Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufliche Rehabilitation. Abberufung. Schadensersatz. Kausalität zweijährige Verjährung. Einigungsvertrag

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 07.06.1995; Aktenzeichen 19 Ca 35140/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 8 AZR 13/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Juli 1995 – 19 Ca 140/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz neu auf 14.180,– DM festgesetzt.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nur noch um Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2), der Rechtsnachfolgerin des früheren Arbeitgebers des Klägers.

Der 1937 geborene Kläger war seit 1968 beim … der ehemaligen DDR als Arbeitsschutzinspektor mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.300,– Mark tätig. Das im Wege der Berufung begründete Arbeitsverhältnis wurde mit Schreiben vom 21. April 1989 des … mit Wirkung zum 30. April 1989 beendet. Zuvor hatte der Kläger bei den staatlichen Stellen der ehemaligen DDR einen Besuchsreiseantrag anläßlich der Silberhochzeit seiner Schwester, die in der Bundesrepublik Deutschland lebte, gestellt.

Seit dem 1. Mai 1989 war der Kläger als Arbeitsschutzinspektor beim damaligen … tätig. Nach betriebsbedingter Kündigung endete das Arbeitsverhältnis Ende Februar 1991. Eine Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung hatte der Kläger zurückgenommen.

Seit dieser Zeit ist der Kläger arbeitslos und hat Lohnersatzleistungen erhalten.

Der Bund der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften hat gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 19. September 1990 festgestellt, „daß die ihnen zugefügten Repressalien Ausdruck stalinistischer Willkür waren und beschloß, sie von allen Vorwürfen zu rehabilitieren”.

Die Arbeitsschutzinspektionen des … sind zum 1. Januar 1991 auf das Land Berlin, den früheren Beklagten zu 1), überführt, die dort vorhandenen Arbeitnehmer übernommen worden.

Mit Schreiben vom 17. August 1992 begehrte der Kläger von der Beklagten zu 2) die Zahlung einer Entschädigungsleistung. Mit seiner Klageschrift vom 18. September 1992, die beim Arbeitsgericht am 18. September 1992 einging, erhob der Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 2) Kündigungsschutzklage und verband dies mit einem Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 9, 10 KSchG. Mit Schriftsatz vom 15. November 1994, der am 17. November 1994 beim Arbeitsgericht Berlin einging, nahm er die Klage zurück und verklagte den Beklagten zu 1). Mit Schriftsatz vom 25. November 1994, der beim Arbeitsgericht Berlin am 29. November 1994 einging, hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert mit dem Antrag festzustellen, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger alle finanziellen Nachteile, die durch die Abberufung seit dem 1. Mai 1989 entstanden sind, auszugleichen (hat).

Mit Urteil vom 7. Juni 1995 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen und den Streitwert für den Antrag hinsichtlich der Beklagten zu 2) mit 8.000,– DM festgesetzt. Es hat hinsichtlich des Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 2) zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil es an dem dafür notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Zum einen habe der Kläger nicht dargelegt, welche konkreten finanziellen Nachteile ihm entstanden seien. Zum anderen bestehe kein Bedürfnis für die begehrte Feststellung, da § 5 des zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes (2. SED-UnBerG) die verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitation rechtsstaatswidriger Maßnahmen abschießend regele. Hinsichtlich des weiteren Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 176–185 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 19. Juli 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. August 1995 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingelegte und am 21. September 1995 begründete Berufung des Klägers.

Er wendet sich im wesentlichen mit Rechtsausführungen gegen die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, daß es sich bei seiner Abberufung um einen politischen Willkürakt gehandelt habe. Deswegen habe der Kläger ein Arbeitsverhältnis beim … begründen müssen. Nur deswegen sei er auch nicht vom Land Berlin, dem ursprünglichen Beklagten zu 1), übernommen worden. Entsprechend seiner Qualifikation wäre er dort heute in einer Tätigkeit mit der Vergütungsgruppe IV a BAT beschäftigt. Abzüglich der jeweils erhaltenen Lohnersatzleistungen bestünde der ihm durch das rechtswidrige Verhalten des … entstandene Schaden in dem jeweiligen monatlichen Unterschiedsbetrag an Vergütung für die Zeit ab 1. März 1991.

Er mache im Wege der Schadensersatzforderung zunächst einen Teilbetrag für 1991 geltend.

Der Anspruch sei auch keineswegs durch das 2. SED-UnBerG ausgeschlossen. Dies habe die angefochtene Entscheidung verkannt. Auch das Bundesarbeitsgericht habe sich in seinem Urteil vom 9. November 1994 – 7 AZR 19/94 – zu dieser Frage für den Fall eines Schade...

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