Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung in Spielbank

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine Spielbank auf Grund einer Betriebsvereinbarung zur Troncverwaltung u.a. verpflichtet, den Tronc für das beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden, und sind Personalaufwendungen im Sinne der Betriebsvereinbarungen u.a. Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, so ist die Spielbank berechtigt, den Tronc um die für die Mitarbeiter der Spielbank zu entrichtenden Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung zu kürzen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 06.09.1995; Aktenzeichen 35 Ca 15437/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 5 AZR 454/96)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 06.09.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 35 Ca 15437/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 3. Juli 1960 geborene Kläger ist ausweislich eines am 1. November 1994 unterzeichneten Anstellungsvertrages im … der Beklagten seit dem 25. Juni 1990 beschäftigt und wird dort seit dem 1. November 1994 als Kassierer mit einem Troncanteil von elf Punkten eingesetzt.

Nach einer im … geltenden Betriebsvereinbarung zur Troncverwendung vom 24. Februar 1992 hat die beklagte Gesellschaft den Tronc unter anderem für das Personal zu verwalten und zu verwenden, wobei als Personalaufwendungen in diesem Sinne unter anderem die „Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sowie für nicht versicherungspflichtige oder von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer zweckgebundene Zuschösse in Höhe der Beiträge für vergleichbare versicherungspflichtige Arbeitnehmer” genannt werden. Die Beklagte entnimmt unter anderem die Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung der Mitarbeiter aus dem Tronc.

Der Kläger hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Tronc um die für die Mitarbeiter der Spielbank zu entrichtenden Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung zu kürzen.

Wegen des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch am 6. September 1995 verkündetes Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist die Klage als unbegründet abgewiesen worden. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des an … Urteils verwiesen.

Das Urteil ist dem Kläger am 22. November 1995 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 22. Dezember 1995, die Berufungsbegründung ist am 18. Januar 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger im wesentlichen vor: Aus § 7 Abs. 2 der Spielcasinoverordnung vom 4. Juli 1990 und den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ergebe sich der Grundsatz der paritätischen Lastentragungsverteilung für die sog. Arbeitgeberanteile zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz werde seitens der Beklagten durch die derzeitige Finanzierungspraxis bezüglich der sog. Arbeitgeberanteile unterlaufen. § 7 Abs. 2 der Spielcasinoverordnung sei dahin auszulegen, daß die für die Arbeitgeberanteile erforderlichen Mittel ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen seien. Die in der Rechtsprechung vorgenommene Zuordnung des Eigentums an dem Tronc an den Betreiber sei bei genauer Betrachtung bis zu einer reinen Treuhand abgeschwächt. Durch die Entnahme des gesamten Personalaufwandes aus dem Tronc verletze die Beklagte das subjektive, durchsetzbare Recht der Belegschaft auf korrekte Verwaltung des Tronc. Er, der Kläger, habe eine über Art. 14 GG geschützte Eigentumsposition. Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, denen zufolge die Entnahme von Arbeitgeberanteilen aus dem Tronc für zulässig erachtet worden seien, könnten nicht überzeugen. – Die Betriebsvereinbarung vom 24. Februar 1992 sei insoweit nichtig, als sie die Möglichkeit der Finanzierung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zulasse. Unabhängig davon bestehe schon nach ihrem Wortlaut kein Recht zur Entnahme der Mittel für die Pflegeversicherung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens zur Begründung der Berufung wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 18. Januar 1996 (Bl. 119–132 d.A. = Bl. 134–147 d.A.) und 26. Februar 1996 (Bl. 163–166 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 1995 aufzuheben und

1. die Beklagte zu verurteilen, seine, des Klägers, Vergütung rückwirkend für die Monate Oktober 1994 bis Juli 1995 neu zu berechnen, ohne aus dem Tronc Zahlungen für die Pflegeversicherung zu entnehmen und den sich so ergebenden Nettodifferenzbetrag an ihn zur Auszahlung zu bringen,

2. festzustellen,

daß die Beklagte verpflichtet sei, zukünftig die Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung nicht mehr dem Tronc im … der Beklagten zu entnehmen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zur...

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