Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Mitgründungsgesellschafters einer GmbH i. G.

 

Leitsatz (amtlich)

Der Mitgründungsgesellschafter einer GmbH i. G. haftet für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft nur verhältnismäßig entsprechend seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen (so auch BAG Urteil vom 22.1.97 – 10 AZR 908/94 –, AP Nr. 9 zu § 11 GmbHG im Anschluß an BGH Beschluß vom 4.3.96 – II ZR 123/94 –, AP Nr. 6 zu § 11 GmbHG; zweifelnd BAG Urteil vom 27.5.97 – 9 AZR 483/96 – AP Nr. 11 zu § 11 GmbHG).

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Teilurteil vom 24.06.1999; Aktenzeichen 70 Ca 74113/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.06.1999 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin – 70 Ca 74113/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage, ob der Beklagte zu 2) als einer von mehreren Gesellschaftern einer Vor-GmbH für nicht rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht nur anteilig entsprechend seinem Beteiligungsverhältnis, sondern in vollem Umfang haftet.

Der Kläger ist die … des …, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der als Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des … nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des … ist.

Am 18. November 1993 errichteten Herr … Meister des Dachdeckerhandwerks, Herr … Maurer, und der Beklagte zu 2), Berufskraftfahrer, vor dem Notar … in Berlin unter der … eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, stellten den Gesellschaftsvertrag fest und bestellten Herrn … zum alleinigen Geschäftsführer. In dem Gesellschaftsvertrag war vereinbart worden, dass das Stammkapital der Gesellschaft 58.000,– DM betragen und dass davon der Beklagte zu 2) eine Stammeinlage von 10.000,– DM übernehmen solle. Der Beklagte zu 2) hat seine Stammeinlage in Höhe von 10.000,– DM erbracht. Eine Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist nicht erfolgt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. November 1995 ist das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der … eröffnet worden.

Mit Schreiben vom 24. November 1993 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 8.3.1999; Bl. 63 f. d.A.) bat die Steuerberatungsgesellschaft … & … den Kläger um die Eröffnung eines Beitrags- und Umlagekontos für die Firma … & … Gesellschafter der Firma … und … waren die Herren … und … ge. Geschäftsführer waren Herr … und Herr … und nach der am 22. September 1993 beschlossenen Abberufung des Herrn … als Geschäftsführer (Anlage zum Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Herrn …, des Beklagten zu 1), vom 18.10.1995; Bl. 21 d.A.) allein Her …

Der Kläger hat behauptet: Die … GmbH habe bis zum 30. November 1993 bestanden und sei dann von der … i.G. übernommen worden. Die … GmbH habe seit dem 1. Dezember 1993 gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt und bis zum Mai 1994 arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im … ausgeführt. Diese Sachverhalte, die er, der Kläger, aufgrund der ihm vorliegenden Informationen durch die … GmbH in deren Schreiben vom 26. Januar 1995 festgestellt und in seinem Schreiben vom 20. Februar 1995 an die … GmbH dargestellt habe, sei ihm durch das Schreiben des Geschäftsführers Herrn … der … GmbH vom 6. März 1995 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 8. März 1999; Bl. 65 d.A.) als richtig bestätigt worden.

Der Kläger hat ferner behauptet, die … habe für die Monate Januar, Februar, März und April 1994 Meldungen über zu überweisende Sozialkassenbeiträge für 11, 13, 12 und 14 gewerbliche Arbeitnehmer abgegeben (Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 27.1.1999; Bl. 57–59 d.A.). Nachdem der Beklagte zu 2) beanstandet hatte, dass aus den überreichten Kopien nicht ersichtlich sei, dass sei von der … GmbH i.G. abgegeben worden seien, und mit Nichtwissen bestritten hatte, dass es sich um Arbeitnehmer der „Vorgesellschaft” handele (Schriftsatz des Beklagten vom 3.2.1999; Bl. 60 d.A.), hat der Kläger weiter vorgetragen, die von ihm überreichten Kopien der Beitragsmeldungen seien von der … & … mbH i.G. für die … abgegeben worden und die Unterschrift auf den Lohnnachweiskarten sei identisch mit der Unterschrift des Antrages dieser Steuerberatungsgesellschaft auf Eröffnung eines Beitrags- und Umlagekontos für die Firma … GmbH vom 24. November 1993 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 8.3.1999; Bl. 63 d.A.)

Der vorliegende Rechtsstreit ist durch Mahnbescheide vom 14. Juli 1995, durch die die Herren … und … und der Beklagte zu 2) auf Zahlung von 12.929,25 DM als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden und gegen die Herr … (später: Beklagter zu 1)) und der Beklagte zu 2) Widerspruch eingelegt haben, eingeleitet worden. Nach teilweiser Rücknahme der Klage in Höher von 2.969,29 DM und Erklärung der Erledigung der Hauptsache in Höhe von weiteren 6.180,77 DM hat der Kläger in der ersten Instanz zuletzt die Verurteilung des Beklagten zu 2) als Gesam...

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