Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimzulage. „vergleichbare Einrichtung”

 

Leitsatz (amtlich)

Heimzulage

„vergleichbare Einrichtung”

 

Normenkette

Protokollnotiz Nr. 1 zum BAT Anlage 1 a Teil II Abschn. G

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.03.2001; Aktenzeichen 86 Ca 31377/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. März 2001 – 86 Ca 31377/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin über den 31. Juli 2000 hinaus die Heimzulage gemäß Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung zum BAT, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, in Höhe von 120,– DM brutto monatlich zusteht.

Die seit 1. Januar 1991 als Sozialarbeiterin bei der Beklagten beschäftigte Klägerin ist seit 1. Juli 1998 in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung „Kinder- und Jugendhilfezentrum …” tätig und betreut dort vier Jugendliche unter 16 Jahren, jeweils zirka 12 Stunden pro Woche, die wie die übrigen dort wohnenden Jugendlichen wesentliche Erziehungsschwierigkeiten aufweisen.

Die Einrichtung, in der die Klägerin eingesetzt ist, verteilt sich über zwei Gebäude in der …, wobei sich in dem einen Gebäude 16 Einraumwohnungen mit Küchen (-zeilen) und sanitären Einrichtungen und dem anderen Gebäude vier Zweiraumwohnungen, in denen jugendliche Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind, befinden. Als Gemeinschaftsräume im Erdgeschoss sind zwei Beratungsräume, eine Küche, Toilettenbereich sowie ein Gemeinschaftsraum mit Billard, Dart und Computer mit Internetanschluss vorhanden, die von den Jugendlichen regelmäßig genutzt werden. Dort steht montags bis freitags in der Zeit von 10.00 bis 20.00 Uhr auch ein Sozialarbeiter als ständiger Ansprechpartner zur Verfügung.

Den in der Einrichtung untergebrachten Jugendlichen werden die Wohnungen zur befristeten Nutzung zugewiesen. Sie verpflegen sich selbst und erhalten über die sie betreuenden Sozialarbeiter nach Maßgabe eines mit ihnen erstellten Finanzplanes Geld, zunächst in kürzeren Abständen „ratenweise” und bei zunehmender Selbständigkeit in größeren Abständen.

Eine Heimordnung im engeren Sinne existiert nicht, jedoch eine Hausordnung, wonach z.B. Übernachtungsbesuche in der Woche untersagt und im Übrigen abzusprechen sind. Die Jugendlichen sollen nach dieser Hausordnung auch bis 23.00 Uhr zu Hause sein, was auch stichprobenartig kontrolliert wird.

Bis einschließlich Juli 2000 erhielt die Klägerin die sogenannte Heimzulage in Höhe von 120,– DM brutto monatlich. Mit Schreiben vom 15. August 2000 teilte die Beklagte mit, dass diese ab 1. August 2000 nicht mehr gezahlt werde, da die tariflichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen.

Mit ihrer bei Gericht am 13. November 2000 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin hiergegen. Sie hat unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Umstände die Auffassung vertreten, bei der Einrichtung, in der sie tätig sei, handele es sich um eine „vergleichbare Einrichtung (Heim)” im Sinne der Protokollnotiz Nr. 1.

Die Klägerin hat beantragt.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie über den 31. Juli 2000 hinaus eine Heimzulage in Höhe von 120,– DM brutto monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Gewährung der Heimzulage lägen nicht vor, da die Klägerin im Bereich des betreuten Einzelwohnens tätig sei, und dieser Art der Betreuung fehle der „Heimcharakter”.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die zwischen ihnen dort gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Urteil vom 6. März 2001 hat das Arbeitsgericht Berlin der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird auf die dortigen Gründe (Bl. 35–41 d. A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 26. März 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 25. April 2001 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Juni 2001 mit am 5. Juni 2001 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie vertritt weiter die Auffassung, die Klägerin sei nicht in einer heimähnlichen Einrichtung tätig. Es fände nämlich weder eine Versorgung der Jugendlichen „rund um die Uhr” statt, noch fielen bei dieser Art der Unterbringung die mit der Heimerziehung verbundenen Erschwernisse bei der Arbeit an. Die Unterbringung der Jugendlichen in dieser Einrichtung stelle sich als Maßnahme im Anschluss an die Heimerziehung dar, um diese aus der heimtypischen Rund-um-Versorgung herauszulösen und in die Selbständigkeit zu führen. Der Umstand, dass im Gegensatz zum „klassischen” betreuten Einzelwohnen, wofür den Jugendlichen in einem „normalen” Miethaus eine Wohnung angemietet wird, hier jedoch alle Jugendlichen in einem Haus untergebracht seien, ändere hieran nichts, ebenso wenig wie die Existenz des Mehrzweckraumes zur Freizeitgestaltung...

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