Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des Anstellungsvertrags eines als Unternehmensbereichsleiter eingesetzten DO-Angestellten durch Abberufung

 

Leitsatz (amtlich)

Beendigung des Anstellungsvertrags eines als Unternehmensbereichsleiter eingesetzten DO-Angestellten durch Abberufung

 

Normenkette

BGB § 134; KSchG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 86 Ca 31401/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen 6 AZR 47/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2004 – 86 Ca 31401/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der durch den Vorstand der Beklagten mit dem Schreiben vom 12. November 2003 erklärten Abberufung des Klägers als Unternehmensbereichsleiter Vertragsmanagement.

Der 1962 geborene Kläger, der seit 1978 zunächst als Auszubildender bei einer A. O.krankenkasse (A) und seit 1987 zuletzt bei der A Rheinland als Dienstordnungsangestellter beschäftigt war, schloss am 6. Dezember 2002 mit der Beklagten einen Anstellungsvertrag entsprechend den Bestimmungen der Dienstvertragsordnung der Beklagten (im Folgenden: DO-Vertrag) unter Einweisung in eine Planstellung der Besoldungsgruppe A 16 mit der Dienstbezeichnung „Leitender Verwaltungsdirektor” zum 1. Januar 2003. Wegen der Regelungen des DO-Vertrags im Einzelnen wird auf die Fotokopie (Bl. 46-47 d.A.) verwiesen.

Ebenfalls am 6. Dezember 2002 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag (im Folgenden: Unternehmensbereichsleitervertrag, UBL-Vertrag), der unter anderem folgende Regelungen enthält:

„(1) Herr M. H. (nachstehend „Angestellter” genannt) ist durch Beschluss des Vorstandes mit Wirkung vom 01.01.2003 als Angestellter auf Lebenszeit der Dienstordnung der A Berlin unterstellt. Ihm wurde eine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 16 zugewiesen. Durch weiteren Beschluss des Vorstandes ist er für die Dauer von 5 Jahren zum Leiter des Unternehmensbereiches „Vertragsmanagement” der A Berlin bestellt worden. Mit Abschluss dieses Vertrages wird der Angestellte gleichzeitig für die Dauer der Übertragung der Funktion als Unternehmensbereichsleiter aus der begründeten Unterstellung unter die Dienstordnung im dienstlichen Interesse beurlaubt. Die Versorgungszusagen gelten fort.

(2) Die Bestellung auf Zeit beginnt am 01.01.2003 und endet mit Ablauf des 31.12.2007. Sie kann um jeweils 5 Jahre verlängert werden. Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann der Angestellte vor Ablauf der Vertragszeit von seiner Funktion nach Abs. 1 abbestellt werden, wenn das gegenseitige Vertrauen nicht mehr besteht, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen wird.”

Für die Dauer dieses Vertrages sollte der Kläger ein Jahresfestgehalt von zunächst 71.000,– EUR brutto zuzüglich einer variablen Vergütung erhalten. Die Bestellung auf Zeit sollte bei Nichtverlängerung durch Ablauf der Vertragszeit bzw. durch Abberufung durch Beschluss des Vorstands enden. In diesem Fall sollte die Weiterbeschäftigung des Klägers bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung auf der Grundlage des DO-Verhältnisses unter Zuweisung einer amtsangemessenen Funktion nach der Besoldungsgruppe A 16 erfolgen (§ 4 UBL-Vertrag). Wegen der weiteren Regelungen des UBL-Vertrags wird auf die Fotokopie (Bl. 17-21 d.A.) verwiesen.

Am 10. November 2003 fasste der Vorstand der Beklagten den Beschluss, den Kläger mit sofortiger Wirkung von seiner Funktion als Unternehmensbereichsleiter abzuberufen und teilte dies dem Kläger mit dem Schreiben vom 12. November 2003 (Bl. 22-23 d.A.) mit.

Mit der bei dem Arbeitsgericht Berlin am 3. Dezember 2003 eingegangenen, der Beklagten am 15. Dezember 2003 zugestellten Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Abberufung geltend gemacht und erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 12. November 2003 erfolgte Abbestellung des Klägers von der Funktion als Unternehmensbereichsleiter „Vertragsmanagement” unwirksam ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über die Abberufung längstens bis zum 31. Dezember 2007 als Leiter des Unternehmensbereichs Vertragsmanagement weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt, die Abberufung für rechtswirksam gehalten und geltend gemacht, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vorstand und dem Kläger sei dauerhaft zerstört. Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 129-134 d.A.) abgesehen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Durch das am 28. April 2004 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht nach den Klageanträgen erkannt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sowohl die begehrte Feststellung als auch seine vorläu...

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