Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsansprüche eines Auszubildenden nach Ablauf der Ausbildungszeit. Zulässige Dauer einer sachgrundlosen Befristung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Ausbildungsverhältnis ist kein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis.

2. Aufgrund § 24 BBiG kommt nur dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zustande, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (hier: durch vorzeitiges Beenden der Abschlussprüfung) hat und mit Kenntnis des Ausbilders oder seines einstellungsberechtigten Vertreters weiter arbeitet. Arbeitet er ohne Kenntnis des Ausbilders, so beschäftigt er sich nur selbst.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 2; BBiG § 24; BBiG 2005 § 24; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 27.10.2017; Aktenzeichen 8 Ca 1076/16)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2018; Aktenzeichen 9 AZR 479/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 27.10.2016 - 8 Ca 1076/16 - die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer sachgrundlosen Befristung bzw. einer Verlängerung dieser Befristung am 29.08.2016 geendet hat und dabei inzident, ob vor der Befristung nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund von § 24 BBiG begründet wurde.

Der Kläger wurde aufgrund des Ausbildungsvertrages vom 16.08.2011 in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2014 als Verwaltungsfachangestellter beim beklagten Landkreis ausgebildet (vgl. den Ausbildungsvertrag in Kopie Bl. 7 ff. d. A.). Nach der anzuwendenden "Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter" vom 28.09.2000 (GVBl. Brdbrg II/2000, [Nr. 20], S. 347, im Folgenden: PO) bestand die abschließende Prüfung für den Kläger aus vier schriftlichen Prüfungsbestandteilen sowie einer fachpraktischen Prüfung. Im Juni 2014 wurden die schriftlichen Prüfungsarbeiten vom Kläger angefertigt und zur Bewertung abgegeben. Am 04.07.2014 fand die fachpraktische Prüfung statt. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bekannt, ob der Kläger die schriftlichen Prüfungen bestanden hatte. Im August 2014 lagen die Bewertungen der Prüfer vor, der Kläger hatte in zwei Fächern jeweils die "Note 5" erhalten, weswegen er am 22.08.2014 eine mündliche Ergänzungsprüfung gemäß § 21 PO ablegte, die er bestand. Das Bestehen dieser Ergänzungsprüfung teilte der Prüfungsausschussvorsitzende dem Kläger im Anschluss mit (vgl. dazu auch das vom Prüfungsausschuss unterschriebene und ausgefüllte Formular über die Ergänzungsprüfung Bl. 36 d. A.). Mit Schreiben vom 25.08.2014 unter dem Betreff "Bestätigung Berufsausbildung" bestätigte der Beklagte, dass der Kläger in der Zeit vom 01.09.2011 bis zum 29.08.2014 Auszubildender der Kreisverwaltung Landkreis O. war. Weiter heißt es dort:

"Die Abschlussprüfung haben Sie am 22.08.2014 erfolgreich bestanden. Die Ausbildung endet mit der Zeugnisausgabe am 29.08.2014."

(vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 14 d. A.).

Am 29.08.2014 schlossen die Parteien einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 30.08.2014 bis zum 29.08.2015, der am 11.08.2015 für die Zeit vom 30.08.2015 bis zum 29.08.2016 verlängert wurde (vgl. dazu den befristeten Arbeitsvertrag vom 29.08.2014 in Kopie Bl. 15 ff. d. A. sowie den Verlängerungsvertrag vom 11.08.2015 in Kopie Bl. 18 d. A.).

Mit seiner beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder am 02.09.2016 eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Verlängerungsvertrag vom 11.08.2015 vereinbarten Befristung zum 29.08.2016 geendet hat und hat hilfsweise für den Fall des Obsiegens seine Weiterbeschäftigung verlangt.

Der Kläger hat behauptet, dass er am 22.08.2014 vom Prüfungsausschuss die "Niederschrift über die Abschlussprüfung" vom 22.08.2014 erhalten habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Verlängerungsvertrag vom 11.08.2015 vereinbarten Befristung zum 29.08.2016 geendet hat,

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1., den beklagten Landkreis zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, dass der Kläger am 22.08.2014 die Niederschrift über die Abschlussprüfung vom 22.08.2014 (vgl. die entsprechende Niederschrift in Kopie Bl. 13 d. A.) erhalten hat. Vielmehr sei ihm diese erst am 29.08.2014 anlässlich der Zeugnisübergabe ausgehändigt worden. Anschließend sei mit ihm dann der Arbeitsvertrag geschlossen worden. D...

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