Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsklage. Darlegungs- und Beweislast

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20.12.1999 (VTV) erfasst nur diejenigen Betriebe, deren Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in § 1 Abs. 2 VTV aufgeführt sind.

2. Der Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes als Kläger obliegt es darzulegen und ggf. zu beweisen, dass im Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden. Der entsprechende Vortrag ist erst schlüssig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet oder erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen.

 

Normenkette

VTV § 48 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 08.08.2002; Aktenzeichen 70 Ca 73343/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08.08.2002 – 70 Ca 73343/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes. Er verlangt von der Beklagten Auskunft über die Bruttolohnsummen der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des Verfahrenstarifvertrages für die Sozialkassen im Baugewerbe (VTV) in der während des Anspruchszeitraumes geltenden und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung für den Zeitraum von Mai 2000 bis Juli 2000; gleichzeitig macht er Entschädigungsansprüche geltend für den Fall, dass die begehrte Auskunft nicht binnen einer bestimmten Frist erteilt wird.

Mit einem am 8. August 2002 verkündeten Urteil, auf dessen Tatbestand unter ergänzendem Hinweis auf den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 14. Februar 2002 (Seite 8 Abs. 3 d.A.) Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Berlin – 70 Ca 73343/02 – die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Vortrag des Klägers nicht habe entnommen werden können, dass der Betrieb der Beklagten vom VTV erfasst worden sei (wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 94 bis 96 d.A. verwiesen).

Gegen diese ihm am 5. September 2002 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit einem am 24. September 2002 beim Landesarbeitsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. November 2002 an diesem Tage begründet.

Er hält die angefochtene Entscheidung für unzutreffend; denn das Arbeitsgericht habe den Vortrag des Klägers bereits nur bruchstückhaft im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben und dann auch folgerichtig fehlerhafte rechtliche Schlüsse gezogen. Während des Kalenderjahres 2002, auf das es in seiner Gesamtheit ankomme, seien bei der Beklagten die vom Kläger konkret benannten Arbeitnehmer (Bl. 131 bis 133 d.A.) beschäftigt gewesen, die während ihrer Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres 2000 jeweils zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau- sowie Dämm- und Isolierarbeiten durchgeführt hätten. Sie hätten zwar keinen Überblick über die gesamte Tätigkeit der Beklagten im Kalenderjahr 2000 besessen, jedoch Kenntnis von der Tätigkeit ihrer jeweils Mitbeschäftigten gehabt. Auf die detaillierte Darlegung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer komme es nicht an. Unabhängig davon habe der Zeuge M. zusammen mit fünf bis sechs weiteren zeitgleich beschäftigten Arbeitnehmern etwa drei Monate im Bundespräsidialamt in Berlin Dämmarbeiten an Heizungsanlagen und Rohren, Kalt- und Warmwasserleitungen im Bereich Sanitär sowie Lüftungskanälen ausgeführt. Außerdem habe er zusammen mit zeitgleich beschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten solche Arbeiten auf Baustellen in Wuppertal und Köln ausgeführt. Sowohl er als auch die anderen vorgenannten Arbeitnehmer seien als Isolierer eingestellt worden und während der Zeit von Januar bis August 2000 ausschließlich mit derartigen Tätigkeiten betraut gewesen. Im Kalenderjahr 2000 seien lediglich allenfalls zwei bis drei Arbeitnehmer der Beklagten zeitgleich mit der Verlegung von PE-Rohren einschließlich der im Einzelfall notwendigen Anfertigung von Sonderteilen zur Verlegung betraut gewesen. Der Zeuge K. sei während der Ausbildung mit Arbeitnehmern der Beklagten im Jahr 2000 auch auf Baustellen tätig gewesen, auf denen Rohrleitungsdämmung einschließlich Ummantelung mit Blechen eingesetzt worden wären, die zum Teil auf Sickenmaschinen in der Werkstatt in Suhl für die Eigenmontage von dort sporadisch beschäftigten ein bis zwei Arbeitnehmer der Beklagten vorgerichtet worden wären. So seien Dämmarbeiten an Rohrleitungen in der Universität M. und in einem Bildungszentrum in Weimar vorgenommen worden.

Außer den Dämmarbeiten seien auch in geringem Umfang Brandschutzarbeiten ausgeführt und im Raum Leipzig in geringem Umfang PE-Rohre verlegt worden. Eine Werkstatt in Berlin habe es nicht gegeben, in der Werkstatt in Suhl s...

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