Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage gem. § 33 a Abs. 1 BAT. Berechnungszeitraum im Falle von Erholungsurlaub

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen des § 33 a Abs. 1 BAT sind Berechnungszeitraum die letzten, dem Ende eines Monats kalendermäßig vorangehenden, zehn Wochen unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum Erholungsurlaub gewährt wurde, wenn ein ständiger (abstrakter) Schichtplan nicht existiert.

 

Normenkette

BAT § 33a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.05.1995; Aktenzeichen 3 Ca 13136/94)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Berlin von 9. Mai 1995 – 3 Ca 13136/94 – werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung haben die Beklagte 7/10 und die Klägerin 3/10 zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Monate August und September 1993 eine Wechselschichtzulage gemäß § 33 a Abs. 1 BAT in Höhe von je 200,– DM brutto zusteht.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1984 im jetzigen … als teilzeitbeschäftigte Krankenschwester beschäftigt, zunächst als Arbeitnehmerin des Landes Berlin, seit dem 1. Februar 1995 aufgrund eines Überleitungsvertrages als Arbeitnehmerin der …. Am 1. April 1995 ging das Arbeitsverhältnis gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Neuordnungen der Hochschulmedizin in Berlin vom 3. Januar 1995 auf die jetzt verklagte … zu Berlin über. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.

Die Klägerin war im Januar 1993 in 5 Frühschichten, im Februar in 5 Nachtschichten, im März 1993 in 5 Spätschichten, im April 1993 in 4 Spät- und 5 Nachtschichten und im Mai 1993 in 3 Früh- und 6 Spätschichten eingesetzt. Im Juni 1993 leistete sie am 10. und 11. (2) Frühschichten, vom 13. – 17. (5) Nachtschichten und vom 21. – 25. (5) Spätschichten.

In der Zeit vom 28. Juni bis 11. August 1993 befand sich die Klägerin in Erholungsurlaub. Eine Einteilung der Klägerin in den Dienstplan erfolgte in dieser Zeit nicht.

Im August 1993 leistete sie am 14., 15. und 27. (3) Frühschichten, vom 17. – 21. (5) Nachtschichten und am 25., 26., 28. und 29. (4) Spätschichten. Im September 1993 wurde sie vom 6. – 10. zu (5) Nachtschichten, vom 15. – 19. zu (5) Spätschichten und am 26. zu (1) Frühschicht eingesetzt. Im Oktober 1993 leistete sie am 3. und 4. (2) Frühschichten und am 24. und 25. (2) Spätschichten.

Eine Nachtschicht umfaßt ausschließlich der Pause 8,4 Stunden.

Für die Monate August und September 1993 erhielt die Klägerin eine Schichtzulage gemäß § 33 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b bb BAT in Höhe von jeweils 70,– DM brutto.

Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 25. Januar 1994, das am 27. Januar 1994 bei der Klinik einging, verlangte die Klägerin für August 1993 Wechselschichtzulage in Höhe von 200,– DM und mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 6. April 1994, das am 8. April 1994 bei der Klinik einging, Nachzahlung der Wechselschichtzulage für September 1993 in Höhe von 130,– DM.

Mit ihrer bei Gericht am 23. April 1994 eingegangenen Klage vom 21. April 1994 hat die Klägerin Zahlung von Wechselschichtzulage für die Monate August und September 1993 in Höhe von jeweils restlichen 130,– DM brutto begehrt.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für die Monate August und September 1993 die Wechselschichtzulage gemäß § 33 a Abs. 1 BAT in Höhe von jeweils 200,– DM zu, da sie durch ihren Schichteinsatz die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfülle.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 260,– DM brutto nebst 4 % Zinsen von dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15. Oktober 1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Zahlung einer Wechselschichtzulage gemäß § 33 a Abs. 1 BAT nicht.

Die Klägerin habe weder regelmäßig Wechselschichtarbeit im Sinne der Tarifnorm geleistet noch habe sie Nachtschichtarbeit im erforderlichen Umfang erbracht.

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung von Wechselschichtzulage für September 1993 sei verfallen.

Durch Urteil vom 9. Mai 1995 hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte verurteilt, der Klägerin für August 1993 weitere 50,– DM brutto Schichtzulage gemäß § 33 a Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a bb BAT sowie für September 1993 weitere 130,– DM brutto Wechselschichtzulage gemäß § 33 a Abs. 1 BAT zu zahlen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung ist zugelassen worden.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit beim Landesarbeitsgericht am 7. November 1995 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte gegen das noch nicht zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 20. November 1995 und der Klägerin am 23. November 1995 zugestellt worden. Mit beim L...

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