiten des Wehrdienstes des Klägers bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR als Vordienstzeiten anzuerkennen.

Der im Jahre 1966 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01. September 1982 bis zum 15. Februar 1985 eine Lehre bei der Deutschen Post und arbeitete anschließend als Bahnpostbegleiter. In der Zeit vom 03. Mai 1989 bis zum 30. April 1990 leistete er aufgrund eines Einberufungsbescheides bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR seinen Wehrdienst ab. Seit dem 07. Mai 1990 war er bei der Deutschen Post wieder als Bahnpostbegleiter tätig. Mit Wirkung vom 03. Oktober 1990 trat die jetzige Beklagte in das Arbeitsverhältnis ein. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Postdienst – TV Arb (Ost) – und die sonstigen für das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden tarifvertraglichen Bestimmungen beruhen auf dem Tarifvertrag Nr. 402 e vom 05. Februar 1992 zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet an den TV Arb (TV Arb-Ost).

§ 9 a TV Arb-Ost regelt die Dienstzeit für Arbeiter. Diese umfaßt u.a.

„a) die Postdienstzeit,”

„c) für ständige Arbeiter die nach den Absätzen 2 bis 3 anzurechnenden Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit sie nicht unter Buchst. a) oder b) fallen.”

„(3) Anzurechnen sind ferner

a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht

  • in der Bundeswehr,
  • in der früheren Deutschen Wehrmacht und”

„c) die Zeiten des Kriegsdienstes im Verbande der früheren Deutschen Wehrmacht,”

„Als Kriegsdienst im Sinne von Buchst. c) gilt der im Militärverhältnis bei deutschen Wehrmachtteilen oder beim Reichsarbeitsdienst geleistete Dienst in der Kampflinie, im Hinterland oder in der Heimat.”

„Übergangsvorschriften zu § 9a:

1. Zu Absatz 3:

Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich. Die Übergangsvorschrift Nr. 1 zu § 9 gilt.”

§ 9 TV Arb (Ost) regelt die Postdienstzeit. Die Bestimmung sieht u.a. vor:

„(1) Postdienstzeit ist die bei der Deutschen Bundespost/Deutschen Post und der Landespostdirektion Berlin in einem Ausbildungs-, Arbeits- oder Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist;”

„(2) Ist ein früheres Lehr-, Arbeits- oder Beamtenverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 3 durch Einberufung zum Reichsarbeitsdienst, aktiven Wehrdienst (einschließlich Übungen), Kriegsdienst oder langfristigen Notdienst unterbrochen worden, so werden auch die vorgenannten Zeiten des Reichsarbeitsdienstes usw. als Postdienstzeit angerechnet, wenn sich der Arbeiter nach Fortfall des Grundes der Unterbrechung unverzüglich bei einer Postdienststelle zur Wiederaufnahme der Arbeit gemeldet hat.

Als Kriegsdienst im Sinne des Unterabs. 1 gilt der im Militärverhältnis bei deutschen Wehrmachtteilen oder beim Reichsarbeitsdienst geleistete Di...

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