Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag. Gesamtvertretungsbedarf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristungsabrede durch einen Gesamtvertretungsbedarf.

2. Zur Reichweite einer Vorbehaltserklärung bei Abschluß eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages

 

Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 23.01.1997; Aktenzeichen 91 Ca 26813/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.01.1999; Aktenzeichen 7 AZR 640/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 1997 – 91 Ca 26813/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sowie über die Frage, welche Pflichtstundenzahl für den Kläger maßgebend ist.

Der Kläger ist seit dem 12. Januar 1992 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Lehrer für Mathematik und Physik bei dem beklagten Land tätig. Nachdem die Parteien durch Vertrag vom 8. Februar 1993 (Bl. 8 d.A.) ein bis zum 23. Juni 1993 befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hatten, das mehrfach aufgrund gesonderter Vereinbarungen verlängert und hinsichtlich der Pflichtstundenzahl des Klägers geändert wurde (vgl. Bl. 9–12 d. A.), schlossen die Parteien unter dem 11. August 1995 einen weiteren befristeten Vertrag für das Schuljahr 1995/1996 ab (Bl. 13 f. d. A.). Das Beschäftigungsverhältnis sollte befristet mit 23/23 Wochenunterrichtsstunden „für die Dauer der Beurlaubung von Frau K.” bis zum 19. Juni 1996 bestehen bzw. am Vortag der Dienstaufnahme der Frau K. enden; auf das Arbeitsverhältnis fand weiterhin der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger wurde am 1. OSZ Steglitz beschäftigt, wo Frau Klein vor ihrer Beurlaubung als Handelslehrerin tätig war.

Die Parteien verlängerten die Dauer des Vertrages vom 11. August 1995 bis zum 3. August 1996 (Bl. 15 d. A.), wobei der Kläger unter dem 13 Juni 1996 (Bl. 16 d. A.) erklärte, er erkenne mit der Unterzeichnung des Änderungsvertrages die Wirksamkeit der Befristung der Verträge nicht an und verzichte nicht darauf, die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages geltend zu machen.

Mit seiner am 1. Juli 1996 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Umfang von 23/23 Wochenunterrichtsstunden besteht.

Nachdem die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport des beklagten Landes und die GEW Berlin eine „Vereinbarung zur Unterrichtsversorgung und Beschäftigungssicherung in der Berliner Schule” (Auszug Bl. 154 f. d.A.) vereinbart hatten, schlossen die Parteien unter dem 7. August 1996 einen für die Zeit vom 4. August 1996 bis 2. August 1997 (Schuljahr 1996/1997) befristeten Arbeitsvertrag, der eine Teilzeitbeschäftigung von 15/23 Wochenunterrichtsstunden vorsah. Der Kläger wurde danach als Aushilfsangestellter „für die Dauer der Beurlaubung zur Vertretung des an der 6. OG Steglitz tätigen Herrn …” beschäftigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Bl. 208 f. d. A. verwiesen. Der Kläger gab im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß folgende Erklärung ab:

„Mit der Unterzeichnung des heute mir vorgelegten weiteren befristeten Arbeitsvertrages verzichte ich nicht auf meine Rechte. den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, insbesondere aufgrund des ersten Vertrages aus dem Jahre 1993 nebst den sich daran anschließenden Zusatzverträgen bzw. Verlängerungsmitteilungen, gerichtlich überprüfen zu lassen.

Keineswegs will ich mit der Unterschrift unter dem heutigen Arbeitsvertrag ein meiner Meinung nach bereits bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis auflösen.”

Der Kläger hat in Abrede gestellt, daß die getroffenen Befristungsabreden sachlich gerechtfertigt seien; er habe insbesondere Frau K. nicht vertreten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß zwischen den Partejen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Umfang von 23/23 Wochenunterrichtsstunden besteht;

hilfsweise,

festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, dessen Bedingungen denen des Arbeitsvertrages vom 07.08.1996 entsprechen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Befristung des Vertrages vom 11. August 1995 für wirksam gehalten, weil für das Schuljahr 1995/1996 ein durch den Kläger abgedeckter Vertretungsbedarf bestanden habe.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers durch ein am 23. Januar 1997 verkündetes Urteil entsprochen.

Gegen dieses ihm am 17. Februar 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. März 1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung des beklagten Landes, die es nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17. Juni 1997 mit einem am 13. Juni 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Das beklagte Land hält die Befristung der für die Schuljahre 1995/1996 und 1996/1997 abgeschlossenen Verträge für sachlich gerecht...

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