Entscheidungsstichwort (Thema)

ZVK. Geltungsbereichsklage Garten-Landschafts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Tritt bei einer Geltungsbereichsklage der ZVK das beklagte Unternehmen den Behauptungen der ZVK substantiell und unter Vorlage von Unterlagen wie Bauplänen, Leistungsverzeichnissen, Tätigkeitsnachweisen der Arbeitnehmer u.ä. entgegen, so muss die ZVK ihre Ausgangsbehauptungen ebenso substantiell ergänzen, um die Schlüssigkeit der Klage (wieder-)herzustellen.

2. Können bestimmte Tätigkeiten (z.B. Wegearbeiten, Pflasterarbeiten u.ä.) sowohl baugewerbliche Tätigkeiten als auch solche des Garten- und Landschaftsbaus sein, so kommt es für die Abgrenzung darauf an, welcher Bereich dem zu erstellenden Werk „das Gepräge” gibt.

 

Normenkette

BRTV Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau; VTV § 1 Abs. 2 Abschn. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 27.06.2002; Aktenzeichen 62 Ca 74401/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juni 2002 – 62 Ca 74401/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe VVaG, die nach näherer Maßgabe der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist, nimmt die Beklagte zuletzt auf Beitragszahlung für die Zeit von März 1997 bis November 1999 sowie auf Auskunftserteilung für den Zeitraum Dezember 1999 bis Dezember 2000 in Anspruch.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, welches ausweislich einer Bescheinigung vom 18. Januar 1995 (Bl. 9 d.A.) Mitglied im Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau S. e.V. ist. Grundlage der Mitgliedschaft war ein Aufnahmeantrag der 1994 gegründeten Beklagten vom 5. Januar 1995 (Bl. 212 ff d.A.), in welchem die Beklagte angegeben hat, dass sie Mitglied in der Berufsgenossenschaft für Gartenbau sei und zu ca. 95 % des Gesamtumsatzes im Bereich des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus in den letzten drei Jahren vor Antragstellung tätig gewesen sei. Einer der Gesellschafter, Herr J. H., habe eine abgelegte Fachprüfung als Techniker für Garten- und Landschaftsbau. Zur Beschreibung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten hat die Beklagte erst- und zweitinstanzlich umfangreiche Aufstellungen über die von ihr durchgeführten Bauvorhaben eingereicht, auf die Bezug genommen wird (Bl. 48 ff d.A.; Bl. 242 ff d.A.; Beiakten).

Auf einem von der klagenden Zusatzversorgungskasse erstellten Fragebogen von November 1997 (Bl. 35 ff d.A.) gab die Beklagte als Tätigkeiten an: „Landschafts- und Tiefbauarbeiten”; im Rahmen einer Einzelaufstellung zu diesem Fragebogen gab die Beklagte als prozentuale Anteile an: „Wege- und Parkplatzbau” 21 %, „Platten- und Verbundsteinverlegearbeiten für Gartenwege und Terrassen” 30 %, „Pflasterarbeiten” 7 %. Diesbezüglich erfolgte im Juli 1998 ein Betriebsbesuch des Mitarbeiters der klagenden Zusatzversorgungskasse, Herrn K..

Die klagende Zusatzversorgungskasse hat auf der Grundlage von ihr gezogener Schlüsse aus diesen Umständen behauptet, im Betrieb der Beklagten seien in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit insbesondere das Verlegen von Platten- und Verbundsteinen für Gartenwege und Terrassen, Wege- und Parkplatzbau sowie Pflasterarbeiten mit einem Prozentanteil von 58 % an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit vorgenommen worden. Sie hat sich hierzu u.a. auf das Zeugnis der beschäftigten Arbeitnehmer berufen.

Die klagende Zusatzversorgungskasse hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.216,22 EUR (Mindestbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer März-November 1997) zu zahlen;
  2. ihr auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 1997 bis Dezember 2000 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;
  3. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt werde, an sie eine Entschädigungssumme in Höhe von 54.115,13 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zunächst die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues verdränge ihre insoweit bestehende Tarifbindung jedenfalls die Geltung der Sozialkassentarifverträge. Im Übrigen falle sie im Hinblick auf die von ihr ausgeübten Tätigkeiten, die dem Bereich des Garten- und Landschaftsbaues zuzuordnen seien, nicht unter den betrieblichen/fachlichen Geltungsbereich des VTV.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2002 die klagende Zusatzversorgungskasse mit ihrer Klage ab...

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