Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7 facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 22.07.1998; Aktenzeichen 96 Ca 52748/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen 4 AZR 232/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Juli 1998 – 96 Ca 52748/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1962 geborene Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft Ö. D. T. und V. ist, trat am 01. März 1992 in die Dienste des Beklagten. Sie wird seitdem im städtischen Krankenhaus im F. als Sachbarbeiterin für stationäre Aufnahme und Kosteneinziehung beschäftigt. Hinsichtlich der Arbeitszeit, der Gehaltszahlung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 28. Februar 1992 die Anwendung des BAT-O/BMTG-O vereinbart worden. Mit Schreiben vom 15. September 1993 teilte das Krankenhaus im F. der Klägerin mit, daß sie in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a, Lebensaltersstufe 27, der Anlage 1 a zum BAT-Ost eingruppiert sei und der Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c voraussichtlich am 01. März 1995 erreicht werde.

Nach einer von der Klägerin überreichten, vom Krankenhaus im F. stammenden Beschreibung ihres Arbeitskreises (Bl. 21. d. A.) werden die eigenverantwortliche und selbständige Sicherung eines Kostenträgers für die Übernahme der Krankenhauskosten durch Entscheidungen zum Handlungsablauf mit 40 %, die verwaltungsmäßigen Aufgaben zur Kostenträgersicherung mit 27 %, die verwaltungsmäßige Aufnahme von Planpatienten mit 20 %, die Beratung von Patienten zum Wahlleistungsangebot sowie zum Abschluß von Wahlleistungsvereinbarungen mit 2 %, die Bearbeitung von Entlassungen mit 5 % und weitere Aufgaben und Verantwortlichkeiten mit 6 % der Arbeitszeit der Klägerin angegeben.

Mit Wirkung vom 01. Januar 1996 änderte sich aufgrund des Gesundheitsstrukturgesetzes von 1993 und der Pflegesatzverordnung von 1995 das Abrechnungssystem. Es wurden drei Arten der Abrechnung eingeführt, nämlich die Fallpauschale (FP), der Abteilungs- und Basispflegesatz und das sogenannte Sonderentgelt (SE). Zur Abrechnung mit den Krankenkassen erstellen die Ärzte eine Entlassungsanzeige, die formularmäßig vorgegeben ist. Sie machen dazu einen Abrechnungsvorschlag. Die Klägerin überprüft zusammen mit einer anderen Mitarbeiterin diese Entlassungsanzeigen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Dabei sind die in der Entlassungsanzeige enthaltenen Diagnose- und Operationsschlüssel auf Plausibilität zum gemachten Abrechnungsvorschlag hin zu überprüfen. Die Diagnose- und Operationsschlüssel sowie die sich daraus ergebenden Fallpauschalen können im wesentlichen aus verschiedenen Katalogen entnommen werden. Bei Unstimmigkeiten in der Entlassungsanzeige und dem vorgeschlagenen Entgelt wendet sich die Klägerin wegen Rücksprachen an die betreffende Station bzw. den betroffenen Arzt. Des weiteren kann die Klägerin nach dem Formular eine andere Fallpauschale oder ein anderes Sonderentgelt mit einsetzen. Insgesamt fallen ca. 20.000 Fälle pro Jahr zur Überprüfung für beide Mitarbeiterinnen an.

Mit Schreiben vom 29. November 1996 teilte das Krankenhaus der Klägerin unter anderem folgendes mit:

„Im Rahmen unserer arbeitgeberrechtlichten Verantwortung hat sich ergeben, daß die Bewertung Ihres Aufgabengebietes und somit die Eingruppierung, insbesondere auch im Vergleich mit in Betracht kommenden kommunalen Krankenhäusern des Landes B., unzulässigerweise irrtümlich zu hoch eingestuft wurde.

Wir sind deshalb nunmehr verpflichtet, die überhöhten Vergütungszahlungen durch Herabgruppierungen zu korrigieren.

Mit sofortiger Wirkung sind Sie in Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 1 a, Allgemeiner Teil, der Vergütungsordnung zum Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) eingruppiert.”

Nachdem der beim Krankenhaus bestehende Personalrat mit Schreiben vom 11. März 1997 (Bl. 65 d. A.) seine Zustimmung zur beabsichtigten Herabgruppierung der Klägerin erteilt hatte, erfolgte die endgültige Rückgruppierung der Klägerin mit Wirkung vom 01. April 1997.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 17. Dezember 1997 eingegangenen und dem Beklagten am 09. Januar 1998 zugestellten Klage hat die Klägerin mit Wirkung vom 01. März 1995 im Wege des Bewährungsaufstieges ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT-O verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die von ihr ausgeübte Tätigkeiten während der gesamten Zeit den Anforderungen der Vergütungsgruppe V Fallgruppe 1 c BAT-O entsprochen hätten. Da sie ohne Beanstandungen den 3-Jahreszeitraum erfüllt habe, sei die Bewährungszeit abgeschlossen. Sie übe, so hat die Klägerin behauptet, zu mindestens 50 % ihrer Tätigkeit selbständige Tätigkeiten im Sinne der entsprechenden Tarifnormen aus, was auch nach dem 01. Januar 1996 der Fall sei. Auf den Tatbestand ...

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