Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.08.1996; Aktenzeichen 94 Ca 9693/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.12.1999; Aktenzeichen 9 AZN 739/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.08.1996 – 94 Ca 9693/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1.

Durch Urteil vom 28. August 1996, auf dessen Tatbestand wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz verwiesen wird (Bl. 51–53 d.A.), hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage mit den Anträgen

  1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.07.1991 bis zum 30.11.1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Gesamtnettodifferenzbetrag zu der ihm gezahlten Vergütung ab dem 01.12.1991 zu zahlen;
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Lohnsteuerkarte und den Sozialversicherungsnachweis auf den Namen des Klägers für das Jahr 1991 entsprechend der sich aus dem Antrag zu 1. ergebenden Bruttovergütung abzuändern und die abgeänderten Arbeitspapiere an den Kläger herauszugeben,

abgewiesen, da ein etwaiger Anspruch auf eine höhere als die tatsächliche gewährte Vergütung (nach Vergütungsgruppe VI b BAT-O) hier jedenfalls nach § 70 Abs. 1 BAT-O verfallen sei; insbesondere die Schreiben des Klägers vom 28. November 1991 und 3. Januar 1992 enthielten keine Geltendmachung im tariflichen Sinne.

Gegen dieses am 25. September 1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Oktober 1996 eingegangene und am 25. November 1996 begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern

und wiederholt seine erstinstanzlichen Anträge unter Einschränkung des Zinsanspruches auf die Zeit ab 1. Februar 1992.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es hält die Klage vor vornherein für unschlüssig, macht sich im übrigen die Urteilsbegründung zu eigen und beruft sich zusätzlich auf Verjährung.

Der Kläger wiederum meint, die Verjährungseinrede sei verspätet erhoben; vorsorglich bitte er um Erklärungsfrist.

2.

Die statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unschlüssig. Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, daß die von ihm auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm verlangten Vergütungsgruppe je entsprochen hätte (vgl. § 22 Abs. 3 BAT-O). Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht völlig zu Recht eine etwaige Vergütungsforderung als nach § 70 BAT-O verfallen angesehen; auf die Entscheidungsgründe wird ausdrücklich zustimmend Bezug genommen (Bl. 53–57 d.A.).

Die Argumente des Klägers dagegen werden durch ihre Wiederholung nicht richtiger. Auch die Voraussetzungen eines etwaigen Schadensersatzanspruches hat der Kläger in keiner Weise dargelegt. Im übrigen ist die Klageforderung verjährt. Die Verjährungseinrede ist nicht verspätet erhoben; mit ihr hat jeder Kläger bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung zu rechnen; bereits deshalb war dem Kläger keine weitere Erklärungsfrist einzuräumen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß das beklagte Land sich bereits in erster Instanz auf die tarifliche Ausschlußfrist berufen hat, womit es mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht hat, daß es jedenfalls auch wegen des Zeitablaufs nicht mehr zahlen wolle. Darin liegt bereits konkludent die Verjährungseinrede.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1642822

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