Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das BAG bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen 35 Ca 48814/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.04.1998 – 35 Ca 48814/97 – wird bezüglich der Klageanträge zu 1) und 2) auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem Kläger zustehende Betriebsrente mit Wirkung ab 1. Juli 1995 und mit Wirkung ab 1. Juli 1998 gemäß § 16 BetrAVG korrekt angepaßt hat. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, ehemals leitender Angestellter bei der Beklagten – bezieht seit April 1989 von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von ursprünglich 3.554,– DM. Die Beklagte hat diese Betriebsrente ab 1. Juli 1992 auf 3.741,– DM, ab 1. Juli 1995 auf 3.835,– DM. ab 1. Januar 1997 auf 3.867,– DM und schließlich ab 1. Juli 1998 auf 4.018,– DM angehoben.

Neben dieser Betriebsrente erhielt der Kläger ebenso wie die übrigen Versorgungsempfänger der Beklagten für jedes Jahr jeweils im Mai des Folgejahres eine von der Beklagten stets als freiwillig bezeichnete Sonderzahlung. Während diese Sonderzahlung in den Jahren 1989 bis 1991 noch 235 % der monatlichen Betriebsrente des Klägers ausmachte, minderten sich diese Prozentsätze in den weiteren Jahren erheblich bis auf 65 % einer monatlichen Betriebsrente für das Jahr 1997. Für die Jahre 1998 und 1999 sieht die Beklagte eine weitere Minderung auf 40 bzw. 15 % der monatlichen Betriebsrente vor, und ab 2000 sollen diese Sonderzahlungen vollkommen wegfallen.

Die an den Kläger und die übrigen Versorgungsempfänger im Zusammenhang mit der Sonderzahlung verschickten Informationsschreiben der Beklagten enthielten erstmals für das Jahr 1993 auch den folgenden Passus:

„Sie erhalten damit auch in diesem Jahr eine zusätzliche Leistung, die nach dem Prozentsatz der Jahresabschlußgratifikation berechnet wird und die auch dazu beitragen soll, die gestiegenen Lebenshaltungskosten aufzufangen”.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Betriebsrente hätte sich entsprechend der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Zeit von März 1989 bis Juni 1995 um 21,58 % erhöhen und deshalb ab 1. Juli 1995 DM 4.328,– (121,78 % von 3.554,– DM) betragen müssen. Von diesem Betrag hat der Kläger die von der Beklagten tatsächlich gezahlte monatliche Betriebsrente zuzüglich der auf die einzelnen Monate umgelegten jährlichen Sonderzahlung abgezogen und deshalb für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1997 einen Betrag von 6.495,48 DM und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 einen Betrag von 2.766,– DM (ohne Berücksichtigung der für 1998 noch nicht gezahlten Sonderzahlung) gefordert.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.495,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Dezember 1997 zu zahlen;
  2. festzustellen, daß die Beklagte bei Ermittlung des Anpassungsbedarfs des Klägers im jeweiligen Anpassungsstichtag den monatlichen Rentenzahlbetrag bei Erstbezug mit dem monatlichen Rentenzahlbetrag im Anpassungsstichtag zuzüglich ein Zwölftel des für das entsprechende Kalenderjahr gegebenenfalls geleisteten Einmalzahlung zu vergleichen hat sowie
  3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01. Januar 1998 über den Betrag von monatlich 3.867,– DM hinaus weitere 461,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Anpassung der Betriebsrente werde begrenzt durch die Entwicklung der Nettoarbeitsentgelte vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer. Als vergleichbar sei die Gesamtheit der AT-Angestellten anzusehen, die jeweils unterschiedlichen Gehaltsbändern (A. bis F.) zugeordnet gewesen seien. Etwa 2/3 aller AT-Angestellten sei den Gehaltsbändern A. bis C. zugeordnet worden; die Mehrzahl davon dem Gehaltsband B. Dementsprechend habe die Beklagte das durchschnittliche Nettogehalt auf der Basis des Zentralwertes des Gehaltsbandes B. ermittelt. Zwar sei der Kläger dem Gehaltsband F. zugeordnet gewesen; dies sei jedoch schon deshalb ohne Bedeutung, weil die jährlichen Steigerungsquoten in den einzelnen Gehaltsbändern identisch gewesen seien.

Zur Berechnung der Beklagten hinsichtlich der Entwicklung der Nettoarbeitsentgelte wird auf die von ihr zu den Akten eingereichte Anlage B 1 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, daß die Betriebsrente des Klägers ab 1. Juli 1995 um insgesamt 7,91 % erhöht worden sei, obwohl die Nettoentgelte vergleichbarer Mitarbeiter in der Zeit von 1989 bis 1995 lediglich um 3,68 % gestiegen seien. Zwar beruhe diese geringe Steigerungsquote bei den Nettoentgelten ganz maßgeblich auf der Abschmelzung der sogenannten Berlin-Zulage nach § 28 BerlinFG; jedoch müsse auch dieser Wegfall der Berlin-Zulage bei der Anpassung Berücksicht...

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