Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung des BAT-O für einen Lehrer, der überwiegend in einer Schulfiliale im Ostteil Berlins, zeitabschnittsweise aber auch in der Stammschule im Westteil unterrichtet. BAT-O. BAT: räumlicher Geltungsbereich

 

Leitsatz (amtlich)

Auf das Arbeitsverhältnis eines Lehrers, der für den Unterricht an der im Ostteil Berlins gelegenen Filiale einer im Westteil gelegenen Stammschule eingestellt wurde, findet der BAT-O Anwendung. Wird der Lehrer für ein Schulhalbjahr zum Unterricht an der Stammschule im Westteil eingeteilt, bleibt auch in dieser Zeit die Geltung des BAT-O erhalten.

Der Kläger wurde von einem ostberliner Bezirk für den Unterricht an einer im Bezirk gelegenen Berufsschule eingestellt. Zu Vertragsbeginn verlor der Bezirk für die Schule seine schulverwaltungsrechtliche Zuständigkeit, die einem westberliner Bezirk übertragen wurde; die Schule wurde einer im Westbezirk gelegenen Schule als Filiale zugeordnet, der Kläger an den Westbezirk abgeordnet. Er verlangt West-Vergütung. ArbG und LAG haben die Klage abgewiesen, da der Ort der Unterrichtsleistung im Osten verblieben ist. Ein Anspruch auf die Westvergütung wurde auch nicht für einzelne Schulhalbjahre bejaht, in denen der Kläger an der im Westen gelegenen Stammschule unterrichtet hatte.

 

Normenkette

BAT-O § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.11.1993; Aktenzeichen 19 Ca 19747/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 6 AZR 10/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. November 1993 – 19 Ca 19747/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Arbeitsvergütung des Klägers sich nach den Vergütungstarifverträgen zum BAT-O oder zum BAT bemißt.

Der Kläger, der seit 1991 Mitglied der Gewerkschaft ÖTV ist, hat einen Abschluß als Diplom-Lehrer nach DDR-Recht und war von 1978 bis 1984 als Fachlehrer für Elektrotechnik an einer Ostberliner Berufsschule beschäftigt. Nach einer zweijährigen Haft aus politischen Gründen wurde er 1986 „freigekauft” und aus der DDR entlassen. Er nahm später seinen Wohnsitz in West-Berlin und beantragte im August 1990 beim Magistrat von (Ost-) Berlin seine Wiedereinstellung als Fachlehrer für Elektrotechnik.

Unter dem 21. August 1991 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, wonach das (im Ostteil Berlins gelegene) Bezirksamt … Kläger mit Wirkung ab 1. August 1991 als „Lehrkraft an der Berliner Schule” unter Vereinbarung der Geltung des BAT-O einstellte mit der Maßgabe, daß „der Angestellte eingruppierungsmäßig nach der Vergütungsgruppe IV a BAT-O behandelt” wird; auf den übrigen Wortlaut wird Bezug genommen (Kopie Bl. 5 bis 7 d.A.). Seit Januar 1992 erhält der Kläger Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe III BAT-O.

Der Kläger war für den Unterricht an einer im Bezirk … gelegenen Berufsschule vorgesehen. Diese wurde jedoch aufgrund von Verwaltungsvorschriften der Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport – wie alle Berufsschulen im Ost-Teil Berlins – zum 31. Juli 1991 als selbständige Verwaltungseinheit aufgelöst und als Filiale dem (im Westberliner Bezirk … gelegenen) Oberstufenzentrum Nachrichtentechnik zugeordnet; Grund hierfür war der Plan, im beruflichen Schulwesen in Ost-Berlin Strukturen wie im Westen zu schaffen und langfristig zehn neue Oberstufenzentren (darunter auch in …) einzurichten. Auf den Inhalt der Verwaltungsvorschriften wird Bezug genommen (Dienstblatt des Senats 1991, Teil III. 150 ff. Bl. 18 bis 21 d.A.). Stundenplane wurden nunmehr einheitlich für die Stammschule und die Filiale von der Schulleitung in Wedding erstellt, dienstliche Weisungen von dort erteilt. Es ergab sich danach, daß die unteren Schülerjahrgänge (ohne Unterscheidung danach, ob der Wohnsitz oder der Ausbildungsbetrieb der Schüler im Ost- oder Westteil lag) in der Filiale in Köpenick unterrichtet wurden, die höheren Jahrgänge in der Stammschule in Wedding.

Da die Filiale in Köpenick durch die Zuordnung an die Stammschule in Wedding ihre Eigenständigkeit eingebüßt hatte, wurde der Kläger mit Vertragsbeginn an das für die Stammschule zuständige Bezirksamt Wedding abgeordnet, und zwar zunächst „für voraussichtlich bis zu zwei Jahren”. Die Abordnung wurde später für die Zeit August 1993 bis Juli 1995 verlängert. Das nach seiner Errichtung nunmehr zuständige Landesschulamt hat durch Schreiben vom 7. Juli 1995 die Abordnung um weitere zwei Jahre verlängert. Nach gegenwärtigem Planungsstand sollen die Schulräume in Köpenick langfristig nur noch vom Oberstufenzentrum Sozialversicherung genutzt werden, während der Unterricht für Ausbildungsgänge im Bereich Nachrichtentechnik völlig nach Wedding verlagert werden soll, sobald dort die baulichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind.

Im Schuljahr 1991/92 (01.08.1991 bis 31.07.1992) nahm der Kläger einen Tag pro Woche an einer schulinternen Fortbildung im Stammhaus in Wedding teil, unterrichtete im übri...

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