Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Garten- und Landschaftsbau. Allgemeinverbindlichkeitserklärung und Ausnahmen. Verbandsmitgliedschaftsanwartschaft und Tarifgebundenheit. Anforderungen an schlüssigen Vortrag arbeitszeitlichen Überwiegens unstreitiger baulicher Tätigkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1) Die bloße Mitgliedschaftsanwartschaft vermittelt nicht die für die Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV erforderliche Tarifgebundenheit wie die in der Erklärung genannte Mitgliedschaft zu dem Bundesverband des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus e.V.

2) Ein zulässiger Vermutungsvortrag betreffend das arbeitszeitliche Überwiegen baulicher Leistungen bedarf des Vortrages von Tatsachen, die die Vermutung nachvollziehbar und plausibel erscheinen lassen.

 

Normenkette

ArbGG § 61 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 30.01.2003; Aktenzeichen 70 Ca 65335/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.07.2004; Aktenzeichen 10 AZR 582/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2003 – 70 Ca 65335/02 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, bei dem es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes handelt, die nach tariflicher Maßgabe Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist, gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunft über die Zahl der bei ihr in den Monaten Oktober 1999 bis Juni 2002 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer sowie die in den einzelnen Monaten angefallenen Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge hat.

Der Geschäftsführer der Beklagten war Vorarbeiter bei einer Firma J. Tiefbau und Landschaftsbau, die im Oktober 1999 insolvent wurde. Er gründete am 5. Oktober 1999 die Beklagte und übernahm einen Teil der Arbeitnehmer der Firma J., nämlich die, die zuvor im sogenannten „Grünen Bereich” tätig gewesen sind. Das Büro der Beklagten befand sich zumindest in den Jahren 1999 und 2000 auf dem ehemaligen Firmengelände der insolventen Firma J., auf dem noch diverse Rohrleitungsmaterialien, Schuttgut sowie sonstige Tief- und Straßenbaumaterialien der Firma J. lagerten.

Die Beklagte beschäftigt ihre Mitarbeiter saisonbedingt lediglich in den Monaten April bis Dezember.

Im Gesellschaftsvertrag ist die Tätigkeit der Beklagten wie folgt beschrieben:

„Pflasterarbeiten aller Art (Natur- und Verbundstein), Erd- und Straßenbauarbeiten, ländlicher Wegebau, Pflanzarbeiten, Arbeiten landschaftsgärtnerischer Prägung”.

Die Gewerbeanmeldung der Beklagten weist folgenden Text auf:

„Pflasterarbeiten aller Art, Tief- und Erdbauarbeiten, Pflanzarbeiten, ländlicher Wegebau”.

Die Beklagte ist seit ihrer Gründung zugehörig zur Gartenbauberufsgenossenschaft und seit dem 1. November 2000 Mitgliedsanwärter im Fachverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Mecklenburg-Vorpommern e.V..

Am 9. Dezember 1999 fand eine Prüfung des Landesarbeitsamtes Nord statt. Diese hielt als Ergebnis fest, dass durch die Arbeitnehmer der Beklagten Pflasterarbeiten aller Art, Erd- und Straßenbauarbeiten, Wegebau und Pflanzarbeiten erbracht werden.

Am 6. Juli 2000 fand ein Betriebsbesuch des Mitarbeiters K. des Klägers bei der Beklagten statt. Der Mitarbeiter kam nach Einsicht in die Eingangs- und Ausgangsrechnungen zu der Einschätzung, dass im Betrieb der Beklagten zu ca. 80% Pflasterarbeiten, nämlich Arbeiten mit Natursteinen, Verbundpflaster und Waschbetonplatten ausgeführt werden.

Mit seiner bei Gericht am 9. September 2002 eingegangenen und der Beklagten am 4. Oktober 2002 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Auskunftserteilung nach den Vorschriften des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils gültigen Fassung sowie auf Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG in Anspruch.

Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterfalle mit ihrem Betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum dem Geltungsbereich des VTV, da die bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in diesem Zeitraum zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit, die auch mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, Pflasterarbeiten, nämlich Arbeiten mit Natursteinen, Verbundpflaster und Waschbetonplatten ausgeführt habe.

Er behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe anlässlich des Betriebsbesuches am 6. Juli 2000 die Einschätzung ihres Mitarbeiters K. bestätigt und angegeben, dass Begrünungen nur in den Monaten Oktober und November durchgeführt werden und allenfalls 10 bis 20% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmachen.

Der Betrieb der Beklagten unterfalle nicht der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des VTV, da die Beklagte nicht ordentliches Mitglied des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus e.V. sei, mangels ordentlicher Mitgliedschaft im Landesverband.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen...

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