Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Günstigkeitsklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer Günstigkeitsklausel

 

Normenkette

Versorgungsvereinbarung des SFB

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 01.07.2004; Aktenzeichen 60 Ca 32366/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen 3 AZR 196/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. Juli 2004 – 60 Ca 32366/03 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung.

Der am … 1934 geborene Kläger war vom 10. November 1955 bis zum 31. März 1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger, dem Sender F. B., Anstalt des öffentlichen Rechts (SFB) auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 27. März 1957 (Bl. 6-7 d.A.), in dem die Parteien in § 6 die Anwendung der Tarifverträge des SFB vereinbarten, zuletzt als Kameramann tätig.

Am 30. Oktober 1967 schlossen der SFB und die zuständigen Gewerkschaften eine Versorgungsvereinbarung (im Folgenden: VV 67), wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 54-65 d.A.) verwiesen wird, die die bisherige Versorgungsvereinbarung von 1960 in der Fassung von 1963 ersetzte. Nach § 3 der VV 67 betrug die Wartezeit zehn Jahre, nach § 6 Abs. 2 betrug das Altersruhegeld bei Vollendung der Wartezeit 40 % des zuletzt bezogenen, ruhegeldfähigen Einkommens und stieg nach Vollendung des 10. bis zur Vollendung des 20. Beschäftigungsjahrs um 1 % je Beschäftigungsjahr bis zum Höchstsatz von 50 % des ruhegeldfähigen Einkommens.

Mit der unter dem 2. April 1970 geschlossenen Tarifvertragsvereinbarung Nr. 5/70 (TR.Nr. 15875) vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter anderem Änderungen der VV 67. Gemäß § 6 der Versorgungsvereinbarung vom 2. April 1970 (im Folgenden: VV 70) betrug das Altersruhegeld nach Vollendung der Wartezeit 35 % des zuletzt bezogenen, ruhegeldfähigen Einkommens und stieg nach Vollendung des 10. bis zur Vollendung des 20. Beschäftigungsjahrs je Jahr um 2 % und nach Vollendung des 20. bis zum vollendeten 25. Beschäftigungsjahr je Jahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 60 % des ruhegeldfähigen Einkommens.

Die Tarifvertragsparteien vereinbarten ferner folgende

„Protokollnotiz zur Versorgungsvereinbarung

Neue Ziffer 4:

Bei Eintritt eines Versorgungsfalls wird die Rente sowohl nach der alten aus auch nach der neuen SFB-Versorgungsvereinbarung berechnet. Der Versorgungsberechtigte erhält die höheren Bezüge.”

In der Tarifvertragsvereinbarung Nr. 12/72 (TR Nr. 18610) vom 3. Januar 1972 regelten die Tarifvertragsparteien:

㤠19 Inkrafttreten

erhält folgenden Wortlaut:

„Diese Versorgungsvereinbarung (neues Recht) tritt mit Wirkung ab 1. 1.1970 in Kraft. Die Versorgungsvereinbarung (altes Recht) vom 30.10.1967 bleibt aufgrund der Günstigkeitsklausel laut Protokollnotiz gültig.”

Die Überschrift „Protokollnotiz zur Versorgungsvereinbarung” erhält zusätzlich den Wortlaut:

„(Aus der Vereinbarung vom 2.4.1970).”

Unter dem 20. Mai 1986 schlossen die Tarifvertragsparteien die Tarifvertragsvereinbarung Nr. 1/86 (TR Nr. 36599), in der sie unter anderem regelten:

„Die zum 31.12.1984 gekündigte Versorgungsvereinbarung des SFB in der Fassung gemäß Tarifvertragsvereinbarungen Nr. 5/70 vom 2.4.1970 und Nr. 12/72 vom 13.1.1972 gilt weiterhin in der bisherigen Fassung mit der nachfolgenden Ergänzung:

I. Ergänzung zu TZ 721 MTV

(§ 12 Ziff. (6) ff. der SFB-Versorgungsvereinbarung)

Die Gesamtversorgungsbezüge dürfen als Nettogesamtversorgung 90 % des jeweiligen Nettovergleichseinkommens (Gesamtversorgungsobergrenze) nicht übersteigen. Das Nähere bestimmt die Versorgungsvereinbarung des SFB unter Beachtung folgender Grundsätze

II. Inkrafttreten

Diese Regelung gilt ab 1. Juli 1986.

Übergangsregelung

1. Die Gesamtversorgungsobergrenze beträgt für Versorgungsberechtigte, die

  1. am 1. Januar 1986 Leistungen nach der Versorgungsvereinbarung des SFB beziehen oder
  2. deren versorgungsfähige Rundfunkdienstzeit vor dem 1. Januar 1985 begonnen hat,

91,75 % des Nettovergleichseinkommens.

….

5. Bei Versorgungsberechtigten, die bis zum 31. Dezember 1985 Versorgungsleistungen des SFB erhalten und deren versorgungsfähige Dienstzeit zwischen dem 1. Januar 1955 und dem 31. Dezember 1960 begonnen hat, erhöht sich die Gesamtversorgungsobergrenze nach Ziff. 1 um 2 v.H.. Dasselbe gilt für Versorgungsberechtigte, bei denen der Versorgungsfall zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1995 eintritt und deren versorgungsfähige Rundfunkdienstzeiten spätestens am 31. Dezember 1965 begonnen haben. Der Erhöhungsbetrag nimmt jedoch an künftigen Versorgungserhöhungen nicht teil.”

Durch Tarifvertragsvereinbarung Nr. 4/89 vom 13. September 1989 (TR Nr. 40401) und 1/99 vom 16. Juli 1999 (TR Nr. 58225) erfolgten weitere Änderungen der VV 70.

Wegen des Inhalts der VV 70 in der Fassung der Tarifvereinbarung Nr. 1/99 vom 16. Juli 1999 wird ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge