Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausweitung des Direktionsrechts durch Tarifvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 27 Abs. 3 BMT-G erweitert das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers. Dieser kann auf Grundlage des § 27 Abs. 3 BMT-G grundsätzlich einseitig einem als Kraftfahrzeughandwerker eingestellten Arbeitnehmer vorübergehend eine Tätigkeit als Straßen- und Grünflächenreiniger zuweisen.

 

Normenkette

BMT-G §§ 9, 27 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.01.2003; Aktenzeichen 86 Ca 12814/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2004; Aktenzeichen 6 AZR 442/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Januar 2003 – 86 Ca 12814/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Berechtigung der Beklagten, dem Kläger im Rahmen ihres Direktionsrechts eine vorübergehende Tätigkeit als Straßen- und Grünflächenreiniger zuzuweisen.

Der am … 1952 geborene Kläger wurde ab 4. Dezember 1989 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Kraftfahrzeughandwerker eingestellt. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 10 d.A.) richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) vom 31. Januar 1962 mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen sowie den an ihre Stelle tretenden Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Kläger wird nach Lohngruppe 7a des Lohngruppenverzeichnisses zu § 2 ZusatzTV Nr. 2 gegen ein Arbeitsentgelt von durchschnittlich 2.574,90 EUR brutto monatlich im Bereich der Werkstätten beschäftigt.

Am 3. April 2002 wies ihm die Beklagte unter Bezugnahme auf §§ 9, 27 Abs. 3 BMT-G für die Zeit vom 15. April bis 30. Juni 2002 eine Tätigkeit als Straßen- und Grünflächenreiniger zu mit der Begründung, im Bereich der Dienststelle Flächenreinigung bestehe zur Zeit ein dringend notwendiger Bedarf an Arbeitskräften, der aus dienstlichen und betrieblichen Gründen eine vorübergehende Personalumbesetzung erforderlich mache. Demgegenüber bestehe im Bereich seiner Dienststelle (Bereich PF) zur Zeit ein Personalüberhang (Arbeitsmangel). Für die Dauer dieses Einsatzes in einer Tätigkeit der Lohngruppe 3 wurde ihm weiterhin der Bruttoverdienst entsprechend der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zugesagt, allerdings sollte diese Einkommenssicherung auf die Lohnstandssicherung nach § 3 des Absicherungstarifvertrages Berliner Stadtreinigungsbetriebe vom 24. Juli 2000 von Beginn an angerechnet werden, so dass sich der Lohnsicherungszeitraum von 16 Monaten verkürzt.

Nachdem der Kläger wegen Nichtantritt der ihm zugewiesenen Arbeit eine Ermahnung erhalten hatte, nahm er am 16. April 2002 die Tätigkeit auf unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit und war dann arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 16. Mai 2002 gab das Arbeitsgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren seinem Antrag statt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Kraftfahrzeughandwerker eingesetzt zu werden. Die Rücknahme der Berufung erfolgte vor dem Hintergrund, dass nur im vorliegenden Hauptsacheverfahren die zwischen den Parteien strittige Rechtsfrage, ob angesichts der vereinbarten Tätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker das Direktionsrecht der Beklagten durch § 27 Abs. 3 BMT-G derart erweitert ist, dass sie dem Kläger vorübergehend eine Tätigkeit als Straßen- und Grünflächenreiniger zuweisen kann, oder ob die tarifvertragliche Vorschrift als Rechtsgrundlage deshalb ausscheidet, weil sie den Kernbereich des Kündigungsschutzes berührt und gegen § 2 KSchG verstößt, abgesehen davon, dass ihr notwendige Normklarheit fehlt, einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden kann. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Durch Urteil vom 7. Januar 2003 – 86 Ca 12814/02 – hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger bei einer einseitigen Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit als Straßen- und Grünflächenreiniger nach § 27 Abs. 3 BMT-G den Zeitraum der dafür gewährten Lohnsicherung auf den Zeitraum der Lohnstandssicherung nach § 3 des Absicherungstarifvertrages Berliner Stadtreinigungsbetriebe anzurechnen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 77-87 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 17. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 17. März 2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 9. April 2003 beim Rechtsmittelgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er hält die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist, für rechtsfehlerhaft, da § 27 Abs. 3 BMT-G das Direktionsrecht des Arbeitgebers bei vertraglich festgeschriebener Tätigkeit nicht erweitere, denn diese Bestimmung sei wegen Verst...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge