Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachteilsausgleich nach Neugründung. Aufhebungsvertrag nach Arbeitgeberkündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch neugegründete Unternehmen (§ 112a Abs 2 Satz 1 BetrVG) sind zwingend gehalten, bei geplanten Betriebsänderungen einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu versuchen, anderenfalls Ansprüche aus § 113 Abs 3 BetrVG drohen.

2. Einer Entlassung infolge durchgeführter Betriebsänderung im Sinne von § 113 Abs 3 BetrVG ist - jedenfalls nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber - der (betrieblich veranlaßte) Aufhebungsvertrag gleichzustellen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt, 1 AZR 687/87.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.03.1987; Aktenzeichen 25 Ca 204/86)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.11.1988; Aktenzeichen 1 AZR 687/87)

 

Fundstellen

BB 1987, 2236-2236 (L1-2)

DB 1988, 868-868 (L1-2)

AiB 1992, 349 (T)

NZA 1988, 327-328 (LT1-2)

EzA § 112a BetrVG 1972, Nr 1 (L1-2)

LAGE § 112a BetrVG 1972, Nr 2 (LT1-2)

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