Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellung und Einbau von Holztreppen. sog. sowohl-als-auch-Tätigkeiten. Zimmererarbeiten. Tischlerarbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Herstellung und Einbau von Holztreppen

sog. sowohl-als-auch-Tätigkeiten

Zimmererarbeiten

Tischlerarbeiten

 

Normenkette

VTV § 1 II Abschn. V Nr. 42; VTV Abschn. VII Nr. 11

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 27.05.2004; Aktenzeichen 62 Ca 60849/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2005; Aktenzeichen 10 AZR 115/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Mai 2004 – 62 Ca 60849/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte mit seinem Betrieb dem Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) unterfällt und deshalb verpflichtet ist, an den Kläger, bei dem es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragparteien des Baugewerbes handelt, die nach tariflicher Maßgabe Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist, für die Monate Dezember 1998 bis November 1999 Mindestbeiträge zu zahlen und an den Kläger für die Monate Dezember 1999 bis Dezember 2003 Auskunft über die Zahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer sowie die in den einzelnen Monaten angefallenen Bruttolohnsummen und Sozialkassenbeiträge zu geben bzw. Entschädigung zu zahlen.

Der Beklagte ist Zimmerermeister und war mit seinem Betrieb zunächst in der Handwerksrolle als Betrieb des Zimmererhandwerks eingetragen. Gegen Ende des Jahres 1995 wurde dieser Eintragung dahin gehend erweitert, dass der Betrieb mit dem Handwerk Tischler, fachtechnischer Betriebsleiter M. K., eingetragen wurde (vgl. Bl. 25 d. A.).

Der Beklagte stellt in seinem Betrieb Holztreppen hier und baut diese ein.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte falle mit seinem Betrieb unter den Geltungsbereich des VTV, § 1 Abs. 3 Abschn. V Nr. 42, da die Herstellung und der Einbau von Holztreppen nebst den damit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungsarbeiten zum Berufsbild des Zimmerers gehöre. Er verweist insoweit auf die von der BfA herausgegebenen Blätter zu Berufskunde (Bl. 5 – 11 d. A.) und die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02. Juni 1999 nebst Ausbildungsrahmenplan Zimmerer (Bl. 56 – 60 d. A.).

Auch führe der Beklagte im Rechtsverkehr die Bezeichnung „Zimmerermeister”, wie der Betriebstempel zeige (Bl. 61 d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 1999, Januar 2000 bis Dezember 2003 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind;
  2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an ihn eine Entschädigungssumme in Höhe von 24.480,00 EUR zu zahlen;
  3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.164,00 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die in seinem Betrieb erbrachten Arbeiten, seien als Tischlerarbeiten anzusehen. Es würden zu 95 % handwerklich, geometrisch und technologisch aufwendige Treppen hergestellt, wobei mindestens 50 % der Arbeitszeit auf das Furnieren entfalle. Diese Tätigkeit sowie das Veredeln von Oberflächen, das weitere etwa 30 % der Arbeitszeit ausmache, finde sich nicht im Berufsbild des Zimmerers.

Insoweit nimmt er Bezug auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zimmerer nebst Ausbildungsrahmenplan (Bl. 27 – 42 d. A.) sowie die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler nebst Ausbildungsrahmenplan (Bl. 43 – 52 d. A.).

Seit 1995 beschäftige er nur einen Tischlermeister, einen Tischlergesellen und Tischlerlehrlinge und der Betrieb sei mit typischen Maschinen des Tischlerhandwerks ausgestattet.

Es seien im streitigen Zeitraum der Tischlermeister K. und die Lehrlinge W. und Sch. bzw. ab 01. Dezember 2000 Herr W. nach bestandener Prüfung als Tischlergeselle beschäftigt gewesen.

Wegen des Weiteren dem Streit der Parteien zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in I. Instanz, wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 68 – 70 d. A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Urteil vom 27. Mai 2004 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb des Beklagten nicht als Zimmererbetrieb i.S.d. VTV anzusehen sei, sondern als Betrieb des Schreinerhandwerkes gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 von der Anwendun...

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