Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagefrist bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anwendung der Klagefrist der §§ 17, 21 TzBfG auf auflösend bedingte Arbeitsverhältnisse

 

Normenkette

TzBfG §§ 17, 21; BAT § 59

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen 50 Ca 23083/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen 7 AZR 440/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2003 – 50 Ca 23083/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

Der Kläger war seit dem 01. Oktober 1972 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Masseur und medizinischer Bademeister tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand infolge einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 04. September 2000 eine Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 01. Februar 2000 bis 31. Juli 2001. Sie bewilligte dem Kläger auf einen Antrag vom 03. August 2001 hin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer. Die Beklagte, die von diesem Bescheid Kenntnis erhalten hatte, teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 25. November 2002 mit, sein Arbeitsverhältnis habe gemäß § 59 BAT mit Ablauf des 30. November 2001 geendet. Der Kläger bat mit Schreiben vom 30. Januar 2002 die BfA um Änderung des Bescheides vom 28. November 2001 sowie um Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Die BfA hob daraufhin mit Bescheid vom 12. April 2002 den Bescheid vom 28. November 2001 auf und gewährte dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2003.

Nachdem der Kläger von der Beklagten erfolglos die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verlangt hatte, hat er mit seiner am 22. August 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 28. August 2002 zugestellten Klage die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis über den 30. November 2001 hinaus unbefristet fortbesteht. Da der Bescheid vom 28. November 2001 auf einem Versehen beruht habe und aufgehoben worden sei, könne durch ihn das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst werden.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der Bescheid vom 28. November 2001 habe das Arbeitsverhältnis gemäß § 59 Abs. 1 BAT aufgelöst.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 30. Januar 2003 verkündetes Urteil abgewiesen. Die begehrte Feststellung könne nicht getroffen werden, weil der Kläger seine Klage nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG, die nunmehr auch bei auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen eingehalten werden müsse, erhoben habe. Im Übrigen habe der Bescheid vom 28. November 2001 zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt; dass dieser Bescheid später aufgehoben worden sei, könne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beseitigen.

Gegen dieses ihm am 24. Februar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. März 2003 eingelegte Berufung des Klägers, die er mit einem am 26. März 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger ist der Auffassung, die Klagefrist der §§ 17, 21 TzBfG finde nur in Fällen Anwendung, in denen der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung geltend machen wolle. Wolle der Arbeitnehmer hingegen geltend machen, die in § 59 Abs. 1 BAT geregelte auflösende Bedingung sei nicht eingetreten, könne dies – so meint der Kläger – auch außerhalb der genannten Klagefrist geschehen. Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, der Bescheid der BfA vom 28. November 2001 könne nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen. Der Bescheid sei fehlerhaft, da er zu keiner Zeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer beantragt habe.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2003 – 50 Ca 23083/02 – festzustellen, dass das Ar- beitsverhältnis der Parteien über den 30. November 2001 hin aus unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung, die sie mit Rechtsausführungen verteidigt, für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 25. März 2003 und 13. Mai 2003 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die Klagefrist der §§ 17, 21 TzBfG versäumt hat.

1. Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 BAT, wenn ihm durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers auf Dauer eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt wird und der Angestellte eine außerhalb d...

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