Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 18.12.1985; Aktenzeichen 49 Ca 115/84)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am18. Dezember 1985 verkündeteUrteil desArbeitsgerichts Berlin – 49 Ca 115/84 – teilweise wie folgt abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,90 DM (einhundertneunundachtzig 90/100) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 22. August 1985 zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger 26/27 und der Beklagte 1/27 zu tragen.

 

Tatbestand

Der 1938 geborene Kläger war bei der Gemeinschuldnerin, der Firma E. R. R., seit 1962 als Installateur tätig und erhielt eine Stundenlohnvergütung in Höhe von zuletzt 17,46 DM brutto.

Mit Schreiben vom 12. Juli 1984 kündigte die Firma R. wegen Zahlungsschwierigkeiten den Arbeitsvertrag des Klägers fristgerecht zum 31. Dezember 1984. Mit Schreiben vom 18. Juli 1984 kündigte der Kläger seinen Arbeitsvertrag fristlos gegenüber der späteren Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 31. Juli 1984 durch das Amtsgericht Herford – 7 N 168/84 – das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt worden ist. Aufgrund einer Bewerbung vom April 1984 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis bei den B. E. werken seit dem 25. Juli 1984.

Am 31. Juli 1984 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Berlin eine gegen die Firma R. gerichtete Klage ein, mit der er u.a. die Feststellung begehrte, daß die Firma R. verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, den ihm aus seiner fristlosen Kündigung vom 18. Juli 1984 entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Klage konnte der Firma R. nicht mehr zugestellt werden.

Von der Bundesanstalt für Arbeit erhielt der Kläger antragsgemäß Konkursausfallgeld in im einzelnen nicht bezeichneter Höhe.

Mit seiner gegenüber dem Konkursverwalter am 15. August 1985 aufgenommenen und gegen diesen gerichteten Klage hat der Kläger Zahlung in Höhe von 1.241,72 DM brutto mit der Begründung verlangt, daß ihm dieser Betrag aufgrund einer Abrechnung der Gemeinschuldnerin vom Juni 1984 zustehe. Dabei handele es sich um eine Treueprämie für 1983 in Höhe von 210,– DM, Akkordgeld für die Baustelle Z. im Betrage von 169,43 DM und 20,47 DM sowie um Akkordgeld betreffend die Baustelle der L. in Höhe von 841,82 DM. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß es sich insoweit um Masseschulden handele, so daß der Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei.

Ferner hat der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen der von ihm, wie er ausgeführt hat, berechtigterweise fristlos ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und behauptet, er habe die Kündigung deshalb ausgesprochen, weil die spätere Gemeinschuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Den Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB, der, so hat der Kläger gemeint, als Masseschuld vorweg zu befriedigen sei, hat der Kläger im einzelnen wie folgt substantiiert: Ihm stehe ein tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 838,08 DM brutto für restliche 12 Urlaubstage aus dem Jahre 1984 zu, da er in seinem neuen Arbeitsverhältnis einen entsprechenden Anspruch erst nach einer 6-monatigen Betriebszugehörigkeit erwerbe. Ferner habe er bei der Gemeinschuldnerin unter Zugrundelegung von 173,3 Arbeitsstunden monatlich 3.121,14 DM brutto einschließlich vermögenswirksamer Leistungen verdient, während er bei seinem jetzigen Arbeitgeber lediglich einen monatlichen Grundverdienst von 2.420,02 DM brutto erhalte. Mithin sei ihm monatlich ein Schaden in Höhe von 701,12 DM brutto entstanden, den der Kläger für die Monate August bis November 1984 mit 2.804,48 DM brutto beziffert hat. Auch hinsichtlich der tariflichen Sonderzahlung sei ein Minderverdienst von 314,69 DM brutto entstanden, da er bei der Firma R. 1.658,70 DM brutto, von seinem jetzigen Arbeitgeber jedoch nur 1.344,01 DM brutto erhalten habe.

Unter Klagerücknahme im übrigen hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.198,97 DM brutto nebst 4 % Zinsen von dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 22. August 1985 zu zahlen,

hilfsweise

den Beklagten zu verpflichten, seine Forderung in Höhe von 1.241,72 DM als Masseschulden und in Höhe von 3.957,25 DM als einfache Konkursforderung anzuerkennen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zunächst die Auffassung vertreten, daß es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen nicht um Masseschulden im Sinne von § 59 KO handele.

Hinsichtlich des von der späteren Gemeinschuldnerin im Juni 1984 anerkannten Betrages in Höhe von 1.241,72 DM sei der Kläger auf keinen Fall mehr Anspruchsberechtigter, da alle Masseschulden auch Gegenstand des Konkursausfallgeldes seien. Der Kläger habe jedoch die fraglichen Ansprüche offenbar im Rahmen seines Antrages auf Konkursausfallgeld geltend gemacht. Dann aber sei ein etwaiger Anspruch auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen.

Ebensowenig könne der Kläger, so hat der Beklagte ausgef...

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