Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme eines Unternehmens mit dem Gegenstand des Erstellens und Aufstellens von Fertiggaragen am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist Betriebszweck das Erstellen und Aufstellen von Fertiggaragen, steht es der Sozialkassenpflichtigkeit nicht entgegen, wenn Aufstellen sowie Anpassen vor Ort durch Drittfirmen im Auftrag und nach konkreten Weisungen des Herstellers erfolgen.

2. Es kommt nicht darauf an, ob die geschuldete Werkleistung vollständig durch eigene Mitarbeiter oder zum geringen Teil auch durch ein anderes Unternehmen erbracht wird.

3. Mit der Garage als Fertigbauteil wird die konventionelle Arbeitsweise bei der Herstellung einer Garage ersetzt (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07, Rn. 25). Die Beklagte stellt diese Bauteile stationär her.

 

Normenkette

BauGewSoziKassenVerTV § 1 Abs. 2 Abschn. 5 Nr. 13

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 25.06.2015; Aktenzeichen 64 Ca 60102/15)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.06.2015 - 64 Ca 60102/15 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.265,72 EUR (vierzehntausendzweihundertfünfundsechzig, 72/100) zu zahlen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für die Monate Dezember 2009 bis November 2010.

Die Beklagte erstellt in einer Fertigungshalle Garagen. Die Seiten werden dabei in einem Guss gefertigt. Sodann werden die Garagen noch bei der Beklagten auf Betonbodenplatten gestellt und mit diesen fest verbunden. Darüber hinaus setzt die Beklagte Türen bzw. Tore und Installationen wie Abflüsse und Antriebe ein bzw. bringt diese an. Die Garagen werden bei entsprechendem Auftrag noch in der Fertigungshalle verputzt und auch gestrichen. Die Dächer der Garagen werden mit einer Fertigmasse versehen. Die Beklagte fertigt etwa 14 bis 16 Garagen monatlich, wobei mehrere Garagen zeitgleich parallel erstellt werden.

Gegenstand der Verträge mit den Kunden und Betriebszweck der Beklagten ist die Fertigung und das Aufstellen von Garagen auf den Grundstücken der Auftraggeber. Dazu gehören ggf. auch Anpassungsmaßnahmen vor Ort. So enthalten die durch die Beklagte vorgelegten Rechnungen zB Angaben wie "Stück E-Installation", "Leistung der Mittelwand" oder "Zusammenlegung der Entwässerung", "senkrechte Fugen zum Haus mit Kunststoffleisten geschlossen", "Endmontage und Verleistung der Mittelwandaussparung". Den Transport zu den Kunden führt die Beklagte nach ihren Vorgaben durch Subunternehmer durch. Streitig ist unter den Parteien, ob die Beklagte ggf. erforderliche Anpassungs- bzw. Endarbeiten vor Ort ebenfalls durch Subunternehmer oder durch eigene Mitarbeiter vornehmen lässt.

Auf eine entsprechende Anfrage des Klägers teilte die Beklagte diesem mit Schreiben vom 3. September 2014 Folgendes mit:

"1.a.) auf die Herstellung von Betongaragen entfallen 100 % der Gesamtarbeitszeit

b.) ...

c.) ...

2. Die hergestellten Fertigteilgaragen werden zu 100 % durch die IBW I. Betonwerk GmbH aufgestellt.

3. A.) Die IBW - I. Betonwerk GmbH stellt keine Betonfertigteile her und es werden auch keine Betonfertigteile eingebaut.

b.) es werden keine Betonfertigteile an "Dritte" veräußert.

4. Das IBW - I. Betonwerk GmbH gehört keiner Innung an, bzw ist nicht Mitglied eines Verbandes."

In der Zeit von Dezember 2009 bis November 2010 waren bei der Beklagten durchweg vier gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, einer davon geringfügig. Unter den Parteien ist nicht streitig, dass der nach der Klagerücknahme in der Berufungsinstanz durch den Kläger noch geltend gemachte Betrag zutreffend berechnet ist.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Herstellung im Werk und das Aufstellen und Anpassen der Garagen vor Ort - auch für den Fall, dass dies durch Subunternehmer durchgeführt worden sein sollte - unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV-Bau falle mit der Folge der Sozialkassenpflichtigkeit der Beklagten. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte lasse die Garagen nicht nur durch eigene Mitarbeiter herstellen, sondern durch diese auch aufstellen und nehme ggf. auch Anpassungen vor. Zudem hat sich der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 3. September 2014 an ihn berufen. Außerdem weist der Kläger auf den Inhalt einer früheren Homepage der Beklagten hin, wonach durch sie Großraumgaragen vor Ort montiert würden, wobei der Umstand, dass es eine entsprechende Homepage der Beklagten gegeben hat, unter den Parteien nicht streitig ist.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.932 Euro zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie unterhalte keinen Fertigbaubetrieb im Tarifsinne. Dem stehe entgegen, dass sie die Garagen nicht selbst aufstelle, sondern diesen Vorgang durch Subunternehmen durchführen lasse. 20 vH des Auftragsvolumens entfielen zudem auf Sonderbauteil...

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