Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. Kontinuität und Fluktuation im Lehrkörper einer deutsch-amerikanischen Oberschule

 

Leitsatz (amtlich)

Es geht um die Frage, ob die Befristung der Arbeitsverhältnisse mit aus den USA angeworbenen amerikanischen Lehrern mit dem Bedürfnis nach Fluktuation gerechtfertigt werden kann, wenn 50% der ursprünglich befristet beschäftigten Lehrer in unbefristete Arbeitsverhältnisse übernommen werde.

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.06.1995; Aktenzeichen 19 Ca 7948/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.09.1996; Aktenzeichen 7 AZR 64/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Berlin vom23. Juni 1995 – 19 Ca 7948/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Fristablauf mit dem 31. Juli 1995 geendet hat oder unbefristet fortbesteht. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob die Befristung des am 30. Juni 1993 abgeschlossenen Arbeitsvertrages auf den 31. Juli 1995 wirksam war und ob die Parteien am 16. November 1993 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen haben. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, eine amerikanische Staatsangehörige, die vom beklagten Land in den USA für ihre Tätigkeit als Lehrerin an der … -Schule angeworben wurde, schloß mit dem beklagten Land für die Zeit vom 1. August 1990 bis 31. Juli 1992 einen Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (vgl. Bl. 5–9 d.A.). Unter dem 30. März 1992 schlossen die Parteien einen weiteren für die Zeit von 1. August 1992 bis 31. Juli 1995 befristeten Arbeitsvertrag, auf dessen Inhalt wiederum Bezug genommen wird (vgl. Bl. 10–14 d.A.). Auf der Basis dieser beiden Verträge war die Klägerin als Lehrkraft an der … -Schule tätig und unterrichtete das Fach Kunst im High-School-Bereich.

Die … -Schule ist eine deutsch-amerikanische Gemeinschaftsschule mit besonderer pädagogischer Prägung, die Elemente des deutschen und amerikanischen Schulwesens verbindet. In ihr sollen Schüler verschiedener Nationalitäten soweit wie möglich gemeinsam unterrichtet und erzogen werden. Sie führt sowohl zum „High-School-Diploma” als auch zur allgemeinen deutschen Hochschulreife (vgl. insgesamt das Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule – deutsch-amerikanische Gemeinschaftsschule in der Fassung vom 3. November 1987, GVBl. S. 2574 ff).

An der … -Schule unterrichten sowohl deutsche Lehrer als auch amerikanische Lehrkräfte, die auf der Grundlage eines besonderen Verfahrens vor jedem neuen Schuljahr von einem deutschen Schulaufsichtsbeamten und einem amerikanischen Schulleiter gemeinsam ausgesucht, angeworben und eingestellt werden. Zur Zeit stehen der … -Schule ca. 100 Stellen für deutsche Lehrer und ca. SO Stellen für amerikanische Lehrer zur Verfügung.

Mit den aus den USA angeworbenen Lehrern schließt das beklagte Land zunächst einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag, dem sich ein weiterer bis zu drei Jahren befristeter Arbeitsvertrag anschließen kann. Aus dem Kreis der amerikanischen Lehrkräfte, die einen zweiten befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, wählt das beklagte Land in einem besonderen Evaluierungsverfahren Lehrkräfte aus, mit denen es im Rahmen eines bestimmten Kontingentes unbefristete Arbeitsverträge abschließt.

Während von den aus den USA angeworbenen Lehrkräften ursprünglich ein Drittel unbefristet und zwei Drittel befristet beschäftigt wurden, beträgt das Verhältnis zwischen unbefristet und befristet beschäftigten Lehrern seit 1984 50 zu 50.

Zuletzt umfaßte der amerikanische Teil des Lehrerkollegiums 60,5 Lehrkräfte, von denen 31 unbefristet und 30,5 befristet beschäftigt waren. Im Elementarbereich wurden von 26,5 Stellen 17 und im Highschoolbereich von 36 Stellen 14 für eine unbefristete Beschäftigung genutzt.

Die deutschen und die amerikanischen Lehrer werden in beiden Bereichen der … unterschiedslos im Unterricht eingesetzt; eine Ausnahme gilt nur für die neu aus den USA angeworbenen Lehrer, die zunächst nicht in den Abschlußklassen eingesetzt werden.

Schließlich stehen der … -Schule einige „local-hire-positions” zu, für die Vertretungskräfte auf der Basis befristeter Arbeitsverträge eingestellt werden. Als solche können auch amerikanische Lehrer, die bereits in Berlin ansässig sind, eingestellt werden.

Im Jahre 1993 bewarb sich die Klägerin ebenso wie zwei weitere amerikanische Lehrer um eine unbefristete Anstellung. Ebenso wie die beiden anderen Lehrer wurde sie am 16. November 1993 in Anwesenheit des Schulaufsichtsbeamten Dr. … und des amerikanischen Schulleiters Dr. … die seinerzeit auch für die Anwerbung der amerikanischen Lehrer aus den USA zuständig waren, sowie des deutschen Schulleiters Dr. … einer Evaluierung unterzogen, die mit einer Empfehlung für eine unbefristete Beschäftigung endete. In einer nach Abschluß der Evaluierung geführten Unterredung mit den drei Herren bot Herr ...

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